Wohnbaufonds, Satzungen
LGBL_VO_19810805_30Wohnbaufonds, SatzungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.08.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1981 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 13/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 56/1976 und LGBl. Nr. 29/1981, wird verordnet:
§ 1
Zweck des Fonds
Der Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg - im folgenden kurz Fonds genannt - hat die Aufgabe, zur Bekämpfung der Wohnungsnot durch Gewährung von Darlehen und von rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuschüssen Fondshilfe zu gewähren.
§ 2
Mittel des Fonds
(1) Die Fondsmittel werden beschafft durch
(2) Soweit das Land und die Gemeinden Vorarlbergs rückzahlbare Beiträge leisten, müssen diese Beiträge in der Regel unverzinslich und auf die Dauer der Wohnbauförderungstätigkeit des Fonds von selten des Landes und der Gemeinden unkündbar sein.
(3) Für die Berechnung der jährlichen Zuwendungen der einzelnen Gemeinden an den Fonds sind folgende Grundlagen heranzuziehen, wobei jeweils die zum Vorschreibungszeitpunkt neuest verfügbaren Schlüsselzahlen zu verwenden sind:
§ 3
Kuratorium
Der Fonds wird von einem aus dem Vorsitzenden und neun Mitgliedern bestehenden Kuratorium verwaltet.
§ 4
Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei jeder in der Landesregierung vertretenen politischen Partei mindestens ein Mitglied im Kuratorium zusteht.
(2) Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat.
§ 5
Amtsdauer
Die Amtsdauer der Kuratoriums ist dieselbe wie diejenige der Landesregierung. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Geschäfte weiterzuführen, bis das neubestellte Kuratorium zusammentritt.
§ 6
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Das Amt des Mitgliedes ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung, deren Höhe sich nach den für den Wohnbauförderungsbeirat geltenden Bestimmungen zu richten hat.
§ 7
Vorsitzender
Den Vorsitz im Kuratorium führt das von der Landesregierung hiezu berufene Mitglied des Kuratoriums. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übt diese Funktion ein in gleicher Weise berufener Stellvertreter aus.
§ 8
Einberufung der Sitzungen
(1) Sooft es die Geschäfte erfordern, ist das Kuratorium von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter. unter Bekanntgabe der zur Beratung kommenden Gegenstände spätestens vier Tage vor der Sitzung einzuberufen.
(2) Wenn ehe Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es seinen Stellvertreter zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen.
(3) Der Vorsitzende hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Der Vorsitzende kann erforderlichenfalls Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden kommen diese Befugnisse seinem Stellvertreter zu.
§ 9
Beschlußfähigkeit
(1) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn zu der Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10
Befangenheit
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums sind in dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:
(2) Oh Befangenheit vorliegt, hat im Zweifel das Kuratorium festzustellen.
§ 11
Niederschrift
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, welche die Namen der Anwesenden und die im Verlaufe der Sitzung gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden und von dem vom Amt der Landesregierung dem Kuratorium beizustellenden Schriftführer zu unterfertigen. Abschriften der Niederschrift sind den Mitgliedern des Kuratoriums zuzustellen.
§ 12
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Fonds, das ist insbesondere die im Hinblick auf die Beschlußfassung durch das Kuratorium erforderliche vorbereitende und ausführende Tätigkeit, ist vom Amt der Landesregierung zu besorgen. Inwieweit Geldinstitute zur Mitwirkung herangezogen werden, ist in entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Geldinstituten zu regeln.
§ 13
Aufsicht
Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds auszuüben. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind der Landesregierung mitzuteilen. Außerdem hat das Kuratorium der Landesregierung jährlich einen ausführlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten und ihr auch während des Jahres alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.
§ 14
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Der § 2 tritt mit 1. 1. 1982, die übrigen Bestimmungen an dem auf die Kundmachung dieser Satzungen folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Satzungen treten die entsprechenden Bestimmungen der Satzungen des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg, Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 10/ 1968, in der Fassung Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 23/1968, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der bisherigen Satzungen bestellten Mitglieder des Kuratoriums gelten als nach diesen Satzungen bestellt.
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