Landschaftsschutzgesetz, Änderung
LGBL_VO_19811127_38Landschaftsschutzgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1981 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 16/1981
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 33/ 1973, wird wie folgt geändert:
"§ 4a
Schutz von Feuchtgebieten
"§ 4b
Schutz von Gletschern
„§ 7
Bewilligungsverfahren
(1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers sind, ausgenommen bei Vorhaben nach § 3 Abs. 1 fit. c. f, h und j, glaubhaft zu machen.
(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Die Behörde kann auch die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt sowie zur Beurteilung des Oberwiegens anderer öffentlicher Interessen erforderlich sind. Der Antrag und die Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
(3) Der Antrag auf eine Bewilligung, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Abänderung eines Güterweges im Sinne des Güter- und Seilwegegesetzes erforderlich ist, kann auch von der Agrarbezirksbehörde eingebracht werden, wenn zur Anlage und zum Betrieb des Güterweges eine Güterweggenossenschaft gebildet werden soll. Der Agrarbezirksbehörde kommt in diesem Fall Parteistellung zu. Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben, gehen nach Entstehung der Güterweggenossenschaft auf diese über.
(4) Wenn über einen Bewilligungsantrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden."
"§ 8a
Unwirksamwerden der Bewilligung
(1) Die Bewilligung verliert die Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Bewilligung nicht verlängert worden ist. Die Wirksamkeit der Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.
(2) Das Unwirksamwerden der Bewilligung entbindet den bisherigen Bewilligungsinhaber nicht von der ihm im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Erfüllung von Auflagen nach § 8 Abs. 2 in dem durch die erfolgte Ausführung des Vorhabens erforderlichen Umfang."
"Einstellung, Wiederherstellung desrechtmäßigen Zustandes
(1) Die Behörde kann die Einstellung der Arbeiten verfügen, wenn
(2) Die Behörde hat demjenigen, der Vorhaben im Sinne des Abs. 1 ausführt, und, falls dieser nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 hervorgerufenen Verletzungen von Interessen des Landschaftsschutzes aufzutragen. Hiebei sind für die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen angemessene Fristen festzusetzen."
"Auffinden wissenschaftlich bedeutsamerGegenstände"
"§ 14
Unbefugter Bodenabbau
"§ 17
Abgabenschuldner,
(1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage (§ 10) abbaut.
(2) Die Landschaftsschutzabgabe beträgt
(3) Die Landesregierung kann die im Abs. 2 genannten Beträge entsprechend den Änderungen des in Vorarlberg allgemein verwendeten Baukostenindexes zu Beginn eines Jahres jeweils neu festsetzen, wenn die Änderung des Baukostenindexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Die neuen Beträge sind auf volle Zehn-Groschenbeträge abzubinden und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.“
"§ 19
Anzeigepflicht,Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende des Bodenabbaues binnen einer Woche dem Landesabgabenamt anzuzeigen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 10. des übernächsten Monats beim Landesabgabenamt anzumelden und die Abgabe bis zum selben Termin an die vom Landesabgabenamt bestimmte Zahlstelle zu entrichten.
(3) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Landschaftsschutzabgabe obliegt dem Landesabgabenamt."
"5. Abschnitt
Landschaftspflegefonds
§ 20a
Errichtung des Fonds
(1) Zur Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege wird der Vorarlberger Landschaftspflegefonds errichtet.
(2) Der Fonds erhält seine Mittel aus
§ 20b
Verwaltung des Fonds
(1) Der Vorarlberger Landschaftspflegefonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er wird unter der Aufsicht der Landesregierung von einem Kuratorium verwaltet.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
(3) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestimmen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat. Die Vertretung des Vorsitzenden richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 2 lit. b bis d richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung.
(5) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Schriftliche Erklärungen, mit denen der Fonds eine Verbindlichkeit übernimmt, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Vorsitzenden und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu fertigen. Die Geschäftsführung des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(6) Das Nähere über die Aufgaben, die Organisation und die Geschäftsführung des Vorarlberger Landschaftspflegefonds ist in der Satzung des Fonds, die durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen ist, zu regeln.
§ 20c
Gebarungskontrolle
(1) Das Kuratorium hat der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte über die Gebarung zu erteilen und ihr jährlich die Fondsabrechnung und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die Tätigkeit des Fonds zu berichten.
§ 20d
Verwendung der Fondsmittel
(1) Die Mittel des Fonds sind zu verwenden für:
(2) Mindestens 50 v. H. des Ertrages der Landschaftsschutzabgabe sind für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a jeweils in der Gemeinde zu verwenden, in welcher der abgabepflichtige Bodenabbau erfolgte."
"Behörden- und Verfahrensbestimmungen"
"§ 21a
Beteiligung der Gemeinde
(1) Die Gemeinde hat in den im § 21 Abs. 2 genannten Verwaltungsverfahren einen Rechtsanspruch darauf, daß die Interessen des Landschaftsschutzes gewahrt werden. Sie kann zur Wahrung von Interessen des Landschaftsschutzes gegen einen Bescheid Berufung einbringen, wenn ihrer Stellungnahme nicht entsprochen wurde oder wenn sie nicht gehört worden ist.
(2) Die im Abs. 1 sowie im § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
"§ 21b
Beteiligung von Naturschutzorganisationen
(1) Die Vereinigungen,
(2) Die Benennung des Landschaftsschutzanwaltes hat durch eine geheime Wahl, in der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, zu erfolgen. Dabei steht jeder Vereinigung für je angefangene 1000 Mitglieder eine Stimme zur In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Landschaftsschutzanwaltes zu benennen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Entschädigung für den Zeitaufwand und die erforderlichen Barauslagen des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters zu bestimmen.
(3) Dem Landschaftsschutzanwalt ist hl den im § 21 Abs. 2 genannten Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken sowie zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Der Landschaftsschntzanwalt hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG. 1950. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Landschaftsschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG. 1950 sinngemäß."
§ 23*)
*) Der § 23 des Gesetzesbeschlusses betrifft die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung des Landschaftsschutzgesetzes. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert. Die Bestimmung kann daher nicht kundgemacht werden.
"§ 24a
Unmittelbare behördlicheBefehls- und Zwangsgewalt
"Übergangsbestimmungen fürBodenabbauanlagen, Lager- undAblagerungsplätze sowie Ankündigungenund Werbeanlagen"
"§ 27a
Übergangsbestimmungen für Straßen
(2) Die Errichtung bzw. die Änderung der nach Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommenen Straßen ist der Behörde bis spätestens zum 1. April 1982 anzuzeigen.
(3) Die Errichtung bzw. die Änderung de nicht nach Abs. 1 von der Bewilligungspflicht ausgenommenen Straßen bedarf der Bewilligung nach § 3 Abs. I lit. c auch dann, wenn mit der Errichtung bzw. der Änderung am 1. Jänner 1982 bereits begonnen worden ist. Die Behörde hat in diesem Fall bei ihrer Entscheidung insbesondere auch die bereits erfolgten Baumaßnahmen und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen zu berücksichtigen. "
"§ 27b
Übergangsbestimmungen für dieLandschaftsschutzabgabe
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Verfahren zur Bewilligung von Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig werden, können auf Antrag bereits von dem Tag an, welcher der Kundmachung des Gesetzes folgt, durchgeführt werden.
(3) Bei allen Bodenabbauanlagen im Sinne des § 17 Abs. 1, die noch betrieben werden, ist vom Bürgermeister der am Ende des Jahres 1981 gegebene Stand des Abbaues auf eine geeignete Art. die wirtschaftlich zumutbar ist, festzustellen und dem Landesabgabenamt mitzuteilen.
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