Hypothekenbanksatzung
LGBL_VO_19810331_15HypothekenbanksatzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1981 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
§ 1
Name, Aufgabe, Rechtsnatur,Sitz und allgemeine Geschäftsgrundsätze
(1) Die vom Vorarlberger Landtag mit Beschluß vom 3. Februar 1894 und 23. Februar 1897 gegründete Hypothekenbank des Landes Vorarlberg führt die Bezeichnung "Hypothekenbank des Landes Vorarlberg", im folgenden kurz "Bank" genannt. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Kredinunternehmung im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, sowie des Gesetzes über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. 12. 1927, DRGBl. I, Seite 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat als Landesbank die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr, vor allem in Vorarlberg, zu fördern.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Bregenz, sie kann Zweigstellen errichten.
(3) Die Geschäfte der Bank sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes als Haftungsträger unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(4) Die Bank ist zur Führung eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Hypothekenbank des Landes Vorarlberg" berechtigt.
§ 2
Haftung
Die Bank haftet für alle von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Darüber hinaus haftet das Land im Falle der Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB für alle Verbindlichkeiten.
§ 3
Geschäftsgegenstand
(1) Geschäftsgegenstand der Bank ist der Betrieb aller Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes im In- und Ausland, ausgenommen
(2) Der Geschäftsgegenstand umfaßt ferner
(3) Die Berechtigung der Bank erstreckt sich weiters auf
§ 4
Vermögenseinlagen und nachrangiges Kapital
(1) Die Bank ist berechtigt zur Entgegennahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 12 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes.
(2) Die Bank ist ferner berechtigt zum Abschluß von Vereinbarungen über Geldforderungen gemäß § 12 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes (nachrangiges Kapital).
§ 5
Erwerb von Liegenschaften
Die Bank kann Liegenschaften erwerben
§ 6
Pfandbriefe und Kommunalbriefe
(1) Die von der Bank ausgegebenen Pfandbriefe und Kommunalbriefe (Kommunalschuldverschreibungen oder Kommunalobligationen) müssen nach den gesetzlichen Vorschriften gedeckt sein. Sie können auf Schilling oder auf ausländische Währung lauten.
(2) Pfandbriefe und Kommunalbriefe lauten in der Regel auf den Inhaber. Sie werden mit Ende der festgelegten Laufzeit oder nach Maßgabe eines Tilgungsplanes nach Aufruf durch Verlosung zur Rückzahlung fällig. Die Bank ist zur vorzeitigen Rückzahlung im Wege der Kündigung mit oder ohne Verlosung sowie durch Rückkauf berechtigt. Von selten der Forderungsberechtigten können die Papiere nicht gekündigt werden.
(3) Pfandbriefe und Kommunalbriefe haben zu enthalten:
a)den Betrag des Kapitals,
(4) Pfandbriefe und Kommunalbriefe haben die Bestätigung des Treuhänders zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebene Deckung vorhanden und in das Deckungsregister eingetragen ist. Die Unterschrift des Treuhänders kann faksimiliert sein.
(5) Pfandbriefe und Kommunalbriefe sind mit Zinsscheinbogen auszustatten. Diese haben erforderlichenfalls Erneuerungsscheine zu enthalten.
(6) Pfandbriefe und Kommunalbriefe können auch in Form von Sammelurkunden begeben werden.
§ 7
Besondere Bestimmungen für Deckungsausleihungen
(1) Solche Ausleihungen können gewährt werden
(2) Gegen Hypothekarische Sicherstellung gewährte Deckungsausleihungen dürfen unter Hinzurechnung allfälliger Vorbelastungen bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften zwei Drittel, bei anderen Pfandobjekten drei Fünftel des Wertes nicht überschreiten.
(3) Bei der Belehnung von Baurechten sind die Bestimmungen des Baurechtsgesetzes, RGBl. Nr. 86/1912, in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(4) Die Ermittlung des Wertes der Pfandobjekte hat nach den Grundsätzen der Realschätzordnung bzw. nach anderen allgemein üblichen Richtlinien oder Methoden zu erfolgen.
(5) Bei Deckungsausleihungen sind als Pfand" Objekte ungeeignet
§ 8
Sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft
Emissionen nach § 1 Abs. 2 Z. 9 des Kreditwesengesetzes können auf Schilling oder auf ausländische Währung lauten. Sie können auch in Form von Sammelurkunden begeben werden. Die Unterschriften können faksimiliert sein.
§ 9
Mündelsicherheit
Nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl. Nr. 403/1977, in der jeweils geltenden Fassung sind Einlagen bei der Bank und von der Bank ausgegebene Wertpapiere mündelsicher.
§ 10
Organe der Bank
Die Organe der Bank sind
§ 11
Persönliche Voraussetzungen der Organmitglieder
(1) Einem Organ der Bank dürfen nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger angehören, die in den Vorarlberger Landtag wählbar sind.
(2) Von der Bestellung ausgeschlossen sind:
§ 12
Vorstand
(1) Die Leitung der Bank obliegt dem Vorstand. Dieser hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte zu führen. Er besteht aus zwei bis drei Mitgliedern, die auf Vorschlag des Aufsichtsrates von der Landesregierung auf bestimmte Zeit, höchstens auf die Dauer von fünf Jahren, bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder aus, so ist der Vorschlag des Aufsichtsrates nach Anhören der verbleibenden Mitglieder zu erstatten. Die Landesregierung bestellt ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden und (wenn der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern besteht) ein weiteres Mitglied zum Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Der Aufsichtsrat hat im Sinne der Entscheidung der Landesregierung mit den Vorstandsmitgliedern entsprechende Anstellungsverträge abzuschließen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen hauptberuflich bei der Bank tätig sein und die bundesgesetzlichen Erfordernisse erfüllen. Der Vorsitzende des Vorstandes hat ein abgeschlossenes rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Studium nachzuweisen.
(3) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Anwesenheit von nur zwei Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Ein Mitglied des Vorstandes ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung—ausgenommen bei einstimmiger Beschlußfassung nach § 17 des Kreditwesengesetzes—ausgeschlossen,
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen kann sie die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, widerrufen. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit durch Gericht rechtskräftig entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.
(6) Der Vorstand hat für sich eine Geschäfts" Ordnung und eine Geschäftsverteilung festzusetzen. Die Festsetzung und jede Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Einigt der Vorstand sich über die Geschäftsverteilung nicht, hat der Aufsichtsrat diese zu beschließen.
(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und von den Sitzungsteilnehmern zu unterfertigen, wobei insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung sowie das Ergebnis der Abstimmung festzuhalten sind.
(8) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, über die Entwicklung der Zinssätze, den Gang der Geschäfte und die Lage der Bank sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, bei wichtigen Anlässen sofort mündlich oder fernmündlich oder schriftlich zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(9) Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Bereich des Geld- und Kreditwesens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, noch sich an einer Gesellschaft des Handelsrechtes oder des bürgerlichen Rechtes als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.
(10) Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen das Verbot nach Abs. 9, so kann die Bank Schadenersatz fordern. Sie kann statt dessen auch verlangen, daß das Vorstandsmitglied die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Bank eingegangene gelten lasse und ihr die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung abtrete.
§ 13
Aufsichtsrat
(l) Der Aufsichtsrat besteht aus
(3) Die Einberufung und der Vorsitz bei den Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden-Stellvertreter, wahrgenommen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters übernimmt das an Jahren älteste der nach § 14 Abs. 1 bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates die Funktion des Vorsitzenden.
(4) Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes oder der Vertreter des Landes haben das Recht, schriftlich die Einberufung einer Sitzung mit entsprechender Begründung zu verlangen. Diesem Verlangen ist innerhalb von zwei Wochen ZU entsprechen.
(5) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Vertreter des Landes und der Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(6) Die Einladung hat schriftlich spätestens eine Woche vor der Sitzung, in dringenden Fällen telefonisch oder telegrafisch 48 Stunden vorher, zu erfolgen.
(7) Zur Stellung von Anträgen ist jedes Mitglied des Aufsichtsrates und der Vorstand berechtigt.
(8) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die ordnungsgemäße Einladung im Sinne des Abs. 6 und die Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seines Stellvertreters (Abs. 3) sowie von mindestens vier weiteren nach § 14 Abs. 1 bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(9) In dringenden Fällen kann, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt, schriftlich oder telegrafisch oder telefonisch abgestimmt werden, ohne daß sich der Aufsichtsrat zu einer Sitzung versammelt. Die Bestimmungen des Abs. 8 gelten analog.
(10) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 14
Bestellung und Abberufung von Mitgliederndes Aufsichtsrates
(1) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und weitere sechs Aufsichtsratmitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Funktionsperiode hat die Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates zu erfolgen.
(2) Die Dienstnehmervertreter werden im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder gewählt.
(3) Wird der Aufsichtsrat wegen längerer Verhinderung von nach Abs. 1 bestellten Aufsichtsratmitgliedern beschlußunfähig, so hat die Landesregierung für die Dauer der Verhinderung Ersatzmitglieder zu bestellen.
(4) Scheidet ein nach Abs. 1 bestelltes Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so ist für die restliche Funktionsdauer des ausscheidenden Mitgliedes innerhalb von zwei Monaten ein neues Mitglied zu bestellen
(5) Der Aufsichtsrat bleibt nach Ablauf der Funktionsdauer solange im Amt, bis der neue Aufsichtsrat bestellt ist.
(6) Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen kann sie von ihr bestellte Mitglieder des Aufsichtsrates vorzeitig abberufen, wenn sie sich einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten, insbesondere einer Verletzung des Bankgeheimnisses, schuldig machen oder sonst ihre Vertrauenswürdigkeit verloren haben.
§ 15
Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind an keine Weisung gebunden. Sie haben ihre Funktion in strenger Unparteilichkeit auszuüben.
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,
(4) Der Aufsichtsrat hat das Recht, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über Angelegenheiten der Bank, einschließlich ihrer Beteiligungen, zu verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen. Lehnt in diesem Fall der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates das Verlangen unterstützen.
(5) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Bank sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Kassa und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen; er kann damit auch einzelne Mitglieder und für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(6) Der Aufsichtsrat ist darüber hinaus berechtigt, ständige Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festzusetzen. Den Ausschüssen können auch entscheidende Befugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Darüber hinaus können für besondere Anlässe eigene Ausschüsse errichtet werden. Hinsichtlich der Einberufung, der Beschlußfähigkeit, der Beschlußfassung und der Niederschrift sind die für den Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat bedürfen
(8) Der Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedürfen neben den im § 12 Abs. 9 angeführten Angelegenheiten
(9) Im übrigen kann der Aufsichtsrat beschließen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
(10) Bei der Beratung und Beschlußfassung des Aufsichtsrates nach Abs. 7 lit. c. d, e. nehmen die vom Betriebsrat entsendeten Dienstnehmervertreter nicht teil.
§ 16
Funktionsentschädigung und Sitzungsgelderder Mitglieder des Aufsichtsrates
Funktionsentschädigungen, Sitzungsgelder und zu vergütende Auslagenersätze der nach § 14 Abs. 1 bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung festgesetzt.
§ 17
Haftung der Mitglieder der Organe
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters bzw. eines ordentlichen Aufsichtsrates zu führen und sind der Bank zum Ersatz jedes durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet, soferne sie nicht beweisen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben. Solche Schadenersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.
(2) Die Geltendmachung von Haftungen gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrates obliegt der Landesregierung.
§ 18
Dienstnehmer
(1) Sämtliche Dienstnehmer der Bank unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der gegebenen Organisation ihren jeweiligen Dienstvorgesetzten und sind an deren Weisung gebunden.
(2) Bei der Leitung der Bank sind die Rechte der Dienstnehmer und deren Vertretung zu beachten.
(3) Für die vom Betriebsrat in den Aufsichtsrat entsendeten Dienstnehmervertreter gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Das Dienstrecht der Angestellten wird durch die einschlägigen Gesetze, den Kollektivvertrag für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und die Betriebsvereinbarung für die Dienstnehmer der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg bestimmt.
(5) Das Dienstverhältnis der Arbeiter ist nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze durch Vertrag zu regeln.
§ 19
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Organe und die übrigen an den Sitzungen der Organe teilnehmenden Personen sind zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 23 des Kreditwesengesetzes) verpflichtet. Sie dürfen ferner die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse über personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes und vertrauliche Angelegenheiten (Betriebsgeheimnisse)nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Dieselben Verpflichtungen gelten auch für von Organen eingesetzte Sachverständige.
§ 20
Vertretung der Bank
(1) Die Bank wird mit Ausnahme der im § 15 Abs. 7 lit. c und d angeführten Fälle durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Bank sind kollektiv befugt:
(3) Urkunden, auf Grund derer eine grundbücherliche Eintragung gegen die Bank erfolgen soll, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die zur Zeichnung ermächtigten Personen sind durch Anschlag des banküblichen Unterschriftenverzeichnisses in den Schalterräumen der Bank bekanntzumachen.
(5) Schriftliche Erklärungen sind unter der Bezeichnung "Hypothekenbank des Landes Vorarlberg" abzugeben.
(6) Bei Geschäftsverkehr mit Hilfe von Formularen oder maschinellen Einrichtungen ist keine Unterschrift erforderlich. In solchen Fällen ist auf dem Schriftstück der Hinweis anzubringen, daß dieses nicht unterfertigt wird.
§ 21
Landesaufsicht
(1) Die Aufsicht des Landes als Haftungsträger (§ 2) obliegt der Landesregierung.
(2) Zur Wahrung dieses Rechtes kann die Landesregierung jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Sie kann ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.
(3) Die Landesregierung bestellt aus dem Kreise ihrer Mitglieder einen Vertreter des Landes, der das Recht hat, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Für die Vertretung im Verhinderungsfalle bestellt die Landesregierung zwei Stellvertreter, die jedoch nicht der Landesregierung angehören müssen. Der Vertreter des Landes ist zu allen Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit allen Unterlagen, die den Mitgliedern des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse zur Verfügung gestellt werden, rechtzeitig schriftlich zu laden.
(4) Der Vertreter des Landes ist berechtigt, gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse, die er für rechtswidrig hält oder die er für die Interessen bzw. die Sicherheit des Landes oder der Bank als nachteilig erachtet, Einspruch mit aufschiebender Wirkung zu erheben. Der Einspruch kann nur in der gleichen Sitzung. In der der Beschluß gefaßt wurde, erhoben werden. Der Vertreter des Landes ist ferner berechtigt, vor Beschlußfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.
(5) Im Falle des Einspruches hat der Vertreter des Landes die Angelegenheit binnen einer Woche ab Zeitpunkt des Einspruches der Landesregierung vorzutragen. Diese hat binnen zwei Wochen, vom Tage des Einspruches an gerechnet, den Vorstand und den Aufsichtsrat zu hören und endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Beschlüsse des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse, die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden, sind sogleich dem Vertreter des Landes mitzuteilen. In einem solchen Falle kann der Vertreter des Landes einen Einspruch nur binnen zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben.
(6) Die Festsetzung von Entschädigungen und Auslagenersätzen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes obliegt nach Anhörung des Aufsichtsrates der Landesregierung.
(7) Der Landtag übt die oberste Aufsicht des Landes über die Bank aus. Die Landesregierung hat über die Gebarung der Bank jährlich dem Landtag Bericht zu erstatten und einen Ausweis über den Stand der Pfandbriefe, der Kommunalobligationen, der erworbenen Hypotheken und der Rücklagen sowie den Stand der Beteiligungen an Unternehmungen vorzulegen. Die Beratung und Beschlußfassung über diesen Bericht erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 22
Bundesaufsicht
(1) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen nach dem Kreditwesengesetz, insbesondere sein Aufsichtsrecht und das Recht auf Bestellung eines Staatskommissars (Stellvertreters) bei der Bank wird durch diese Satzung nicht berührt.
(2) Der Staatskommissar ist zu allen Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit allen Unterlagen, die den Mitgliedern des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse zur Verfügung gestellt werden, rechtzeitig schriftlich zu laden. Die Niederschriften über diese Sitzungen sowie alle schriftlichen Beschlußfassungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind dem Staatskommissar unverzüglich zu übermitteln.
§ 23
Eigenkapital
(1) Das Eigenkapital der Bank besteht aus
(2) Die gesetzlichen Rücklagen sind ausschließlich zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten zu verwenden. Soweit der Jahresgewinn nicht im Rahmen der steuerlich begünstigten Rücklagen Verwendung findet, müssen 75 v. H. des Jahresgewinnes den gesetzlichen Rücklagen zugeführt werden, bis sie 10 v. H. der Gesamtverpflichtungen der Bank erreicht haben.
(3) Die restlichen Teile des Jahresgewinnes (Abs. 2) sind den sonstigen Rücklagen zuzuführen.
§ 24
Kundmachungen
Kundmachungen der Bank haben mit Ausnahme jener nach § 20 Abs. 4 in rechtsgültiger Weise im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu erfolgen. Soweit bundesgesetzlich eine andere Kundmachungsweise vorgeschrieben ist, ist diese Verpflichtung zusätzlich zu erfüllen.
§ 25
Jahresabschluß und Geschäftsbericht
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres unverzüglich einen Jahresabschluß sowie einen Geschäftsbericht zu erstellen. Nach Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer sind der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, versehen mit dem Prüfungsvermerk, dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(3) Dem Aufsichtsrat obliegt die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses, die Beschlußfassung über die Gewinnverwendung, die Genehmigung des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes.
(4) Nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat hat der Vorstand den geprüften Jahresabschluß, den Geschäftsbericht und den Prüfungsbericht dem Bundesminister für Finanzen und der Landesregierung, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht auch der Österreichischen Nationalbank vorzulegen. Die Frist gemäß § 24 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes ist einzuhalten.
(5) Genehmigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht, so hat der Vorstand diesen unverzüglich der Landesregierung samt einem Bericht des Aufsichtsrates vorzulegen.
§ 26
Satzungsänderung, Auflösung der Bank
(1) Satzungsänderungen beschließt die Landesregierung, soferne sie nicht Aufsichtsrechte des Landes betreffen. In diesem Falle beschließt die Satzungsänderung der Landtag.
(2) Die Auflösung der Bank beschließt der Landtag nach Anhörung des Aufsichtsrates und des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
(3) Bei Auflösung der Bank bestimmt der Landtag die Art der Durchführung und die Verwendung des Vermögens. Bei der Abwicklung sind die Vorschriften des Aktiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 27
Schlußbestimmungen
(1) Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
(2) Die Satzung tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 24/1975' in der Fassung LGBl. Nr. 59/ 1979, außer Kraft.
(3) Eine Neubestellung der Organe gemäß der Satzung wird jedoch erst dann vorgenommen, wenn die Funktionsdauer der auf Grund der Satzung der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg, LGBl. Nr. 24/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 59! 1979, bestellten Organe abläuft.
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