Geschützter Landschaftsteil Klien in Hohenems
LGBL_VO_19801203_36Geschützter Landschaftsteil Klien in HohenemsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.12.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1980 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ S und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Das Gebiet Klien in Hohenems wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
§ 2
Die Grenze des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Marktgemeindeamt Hohenems zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten im Maßstab 1:5000 dargestellt.
§ 3
Im geschätzten Landschaftsteil ist es verboten, Minderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuß zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten,
§ 4
(1) Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 3 unberührt.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der Land- und Forstwirtschaft oder sonstiger öffentlicher Interessen geboten ist.
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