Katastrophenschutzplanverordnung
LGBL_VO_19820127_3KatastrophenschutzplanverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1982 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 29 Abs. 1 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 47/1979, wird verordnet:
Katastrophenschutzplan der Gemeinde
Inhalt des Katastrophenschatzplanes
§ 1
Inhalt, Allgemeines
(1) Der Katastrophenschutzplan hat zu enthalten:
(2) In den Katastrophenschutzplan können auch Maßnahmenpläne (Einsatzpläne, Alarmpläne u. dgl.) anderer Behörden und Einrichtungen aufgenommen werden. Aufzunehmen sind jedenfalls Maßnahmenpläne, nach welchen die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken hat.
(3) Der Katastrophenschutzplan ist mindestens einmal jährlich und zwar spätestens bis Ende September auf seine Richtigkeit, Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
§ 2
Einleitung
Die Einleitung (§ 1 Abs. 1 Z. 1) hat zu enthalten:
§ 3
Übersicht über die örtlichen Gegebenheiten
Die Obersicht über die örtlichen Gegebenheiten (§ 1 Abs. 1 Z. 2) hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
1 die Einwohner:
(Zahl der Einwohner der Gemeinde und eines jeden Ortsteiles);
2 die Gewässer:
(Bezeichnung der Flüsse, Seen, Staubecken sowie der wichtigsten Bäche, Werkskanäle, Riedgräben udgl.);
3.2 Gewerbe- und Industriebetriebe
(Bezeichnung, Art und Standort der wichtigsten Betriebe, Zahl der dort Beschäftigten, Hinweise auf besonders gefährdete oder gefährliche Anlagen);
3.3 Gast- und Beherbergungsbetriebe
(Bezeichnung, Art und Standort der wichtigsten Betriebe, Zahl der vorhandenen Fremdenbetten);
4 die Schulen und Kindergärten:
4.1 Schulen
(Art der Schule, Standort, Schulerhalter, Anzahl der Unterrichtsräume, Gesamtzahl der Schüler);
4.2 Kindergärten
(Bezeichnung, Standort, Erhalter, Anzahl der Gruppenräume, Gesamtzahl der Kinder);
5.1 Straßenverkehr
(Bezeichnung der das Gemeindegebiet berührenden Landesstraßen und Bundesstraßen);
5.2 Eisenbahnverkehr mit Schienenbahnen
(Name der Eisenbahnunternehmen, Bezeichnung ihrer das Gemeindegebiet berührenden Bahnstrecken und der im Gemeindegebiet liegenden wichtigen Eisenbahnanlagen insbesondere der Bahnhöfe und Haltestellen, Hinweise auf die für sie allenfalls bestehenden Einschränkungen der Betriebszeit);
5.3 Zivilflugplätze
(Bezeichnung, Lage unter Angabe der Koordinaten laut ÖMK 50, Arten der zugelassenen Luftfahrzeuge, höchstzulässiges Abfluggewicht);
5.4 Außenlandeplätze für Hubschrauber
(Bezeichnung, Lage unter Angabe der Koordinaten laut ÖMK 50);
5.5 Schiffahrtsanlagen
(Bezeichnung, Name des Unternehmens);
5.6 Seilbahnen einschließlich Sessellifte
(Bezeichnung, Art, Name des Unternehmens);
6.1 Fernmeldebetriebsanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung (Bezeichnung, Standort, wesentliche Funktion);
6.2 Betriebsanlagen des ORF
(Bezeichnung, Standort, wesentliche Funktion);
7.1 Trink-, Nutz- und Löschwasserversorgung
(Art der Anlagen mit Hinweisen über ihre Kapazität und die Art der Energieversorgung, Bezeichnung und Lage besonders gefährdeter Betriebsanlagen, Beschreibung allenfalls vorhandener Not-Trinkwasserversorgungseinrichtungen);
7.2 Abwasserbeseitigung
(Art der Anlage, Bezeichnung und Lage besonders gefährdeter Betriebseinrichtungen);
8 die Lebensmittelversorgung und die Unterbringung und Verpflegung:
8.1 Lebensmittelversorgung
(Bezeichnung und Standort der Lebensmittelgroßhandlungen, der bedeutenden Lebensmittelgeschäfte und Lebensmittelerzeugerbetriebe, insbesonders der Mühlen, Bäckereien, Molkereien, Schlachthöfe und Metzgereien, der Kühlhäuser, landwirtschaftlichen Lagerhäuser und Futtermittellagerhäuser);
8.2 Unterbringung und Verpflegung
(Bezeichnung, Art und Standort der zur Unterbringung bzw. Verpflegung von Personen geeigneten Einrichtungen wie Gast- und Beherbergungsbetriebe, Heime, Großküchen, Veranstaltungssäle, Schulen und Kindergärten, Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten, Angaben über die Kapazität dieser Einrichtungen, insbesondere Bettenzahl, Raum für die Unterbringung von Notbetten, Ausspeisungsplätze, Essensportionen);
9.1 Stromversorgung
(Art der Stromversorgung, Bezeichnung der Versorgungsunternehmen, Bezeichnung und Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Anlagen);
9.2 Gasversorgung
(Art der Versorgung, Name der Versorgungsunternehmen, Bezeichnung und Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Anlagen);
9.3 Mineralöl-Fernrohrleitungen
(Name der Unternehmen, Bezeichnung und Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Anlagen);
9.4 Treibstoffversorgung
(Bezeichnung und Standort der Treibstofflager und Tankstellen unter Anführung der jeweils genehmigten Lagermengen für Superbenzin, Normalbenzin, Dieselöl und sonstige Treibstoffe);
9.5 Mineralöl- und Brennstoffversorgung
(Name und Standort der Mineralöl- und Brennstoffversorgungsunternehmen für Heizöl, Koks, Kohle, Holz, Flüssiggas);
10.1 Ärzte
(Zahl der in der Gemeinde freipraktizierenden Ärzte aufgegliedert nach Fachgebieten);
10.2 Krankenanstalten
(Bezeichnung und Standort der Krankenanstalt);
10.3 Dienststellen der Rettungsorganisationen (Bezeichnung, Träger, Standort);
10.4 Apotheken
(Bezeichnung, Name des Inhabers, Standort);
10.5 Arzneimittel- und Verbandstofflager
(Bezeichnung des unterhaltenden Unternehmens, Standort des Lagers);
§ 4
Beschreibung absehbarer Katastrophen
(1) Die Beschreibung absehbarer Katastrophen (§ 1 Abs. 1 Z. 3) hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der bisherigen Erfahrungen folgende Gefahrenquellen zu berücksichtigen:
(2) Bei der Beschreibung sind die Art der jeweils zu erwartenden Gefahren und die gefährdeten Gebiete mit den gefährdeten Personen, Gebäuden und sonstigen Einrichtungen darzustellen.
§ 5
Katastrophenhilfsdienst
Die Aufzählung der Mitglieder der Einsatzleitung, der der Gemeinde zur Verfügung stehenden Alarm-, Nachrichten-, Hilfs- und Rettungseinrichtungen sowie der sonstigen für die Katastrophenhilfe bedeutsamen Personen, Einrichtungen und Dienststellen (§ 1 Abs. 1 Z. 4) hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
1.1 Einsatzleiter (Stellvertreter des Einsatzleiters) (Name, Anschrift und Telefonnummer);
1.2 technischer Einsatzleiter (Stellvertreter des technischen Einsatzleiters) (Name, Anschrift und Telefonnummer);
1.3 übrige Mitglieder der Einsatzleitung
(Name, Anschrift und Telefonnummer);
1.4 Hilfskräfte der Einsatzleitung
(Name, Anschrift und Telefonnummer);
1.5 nach Bedarf voraussichtlich heranzuziehende Sachverständige und Auskunftspersonen (Name, Anschrift, Telefonnummer und Fachgebiet);
1.6 Standort der Einsatzzentrale
(genaue Bezeichnung und Telefonnummer);
2.1 ortsfeste und mobile Sirenen, Typhone und sonstige Alarmeinrichtungen (Art, Standort und Reichweite der Alarmeinrichtung, Name, Anschrift und Telefonnummer der auslösenden Personen);
2.2 Nachrichtenmittel zur Information der Bevölkerung (Zahl, Art und Standort der Nachrichtenmittel wie Lautsprecherfahrzeuge, Megaphone, Name, Anschrift und Telefonnummer des Verfügungsberechtigten);
2.3 Funkgeräte
(Zahl, Art und Standort, Name, Anschrift und Telefonnummer des Verfügungsberechtigten);
2.4 Fernsprech- und Fernschreibeinrichtungen
(Standort der für den Einsatzfall allenfalls vorgesehenen Einrichtungen, Name, Anschrift und Telefonnummer des Verfügungsberechtigten und des Bedienungspersonals);
3.1 Feuerwehren
(Bezeichnung sowie Name, Anschrift und Telefonnummer der Kommandanten und ihrer Stellvertreter, Personalstand, Art und Anzahl der Fahrzeuge und Geräte);
3.2 Rettungsorganisationen
(Bezeichnung der Organisationen und ihrer Dienststellen, Name, Anschrift und Telefonnummer der maßgebenden Funktionäre und Kommandanten und ihrer Stellvertreter, Personalstand, Art und Anzahl der Fahrzeuge und Geräte);
4.1 Gemeindearzt, sonstige für eine Hilfeleistung voraussichtlich in Frage kommende freipraktizierende Ärzte (Name, Anschrift und Telefonnummer, Fachgebiet);
4.2 Tierärzte, die für eine Hilfeleistung voraussichtlich in Frage kommen (Name, Anschrift und Telefonnummer);
4.3 Fürsorge und Versorgungsdienste
(Bezeichnung, Beschreibung der wesentlichen organisatorischen Merkmale, Name, Anschrift und Telefonnummer des Leiters und dessen Stellvertreters, Personalstand, Bildung des Personalstandes, sachliche Einrichtungen);
4.4 technische Dienste der Gemeinde
(Bezeichnung, Name, Anschrift und Telefonnummer des Leiters und seines Stellvertreters, Personalstand, Art und Anzahl der Fahrzeuge und Geräte);
4.5 zuständige Dienststellen der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsunternehmen (Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Dienststelle, Name, Anschrift und Telefonnummer des Leiters und seines Stellvertreters);
4.6 zuständige Dienststellen der Energieversorgungsunternehmen (Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Dienststelle, Name, Anschrift und Telefonnummer des Leiters und seines Stellvertreters);
4.7 Bergführer
(Name, Anschrift und Telefonnummer);
4.8 Schischulen
(Bezeichnung sowie Name, Anschrift und Telefonnummer des Leiters und seines Stellvertreters);
4.9 zuständige Dienststellen der Landes- und Bundesstraßenverwaltung (Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Dienststelle, Name, Anschrift und Telefonnummer des Leiters und seines Stellvertreters, Name, Anschrift und Telefonnummer des zuständigen Straßenmeisters);
4.10 zuständige Streckenleitung der das Gemeindegebiet berührenden Eisenbahnlinien (Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer);
4.11 zuständiges Telegraphenbauamt
(Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Dienststelle, Name, Anschrift und Telefonnummer des Leiters und seines Stellvertreters);
4.12 zuständige Dienststellen der Wasserbauverwaltung sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung (Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der Dienststelle, Name, Anschrift und Telefonnummer des Leiters und seines Stellvertreters);
4.13 zuständige Dienststellen der Bundesgendarmerie, der Zollwache und der Gemeindesicherheitswache (Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer, Art, Zahl und Standort der für die Katastrophenhilfe zur Verfügung stehenden Mannschaften, Geräte und sonstigen Einrichtungen);
4.14 im Lande gelegene Dienststellen des Bundesheeres (Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer, Name, Anschrift und Telefonnummer des Kommandanten und seines Stellvertreters).
§ 6
Sachmittel
Die Aufzählung der im Einsatzfall zur Verfügung stehenden oder allenfalls anzufordernden Sachmittel (§ 1 Abs. 1 Z. 5) hat Angaben über die Zahl, den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten, dessen Anschrift und Telefonnummer sowie den Standort für folgende Arten von Sachmitteln zu enthalten:
§ 7
Maßnahmenpläne
(1) Die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen (§ 1 Abs. 1 Z. 6) sind zu Maßnahmenplänen zusammenzufassen, und zwar
(2) Der allgemeine Maßnahmenplan hat zu enthalten:
(3) Die besonderen Maßnahmenpläne haben zu enthalten:
2.1 den Vorgang bei der Alarmierung (Alarmplan),
2.2 sonstige, die besondere Gefahrensituation berücksichtigende Einzelmaßnahmen,
(4) Der Alarmplan (Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z 2.1) hat zu enthalten:
(5) In die Maßnahmenpläne sind auch Hinweise auf Maßnahmen, die im Katastrophenfall nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind bzw. durchgeführt werden können, aufzunehmen. Hiebei ist auch anzuführen, wer zur Durchführung dieser Maßnahmen zuständig ist.
§ 8
Vorschriftensammlung
(1) Die Sammlung der für die Katastrophenhilfe bedeutsamen Rechtsvorschriften (§ 1 Abs. 1 Z. 7) hat zu enthalten:
(2) In die Sammlung können darüber hinaus sonstige für die Katastrophenhilfe bedeutsame Unterlagen und Behelfe, wie Muster für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach dem Katastrophenhilfegesetz, Hinweise auf die praktische Durchführung bestimmter Maßnahmen, soweit sie nicht in den Maßnahmenplänen enthalten sind, aufgenommen werden.
Form des Katastrophenschutzplanes
§ 9
Form, Allgemeines
(1) Der Katastrophenschutzplan ist ausdrücklich als Katastrophenschutzplan der Gemeinde (Marktgemeinde, Stadt) zu bezeichnen.
(2) Der Katastrophenschutzplan ist in einen Textteil (§ 10), der auch die erforderlichen zeichnerischen Darstellungen (Pläne, Schaubilder udglr) zu enthalten hat (§ 11), und in einen Kartenteil (§ 12) zu gliedern.
§ 10
Textteil
(1) Der Textteil ist im Sinne der §§ 2 bis 8 in Abschnitte, Unterabschnitte und Positionen zu gliedern.
(2) Der Textteil ist ungebunden in Form loser Blätter auf Papier des Formates DIN A 4 Hochs formal herzustellen. Die einzelnen Blätter müssen einen Heftrand von 2 cm aufweisen und dürfen nur einseitig beschriftet bzw. bedruckt sein.
(3) Die einzelnen Blätter haben, soweit sie nicht Angelegenheiten des § 8 betreffen, einer Vermerk über den Zeitpunkt ihrer letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand) zu enthalten.
(4) Die Eintragungen sind soweit wie möglich in Druck- oder Maschinenschrift herzustellen.
(5) Im Text dürfen nur allgemein verständliche Abkürzungen verwendet werden.
(6) Der Textteil ist in Ordnern, die auffällig gekennzeichnet sein müssen, vor unbefugtem Zu griff gesichert aufzubewahren.
(7) In die Textstellen, die durch Anlagen (§ 11) oder durch den Kartenteil (§ 12) ergänzt oder erläutert werden, ist ein Hinweis auf die Anlage bzw. den Kartenteil aufzunehmen.
§ 11
Anlagen
(1) Der Obersicht über die örtlichen Gegebenheiten (§ 3), den einzelnen Beschreibungen absehbarer Katastrophen (§ 4) und den einzelnen Maßnahmenplänen (§ 7) sind die zur Ergänzung oder Erläuterung erforderlichen Anlagen (Pläne, Schaubilder, Tabellen, Verzeichnisse, Obersichten udgl.) anzuschließen.
(2) In den Anlagen sind jedenfalls Hinweise auf die Abschnitte, Unterabschnitte oder Positionen, welche durch die Anlagen erläutert oder ergänzt werden und Vermerke über die letzte Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand) einzutragen.
(3) Die Anlagen müssen das Format DIN A 4 aufweisen oder auf dieses Format gefaltet sein.
§ 12
Kartenteil
(1) Der Kartenteil hat möglichst zu bestehen:
(2) Die Kartenunterlagen sind tunlichst in Plantaschen aufzubewahren.
Katastrophenschutzpläne des Landes
§ 13
Katastrophenschutzplander Bezirkshauptmannschaft
Für den Katastrophenschutzplan der Bezirkshauptrnannschaft sind von den Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:
§ 1 — Inhalt, Allgemeines —
§ 2— Einleitung —
§ 3 — Übersicht über die örtlichen Gegebenheiten —
mit der Maßgabe, daß die Übersicht zu enthalten hat:
der Angaben zu § 3 Z. 1, 2, 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 8.2, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4 (nur hinsichtlich der Großlager), 9.5 (nur hinsichtlich der Großlager), 10.1, 10.2, 10.3, 10.4 (nur hinsichtlich der öffentlichen Apotheken und der Anstaltsapotheken), 10.5,11 und 12,
Sinne des § 3 in die Katastrophenschutzpläne der Gemeinden aufzunehmenden Angaben.
§ 4 — Beschreibung absehbarer Katastrophen—
§ 5 — Katastrophenhilfsdienst— mit der Maßgabe, daß die Aufzählung
auch Angaben über die Einsatzleiter und die technischen Leiter der Einsatzmaßnahmen in den dem Verwaltungsbezirk angehörenden Gemeinden zu enthalten hat.
§ 6 — Sachmittel —
§ 7 — Maßnahmenpläne—
§ 8 — Vorschriftensammlung —
§ 9 — Form, Allgemeines—
§ l0 — Textteil —
§ 11 — Anlagen —
§ 12 — Kartenteil —
§ 14
Katastrophenschutzplan der Landesregierung
Für den Katastrophenschutzplan der Landesregierung sind von den Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden:
§ 1 — Inhalt, Allgemeines —
§ 2 — Einleitung —
§ 3 — Übersicht über die örtlichen Gegebenheiten —
mit der Maßgabe, daß die Obersicht zu enthalten hat:
Angaben zu § 3 Z. 1, 2, 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 8.2, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4 (nur hinsichtlich der Großlager), 9.5 (nur hinsichtlich der Großlager), 10.1, 10.2, 10.3, 10.4 (nur hinsichtlich der öffentlichen Apotheken und der Anstaltsapotheken), 10.5,11 und 12,
3 in die Katastrophenschutzpläne der Gemeinden aufzunehmenden Angaben.
§ 4 — Beschreibung absehbarer Katastrophen —
§ 5 — Katastrophenhilfsdienst — mit der Maßgabe, daß die Aufzählung
auch Angaben über die Einsatzleiter und die technischen Leiter der Einsatzmaßnahmen bei den Bezirkshauptmannschaften und in den Gemeinden zu enthalten hat.
§ 6 — Sachmittel —
§ 7 — Maßnahmenpläne —
§ 8 — Vorschriftensammlung —
§ 9 — Form, Allgemeines —
§ 10 — Textteil —
§ 11 — Anlagen —
§ 12 — Kartenteil —
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