Von Unternehmern und Veranstaltern anzubringende Hinwiese auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz
LGBL_VO_19801127_35Von Unternehmern und Veranstaltern anzubringende Hinwiese auf Beschränkungen nach dem JugendgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1980 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Jugendgesetzes, LGBl. Nr. l9/1977, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Inhalt des von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweises auf Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach dem Jugendgesetz gelten, ist in den Anlagen 1 bis 7 bestimmt. Der Hinweis ist in Form eines Anschlages in Druck- oder Schreibmaschinenschrift, dessen Mindestgröße dem Format DIN A 5 entsprechen muß, anzubringen.
(2) Für den anzubringenden Hinweis gilt
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.
Jugendschutz bei Filmvorführungen, Theatervorstellungen undsonstigen Veranstaltungen
(ausgenommen Tanzveranstaltungen)
(Jugendgesetzt LGBl. Nr. 19/1977)
Beschränkungen
Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Filmvorführungen nur besuchen, wenn der Film vom Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen ist und sie nicht auf Grund einer Verordnung der Landesregierung vom Besuch ausgeschlossen sind.
Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen nur öffentliche Theatervorstellungen besuchen, die für ihre Altersstufe bestimmt sind.
Kinder und Jugendliche dürfen nur öffentliche Theatervorstellungen besuchen, die nicht auf Grund einer Verordnung der Landesregierung vom Besuche ausgeschlossen sind.
Der Besuch von öffentlichen Varieté, Kabarett- und ähnlichen Veranstaltungen sowie von öffentlichen Berufsbox- und Berufsringkämpfen ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr untersagt. Auch wenn der Film für die betreffende Altersstufe zugelassen oder die Theatervorstellung für die betreffende Altersstufe bestimmt ist, dürfen Kinder und Jugendliche die Vorführung (Vorstellung) nur besuchen, wenn folgende späteste Endigungszeiten eingehalten werden:
Altersstufen
Jugendliche, die verheiratet sind oder waren, sowie jugendliche Präsenzdiener sind Personen gleichzuhalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wer unter Berufung auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe oder auf eine der vorstehenden Ausnahmen behauptet, daß die Bestimmungen des Jugendschutzes auf ihn nicht anzuwenden sind, hat dies, wenn begründete Zweifel bestehen, nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihrer Aufsicht unterstehende Kinder oder Jugendliche die Bestimmungen des Jugendgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen einhalten. Aufsichtspersonen sind:
Alkohol und Nikotin
Strafen
Jugendschutz beim Tanzunterricht
(Jugendgesetz, LGBl. Nr. 19/1977)
Beschränkungen
Kindern ist die Teilnahme an einem öffentlichen Tanzunterricht, mit Ausnahme von Kunsttanzunterricht, untersagt.
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen an einem öffentlichen Tanzunterricht bis 20.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24.00 Uhr teilnehmen.
Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen an einem öffentlichen Tanzunterricht bis 24.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 2.00 Uhr teilnehmen.
Altersstufen
Als Kinder gelten Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Jugendliche Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche, die verheiratet sind oder waren, sowie jugendliche Präsenzdiener sind Personen gleichzuhalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wer unter Berufung auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe oder auf eine der vorstehenden Ausnahmen behauptet, daß die Bestimmungen des Jugendschutzes auf ihn nicht anzuwenden sind, hat dies, wenn begründete Zweifel bestehen, nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihrer Aufsicht unterstehende Kinder oder Jugendliche die Bestimmungen des Jugendgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen einhalten.
Aufsichtspersonen sind:
Alkohol und Nikotin
Strafen
Jugendschutz in Gaststätten
(Jugendgesetz, LGBl. Nr. 19/1977)
Aufenthalt in Gaststätten
In Gaststätten dürfen sich Kinder nur in Begleitung einer Aufsichtsperson aufhalten, und zwar Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bis 20.00 Uhr und Kinder nach dem vollendeten 10. Lebensjahr bis 23.00 Uhr.
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen sich in Gaststätten bis 20.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24.00 Uhr aufhalten.
Jugendliche nach dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen sich in Gaststätten bis 24.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 2.00 Uhr aufhalten.
Die vorstehenden Beschränkungen für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten gelten nicht für den Zeitraum, der zur Einnahme von Mahlzeiten oder zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten unerläßlich ist, sowie für Familienfeiern.
Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Nachtlokalen verboten.
Übernachten
Das Übernachten außer Haus ist Kindern und Jugendlichen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nicht gestattet. Das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben ist Kindern nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, Kindern nach dem vollendeten 10. Lebensjahr auch mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten gestattet.
Alkohol und Nikotin
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Genuß von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in der Öffentlichkeit verboten.
Der Genuß von gebrannten geistigen Getränken in der Öffentlichkeit ist Jugendlichen auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr verboten.
Es ist jedermann verboten, Kinder und Jugendliche zur Übertretung der vorstehenden Verbote zu verleiten.
Tanzunterhaltungen
Kinder dürfen öffentliche Tanzunterhaltungen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson besuchen, und zwar bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bis 20.00 Uhr und ab dem vollendeten l 0. Lebensjahr bis 23.00 Uhr.
Das Tanzen ist Kindern bei öffentlichen Tanzunterhaltungen mit Ausnahme von Kindertanzfesten, Schülerbällen, Tanzveranstaltungen von Jugendorganisationen und Vereinsveranstaltungen verboten. Bei den zuletzt genannten Veranstaltungen ist Kindern der Besuch und das Tanzen bis 20.00 Uhr auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt.
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Tanzunterhaltungen bis 20.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24.00 Uhr teilnehmen.
Bei Kindertanzfesten, Schülerbällen, Tanzveranstaltungen von Jugendorganisationen und bei Vereinsveranstaltungen ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Besuch und da Tanzen bis 24.00 Uhr auch ohne Begleitung eine Aufsichtsperson erlaubt.
Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Tanzunterhaltungen bis 24.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 2.00 Uhr teilnehmen.
Altersstufen
Als Kinder gelten Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Jugendliche Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche, die verheiratet sind oder waren, sowie jugendliche Präsenzdiener sind Personen gleichzuhalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wer unter Berufung auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe oder auf eine der vorstehenden Ausnahmen behauptet, daß die Bestimmungen des Jugendschutzes auf ihn nicht anzuwenden sind, hat dies, wenn begründete Zweifel bestehen, nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihrer Aufsicht unterstehende Kinder oder Jugendliche die Bestimmungen des Jugendgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen einhalten.
Aufsichtspersonen sind:
Strafen
Jugendschutz bei Tanzunterhaltungen
(Jugendgesetz, LGBl. Nr. 19/1977)
Beschränkungen
Kinder dürfen öffentliche Tanzunterhaltungen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson besuchen, und zwar bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bis 20.00 Uhr und ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis 23.00 Uhr.
Das Tanzen ist Kindern bei öffentlichen Tanzunterhaltungen mit Ausnahme von Kindertanzfesten, Schülerbällen, Tanzveranstaltungen von Jugendorganisationen und Vereinsveranstaltungen verboten. Bei den zuletzt genannten Veranstaltungen ist Kindern der Besuch und das Tanzen bis 20.00 Uhr auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt.
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Tanzunterhaltungen bis 20.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24.00 Uhr teilnehmen.
Bei Kindertanzfesten, Schülerbällen, Tanzveranstaltungen von Jugendorganisationen und bei Vereinsveranstaltungen ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Besuch und das Tanzen bis 24.00 Uhr auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt.
Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Tanzunterhaltungen bis 24.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 2.00 Uhr teilnehmen.
Altersstufen
Als Kinder gelten Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Jugendliche Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche, die verheiratet sind oder waren, sowie jugendliche Präsenzdiener sind Personen gleichzuhalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wer unter Berufung auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe oder auf eine der vorstehenden Ausnahmen behauptet, daß die Bestimmungen des Jugendschutzes auf ihn nicht anzuwenden sind, hat dies, wenn begründete Zweifel bestehen, nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihrer Aufsicht unterstehende Kinder oder Jugendliche die Bestimmungen des Jugendgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen einhalten.
Aufsichtspersonen sind:
Alkohol und Nikotin
Strafen
Jugendschutz in für Jugendliche bestimmtenRäumlichkeiten (Jugendzentren, Jugendherbergenund dgl.)
(Jugendgesetz, LBGl. Nr. 19/1977)
Tanzunterhaltungen
Kinder dürfen öffentliche Tanzunterhaltungen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson besuchen und zwar bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bis. 20.00 Uhr und ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis 23.00 Uhr.
Das Tanzen ist Kindern bei öffentlichen Tanzunterhaltungen mit Ausnahme von Kindertanzfesten, Schülerbällen, Tanzveranstaltungen von Jugendorganisationen und Vereinsveranstaltungen verboten. Bei den zuletzt genannten Veranstaltungen ist Kindern der Besuch und das Tanzen bis 20.00 Uhr auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt.
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Tanzunterhaltungen bis 20.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24.00 Uhr teilnehmen.
Bei Kindertanzfesten, Schülerbällen, Tanzveranstaltungen von Jugendorganisationen und Vereinsveranstaltungen ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Besuch und das Tanzen bis 24.00 Uhr auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt. Jugendliche ab dem vollendeten ] 6. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Tanzunterhaltungen bis 24.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 2.00 Uhr teilnehmen.
Filmvorführungen
Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Filmvorführungen nur besuchen, wenn der Film vom Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen ist und sie nicht auf Grund einer Verordnung der Landesregierung vom Besuch ausgeschlossen sind.
Auch wenn der Film für die betreffende Altersstufe zugelassen ist, dürfen öffentliche Filmvorführungen nur besuchen:
Sonstige Veranstaltungen
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
Übernachten
Alkohol und Nikotin
Altersstufen
Aufsichtspersonen
Strafen
Jugendschutz auf Campingplätzen
(Jugendgesetz, LGBl. Nr. 19/1977)
Übernachten
Das Übernachten außer Haus ist Kindern und Jugendlichen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nicht gestattet. Das Übernachten und der sonstige Aufenthalt auf Campingplätzen ist Kindern nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, Kindern nach dem vollendeten 10. Lebensjahr auch mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten gestattet.
Alkohol und Nikotin
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Genuß von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in der Öffentlichkeit verboten.
Der Genuß von gebrannten geistigen Getränken in der Öffentlichkeit ist Jugendlichen auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr verboten.
Es ist jedermann verboten, Kinder und Jugendliche zur Übertretung der vorstehenden Verbote zu verleiten.
Altersstufen
Als Kinder gelten Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Jugendliche Personen, die das 14., aber noch nicht das l8. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche, die verheiratet sind oder waren, sowie jugendliche Präsenzdiener sind Personen gleichzuhalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wer unter Berufung auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe oder auf eine der vorstehenden Ausnahmen behauptet, daß die Bestimmungen des Jugendschutzes auf ihn nicht anzuwenden sind, hat dies, wenn begründete Zweifel bestehen, nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihrer Aufsicht unterstehende Kinder oder Jugendliche die Bestimmungen des Jugendgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen einhalten.
Aufsichtspersonen sind:
Strafen
Jugendschutz auf inländischenBodenseeschiffen mit Gastbetrieb
(Jugendgesetz, LGBl. Nr. 19/1977)
Aufenthalt in Gaststätten
In Gaststätten dürfen sich Kinder nur in Begleitung einer Aufsichtsperson aufhalten, und zwar Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bis 20.00 Uhr und Kinder nach dem vollendeten 10. Lebensjahr bis 23.00 Uhr.
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen sich in Gaststätten bis 20.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24.00 Uhr aufhalten.
Jugendliche nach dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen sich in Gaststätten bis 24.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 2.00 Uhr aufhalten.
Die vorstehenden Beschränkungen für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten gelten nicht für den Zeitraum, der zur Einnahme von Mahlzeiten oder zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten unerläßlich ist, sowie für Familienfeiern.
Alkohol und Nikotin
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Genuß von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in der Öffentlichkeit verboten.
Der Genuß von gebrannten geistigen Getränken in der Öffentlichkeit ist Jugendlichen auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr verboten.
Es ist jedermann verboten, Kinder und Jugendliche zur Übertretung der vorstehenden Verbote zu verleiten.
Tanzunterhaltungen
Kinder dürfen öffentliche Tanzunterhaltungen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson besuchen, und zwar bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bis 20.00 Uhr und ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis 23.00 Uhr.
Das Tanzen ist Kindern bei öffentlichen Tanzunterhaltungen mit Ausnahme von Kindertanzfesten, Schülerbällen, Tanzveranstaltungen von Jugendorganisationen und Vereinsveranstaltungen verboten. Bei den zuletzt genannten Veranstaltungen ist Kindern der Besuch und das Tanzen bis 20.00 Uhr auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt.
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Tanzunterhaltungen bis 20.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24.00 Uhr teilnehmen.
Bei Kindertanzfesten, Schülerbällen, Tanzveranstaltungen von Jugendorganisationen und bei Vereinsveranstaltungen ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Besuch und das Tanzen bis 24.00 Uhr auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt.
Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Tanzunterhaltungen bis 24.00 Uhr, in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 2.00 Uhr teilnehmen.
Altersstufen
Als Kinder gelten Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als Jugendliche Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche, die verheiratet sind oder waren, sowie jugendliche Präsenzdiener sind Personen gleichzuhalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wer unter Berufung auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe oder auf eine der vorstehenden Ausnahmen behauptet, daß die Bestimmungen des Jugendschutzes auf ihn nicht anzuwenden sind, hat dies, wenn begründete Zweifel bestehen, nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihrer Aufsicht unterstehende Kinder oder Jugendliche die Bestimmungen des Jugendgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen einhalten.
Aufsichtspersonen sind:
Strafen
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