Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung
LGBL_VO_19810331_17Landesbediensteten-DienstzweigeverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1981 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 5 und des § 121 in Verbindung mit § 5 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
§ 1
Dienstzweige
Die Dienstzweige der Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
§ 2
Schulbildung und Verwendungszeit
(1) Die für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschloß jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.
(2) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz 1973 Voraussetzung. Dem Abschluß einer höheren Schule ist gleichzuhalten die Erlangung der Lehrbefähigung an einem Konservatorium
(3) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindebediensteten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung, LBGl. Nr. 31/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 23/1973 und LGBl. Nr. 34/ 1980, außer Kraft.
Dienstzweige der Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen:
Verwendungsgruppe A (a):
Rechtskundiger Dienst
Höherer technischer Dienst
Ärztlicher Dienst
Apothekerdienst
Höherer Wirtschaftsdienst
Höherer Musikerzieherdienst
Wissenschaftlicher Dienst
Verwendungsgruppe B (b):
Gehobener Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst
Gehobener Sozialdienst
Gehobener medizinisch-technischer Dienst
Gehobener Musikerzieherdienst
Verwendungsgruppe C (c):
Verwaltungsdienst
Technischer Fachdienst
Leitender Sicherheitswachdienst
Sozialer Fachdienst
Medizinisch-technischer Fachdienst
Krankenpflegefachdienst
Hebammendienst
Erzieherdienst
Musikerzieherdienst
Verwendungsgruppe D (d):
Verwaltungshilfsdienst
Technischer Hilfsdienst
Sicherheitswachdienst
Sanitätshilfsdienst
Forstaufsichtsdienst
Erzieherhilfsdienst
Verwendungsgruppe E (e):
Allgemeiner Hilfsdienst
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