Verordnung über die Rettungsmedaille
LGBL_VO_19811008_36Verordnung über die RettungsmedailleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1981 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1979, wird verordnet:
§ 1
Verleihung
(1) Die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Vorarlberg ist von der Landesregierung durch die Verleihung der "Rettungsmedaille" zu würdigen.
(2) Die Rettungsmedaille kann an dieselbe Person mehrmals verliehen werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht.
§ 2
Ausstattung und Tragweise
(1) Die Rettungsmedaille ist aus Bronze geprägt, versilbert und patiniert und hat einen Durchmesser von 40 mm. Die Vorderseite zeigt das Vorarlberger Landeswappen und die kreisförmige Umschrift "Für Lebensrettung — Land Vorarlberg". Die Rückseite zeigt im Vordergrund stürmische Wellenberge und dahinter inmitten eines Gebirgsmassivs, eingerahmt von einem Blitzzeichen und einer Sonne, einen aus der Gefahr Geborgenen im Arm seines Retters.
(2) Die mehrmalige Verleihung wird auf dem Band der Rettungsmedaille durch eine aus demselben Material wie diese bestehende Spange mit einer entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.
(3) Die Rettungsmedaille wird an einem dreieckig gefalteten grünen Band an der linken Brustseite getragen.
§ 3
Urkunde
(1) Mit der Rettungsmedaille ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die verliehenen Rettungsmedaillen zu führen.
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