Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung
LGBL_VO_19800624_18Gemeindebediensteten-BeförderungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.06.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1980 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 189 Abs. 2 und 121 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl Nr. 38/1979, wird verordnet:
§ 1
Beförderung durch Ernennung auf einenDienstposten der nächsthöheren Dienstklasse
(1) Ein Landesbeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gut" lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung, als Leiter einer größeren Dienststelle oder in ähnlich verantwortungsvoller Verwendung stehen, von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII, wenn sie in besonders verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion, stehen und von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Für die im vorangehenden Satz genannten Beförderungen ist überdies erforderlich, daß die Dienstbeurteilung dieser Beamten für die letzten drei Jahre vor der Beförderung auf mindestens -sehr gut" lautet.
(2) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende anrechenbare Dienstzeit erforderlich:
(3) Von der nach Abs. 2 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.
(4) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist. Die erforderliche anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann am Beförderungstermin als erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Beförderungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September erreicht wird. Bei einer der Beförderung vorausgegangenen Traberstellung des Landesbeamten in die Verwendungsgruppen B oder A ist diese Dienstzeit um den Überstellungsverlust gemäß § 62 Abs. 1 Landesbedienstetengesetz zu kürzen.
§ 2
Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten derDienstpostengruppe 2
Ein Landesangestellter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn
§ 3
Beförderung durch vorzeitige Einreihung indie nächsthöhere Gehaltsstufe
(1) Ein Landesbeamter bzw. Landesangestellter kann durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn
(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen können auf ein Jahr verkürzt werden:
(3) Ein Landesbeamter bzw. Landesangestellter, der die vorgeschriebene Dienstprüfung mit dem Ergebnis der ersten zweiten Noten abgelegt hat, kann aus diesem Anlaß ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindebediensteten-Beförderungsverordnung, LGBl. Nr. 32/1972, außer Kraft.
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