Verordnung über die Durchführung des Fischereigesetzes, Änderung
LGBL_VO_19820506_12Verordnung über die Durchführung des Fischereigesetzes, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.05.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1982 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 54 und 62 des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 27/1891, wird verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 33/1933, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1935, LGBl. Nr. 4/1957 und LGBl. Nr. 35/1973, wird wie folgt geändert:
"Artikel 2
Schonmaße
(1) Für die nachstehend genannten Fischarten und Krustentiere werden folgende Schonmaße festgesetzt:
Seeforellen 40 cm
Bachforellen 22 cm
Regenbogenforellen 25 cm
Bachsaiblinge 25 cm
Äschen 25 cm
Hechte 40 cm
Barben 30 cm
Schleien 20 cm
Edelkrebse 15 cm
(2) Für die nachstehend angeführten Fischarten gelten in den Fischereirevieren des Rheins, soweit sie nicht unter das Bodenseefischereigesetz fallen, abweichend vom Abs. 1 folgende Schonmaße:
Seeforellen 40 cm
Bachforellen 25 cm
Regenbogenforellen 25 cm
Äschen 30 cm
Felchen 30 cm
(3) Das Schonmaß ist eingehalten, wenn der Abstand von der Kopfspitze des Fisches bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse das in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Maß nicht unterschreitet.
(4) Untermaßige Fische sind sofort sorgfältig von der Angel zu lösen und in das Gewässer zurückzuversetzen.
Artikel 3
Schonzeiten
(1) Für die nachstehend angeführten Fischarten und Krustentiere werden folgende Schonzeiten festgelegt:
Seeforellen vom 1. 10. bis 28. 2.
Bachforellen vom 1. 10. bis 28. 2.
Regenbogenforellen vom 1. 10. bis 28. 2.
Bachsaiblinge vom 1. 10. bis 31. 12.
Äschen vom 1. 3. bis 30. 4.
Hechte vom 1. 4. bis 31. 5.
Barben vom 1. 5. bis 31. 5.
Edelkrebse vom 1. 11. bis 30. 6.
(2) Für die nachstehend genannten Fischarten gelten in den Fischereirevieren des Rheins, soweit sie nicht unter das Bodenseefischereigesetz fallen, abweichend vom Abs. 1 folgende Schonzeiten:
Seeforellen vom 1. 9. bis 31. 1
Bachforellen
bis 40 cm Länge vom 1. 10. bis 31. 1
über 40 cm Länge vom 1. 9. bis 31. 1
Regenbogenforellen
bis 40 cm Länge vom 1. 10. bis 31. 1
über 40 cm Länge vom 1. 9. bis 31. 1
Äschen vom 15. 2. bis 30. 4
(3) In den auf über 1500 m Meereshöhe liegenden Seen dauert die Schonzeit für Bach-, Regenbogen- und Seeforellen vom 1. 11. bis 30. 4.
(4) Während der Schonzeit gefangene Fische sind sofort sorgfältig von der Angel zu lösen und in das Gewässer zurückzuversetzen."
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