Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung
LGBL_VO_19810331_16Landesbediensteten-DienstzweigeverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1981 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 6 und des § 118 in Verbindung mit § 6 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:
§ 1
Dienstzweige
Die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
§ 2
Schulbildung und Verwendungszeit
(1) Die für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschluß jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.
(2) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz 1973 Voraussetzung. Dem Abschluß einer höheren Schule ist gleichzuhalten die Erlangung der Lehrbefähigung an einem Konservatorium.
(3) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbediensteten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung, LGBl. Nr. 25/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1980, außer Kraft.
Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen:
Verwendungsgruppe A (a):
Rechtskundiger Dienst
Höherer technischer Dienst
Höherer kulturtechnischer Dienst
Höherer landwirtschaftlicher Dienst
Höherer forsttechnischer Dienst
Ärztlicher Dienst
Apothekerdienst
Psychologischer Dienst
Tierärztlicher Dienst
Höherer Wirtschaftsdienst
Höherer Musikerzieherdienst
Volksbildungsdienst
Wissenschaftlicher Dienst
Verwendungsgruppe B (b):
Gehobener Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst
Gehobener Sozialdienst
Gehobener medizinisch-technischer Dienst
Gehobener Erzieherdienst
Gehobener Musikerzieherdienst
Verwendungsgruppe C (c):
Verwaltungsdienst
Technischer Fachdienst
Sozialer Fachdienst
Medizinisch-technischer Fachdienst
Krankenpflegefachdienst
Hebammendienst
Erzieherdienst
Musikerzieherdienst
Verwendungsgruppe D (d):
Verwaltungshilfsdienst
Technischer Hilfsdienst
Sanitätshilfsdienst
Forstaufsichtsdienst
Erzieherhilfsdienst
Verwendungsgruppe E (e):
Allgemeiner Hilfsdienst
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