Gesetz: Spitalgesetz, Änderung
LGBL_VO_19810402_21Gesetz: Spitalgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.04.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1981 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 20/1980
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 1/1979, wird wie folgt geändert:
"(3) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung, so bedarf er lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung. Diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte bzw. der Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Errichtung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung haben die gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte und bei Zahnambulatorien auch die der Dentisten Parteistellung, wenn
"§ 22a
Technischer Sicherheitsbeauftragter
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinischtechnischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinisch-technischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw. von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche Leiter (§ 16 Abs. 2), der Verwalter (§ 22 Abs. 1) und der Betriebsrat in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes und des Arbeitnehmerschutzgesetzes bestellten Personen zusammenzuarbeiten.
(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter, den Verwalter und den Betriebsrat in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.
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