Campingplatzgesetz
LGBL_VO_19810910_34CampingplatzgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1981 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 9/1981
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder ähnlichen beweglichen Unterkünften im Rahmen von Einsätzen und Übungen des Katastrophenhilfsdienstes, des Rettungsdienstes und beauftragter Rettungsorganisationen sowie des Bundesheeres.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. c. § 3 Abs. 2 lit. b und § 11 gelten nicht für Campingplätze, die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen.
Errichtung von Campingplätzen
§ 2
Lage, Gestaltung und Einachtung
(1) Campingplätze dürfen nur auf Flächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als Sondergebiete für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
(2) Campingplätze müssen so gelegen sein, daß
(3) Eine entsprechende Wasserversorgung, eine einwandfreie Beseitigung der Abfälle und Abwässer sowie eine Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche müssen gesichert sein. Hinsichtlich der Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gelten die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a sinngemäß. Die Verbindung und die öffentlichen Verkehrsflächen müssen dem Umfang des beabsichtigten Campingplatzbetriebes entsprechen.
(4) Campingplätze sind so zu gestalten, daß den Erfordernissen der Sicherheit, des Naturhaushaltes und des Schutzes von Landschafts- und Ortsbild entsprochen wird sowie gegenseitige Störungen der Benützer vermieden werden.
(5) Campingplätze müssen über die Anlagen und Einrichtungen, die im Interesse der Sicherheit, der Gesundheit und der Hygiene der Benützer erforderlich sind, verfügen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Campingplätze sowie über die Art, die Anzahl, die Ausführung und den Standort der Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 5 erlassen.
§ 3
Bewilligungspflicht, Verfahren
(1) Die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen bedürfen der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung).
(2) Die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Campingplatzes anzugeben. Dem Antrag sind anzuschließen:
(3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein zu verbinden ist. Wenn sich die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Bewilligungsantrag und den diesem angeschlossenen Unterlagen ergibt, kann die Bewilligung versagt werden, ohne daß eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
(4) Sofern im Zusammenhang mit der Errichtung des Campingplatzes mündliche Verhandlungen auch nach anderen Gesetzen erforderlich sind, ist die mündliche Verhandlung nach Abs. 3 nach Möglichkeit mit diesen zu verbinden.
(5) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist die Gemeinde zu hören.
§ 4
Erteilung der Bewilligung
(1) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, mit Auflagen oder einer Befristung erteilt werden, wenn dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlich ist. Insbesondere kann erforderlichenfalls bestimmt werden, daß der Campingplatz nur während bestimmter Zeiten betrieben werden darf oder daß keine oder nur bestimmte Standplätze als Dauerstandplätze eingerichtet werden dürfen.
(3) Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c räumt den Nachbarn einen Rechtsanspruch ein.
(4) Im Falle der Erteilung der Bewilligung ist dem Bewilligungswerber und der Gemeinde eine mit dem Genehmigungsvermerk der Behörde versehene Ausfertigung der Unterlagen zuzustellen.
§ 5
Gültigkeit der Errichtungsbewilligung
(1) Die Errichtungsbewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn das Vorhaben nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft verwirklicht ist. Die Gültigkeit der Errichtungsbewilligung ist auf Antrag einmal um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.
(2) Für den Fall, daß die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit verliert, gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Betrieb von Campingplätzen
§ 6
Aufnahme des Betriebes
(1) Der Betrieb eines Campingplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn
(2) Die Aufnahme des Betriebes ist von der Person die den Campingplatz auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt (Inhaber), der Behörde schriftlich anzuzeigen. In gleicher Weise ist jeder Wechsel der Person des Inhabers vom neuen Inhaber anzuzeigen.
§ 7
Zuverlässigkeit des Inhabers
(1) Der Inhaber muß eigenberechtigt sein und die Zuverlässigkeit, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Campingplatzes erforderlich ist, besitzen. Eine Person besitzt diese Zuverlässigkeit nicht, wenn
(2) Die Behörde hat Personen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, den Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Im Falle des Abs. 1 lit. b ist die Untersagung des Betriebes nur anzudrohen oder der Betrieb nur für eine bestimmte Zeit zu untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme zur Sicherung eines späteren einwandfreien Verhaltens ausreicht.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf eine juristische Person sinngemäß anzuwenden, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb des Campingplatzes zusteht, die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt.
§ 8
Platzordnung
(1) Der Inhaber hat die gesetzlichen Bestimmungen, die für die Benützung des Campingplatzes von Bedeutung sind, wie melde-, abgaben- und jugendschutzrechtliche sowie sicherheits- und feuerpolizeiliche Vorschriften, in einer Platzordnung zusammenzufassen.
(2) Der Inhaber hat in der Platzordnung auch die Benützungsbedingungen bekanntzugeben, die für einen sicheren und geordneten Betrieb des Campingplatzes erforderlich sind. Insbesondere sind Bestimmungen über die Benützung der Einrichtungen des Campingplatzes, über die Unterlassung störenden Lärms, über die Freihaltung von Verkehrsflächen sowie über die zulässige Dauer des Aufenthaltes auf dem Campingplatz aufzunehmen. Dauerstandplätze sind in der Platzordnung ersichtlich zu machen.
(3) Der Inhaber hat die Benützer des Campingplatzes zur Beachtung der Bestimmungen nach Abs. 2 zu verpflichten. Er hat sich die sofortige Auflösung des privatrechtlichen Vertrages über den Aufenthalt auf dem Campingplatz für den Fall der Mißachtung dieser Bestimmungen vorzubehalten r
(4) Die Platzordnung ist an gut sichtbaren Stellen des Campingplatzes jedenfalls in Deutsch, Englisch und Französisch anzubringen.
§ 9
Aufstellen der Zelte und Wohnwagen
(1) Die Zelte und Wohnwagen müssen auf den Standplätzen so aufgestellt werden, daß sie jederzeit ortsveränderlich sind. Bauliche Anlagen wie feste Anbauten, Unterbauten und Einfriedungen dürfen auf den Standplätzen nicht errichtet werden.
(2) Die Zelte und Wohnwagen dürfen auf dem Campingplatz nur auf Dauerstandplätzen länger als acht Wochen aufgestellt bleiben. Der Ablauf der Frist wird durch kurze Unterbrechungen der Aufstellung nicht beeinflußt.
(3) Andere Unterkünfte als Zelte oder Wohnwagen dürfen auf den Standplätzen nicht aufgestellt werden.
§ 10
Pflichten des Inhabers
(l) Der Inhaber hat entweder selbst für die Benützer des Campingplatzes erreichbar zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine für den ordnungsgemäßen Ablauf des Campingbetriebes bestellte Person (Platzwart) erreichbar ist. Der Platzwart muß zuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 1 sein.
(2) Der Inhaber hat den Campingplatz während der Betriebszeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung betriebsbereit und sauber zu halten. Er hat dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen des § 9 sowie die Bestimmungen der Platzordnung nach § 8 Abs. 2 beachtet werden. Wenn e; im Interesse eines sicheren und geordneten Betriebes des Campingplatzes erforderlich ist, hat er von seinem Recht auf Vertragsauflösung (§ 8 Abs. 3 zweiter Satz) Gebrauch zu machen.
(3) Der Inhaber hat beim Verdacht, daß auf dem Campingplatz eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist, unverzüglich die Behörde zu verständigen.
§ 11
Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
Ergibt sich beim Betrieb des Campingplatzes, daß die Interessen der Nachbarschaft (§ 2 Abs. 2 lit. c) trotz Einhaltung der Errichtungsbewilligung nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde zusätzliche Auflagen festzusetzen. Soweit die Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit notwendig sind, müssen sie für den Inhaber wirtschaftlich zumutbar sein. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 12
Feststellung von Mängeln, Sperre
(1) Wenn der Campingplatz oder der Betrieb des Campingplatzes nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorordnungen und Bescheiden entspricht, hat die Behörde dem Inhaber die Behebung der Mängel aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen. Wird dem Auftrag zur Behebung der Mängel nicht entsprochen, hat die Behörde den Campingplatz bis zur Behebung der Mängel zu sperren.
(2) Der Campingplatz ist ohne vorherigen Auftrag zur Behebung von Mängeln zu sperren, wenn
(3) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und gelten im Falle einer Sperre sinngemäß.
§ 13
Einstellung und Ruhen des Betriebes
(1) Die Einstellung des Betriebes des Campingplatzes ist der Behörde vom Inhaber unverzüglich zu melden.
(2) Wird der Betrieb eines Campingplatzes eingestellt, so ist die Liegenschaft in einen solchen Zustand zu versetzen, daß Interessen der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die zur Herstellung des Zustandes gemäß Abs. 2 notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall, daß der Betrieb des Campingplatzes nur vorübergehend ruht.
Kampieren außerhalb von Campingplätzen
§ 14
(1) Die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen ist vom Bürgermeister zu untersagen, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, der Fremdenverkehrswirtschaft oder des Schutzes des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes gröblich verletzt werden.
(2) Die Gemeindevertretung kann aus den im Abs. 1 genannten Gründen durch Verordnung bestimmen, daß Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten oder an bestimmten Orten nicht aufgestellt werden dürfen.
Behörden-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 15
Behörden, eigener Wirkungsbereich
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die in den §§ 3 Abs. 5 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 16
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des § 12 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
§ 17
Überwachung
Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen sind zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden, jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 18
Zwangsbefugnisseohne vorausgegangenes Verfahren
Zur Herstellung des im § 12 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie im § 14 geforderten Zustandes ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig, wenn dies zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 19
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c sowie lit. f sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 20
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze auch für Campingplätze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen.
(2) Wenn innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Errichtungsbewilligung angesucht wird, dürfen bestehende Campingplätze bis zu einer allfälligen Versagung der Errichtungsbewilligung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 1982 weiter betrieben werden.
(3) Die Errichtungsbewilligung für bestehende Campingplätze darf nicht aus dem Grund versagt werden, daß die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 nicht erfüllt ist.
(4) In der Errichtungsbewilligung für bestehende Campingplätze sind Fristen für die Durchführung allenfalls erforderlicher Maßnahmen festzulegen. Die Fristen müssen im Hinblick auf die Interessen der Sicherheit und Gesundheit der Benützer sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Inhabers angemessen sein. Sie dürfen jedoch fünf Jahre nicht übersteigen.
(5) Für bestehende Campingplätze muß eine dem § 8 entsprechende Platzordnung bis spätestens zum 31. Dezember 1982 vorliegen.
§ 21
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten der § 23 Abs. 1 lit. i des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, hinsichtlich der Aufstellung von Wohnwagen auf Campingplätzen sowie der § 23 Abs. 1 lit. i des Baugesetzes außer Kraft.
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