Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds bei enzootischer Rinderleukose
LGBL_VO_19800930_27Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds bei enzootischer RinderleukoseGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1980 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBL. Nr. 57/1976, wird verordnet:
§ 1
Entschädigung
Für die Schlachtung eines Rindes wegen enzootischer Rinderleukose wird dem Eigentümer des Tieres eine Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds gewährt.
§ 2
Voraussetzungen
Die Entschädigung gemäß § 1 darf nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 lit. b bis d des Tierseuchenfondsgesetzes erfüllt sind und
§ 3
Übergangsbestimmung
Die Bestimmung des § 2 lit. a ist bei Rindern, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Vorarlberg eingebracht wurden, nicht anzuwenden.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gewährung von Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern infolge enzootischer Rinderleukose, LGBL. Nr. 20/1979, außer Kraft.
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