Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung
LGBL_VO_19800531_15Gemeindebediensteten-NebenbezügeverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1980 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 72, 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
§ 1
Überstundenvergütung
(1) Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Überstundenvergütung für Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, wenn diese angeordnet sind und nicht durch Zeitausgleich innerhalb von 30 Tagen abgegolten werden.
(2) Die Überstundenvergütung gebührt nur für volle Überstunden. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag. Der Grundbetrag besteht aus dem 174. Teil des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage, Kinderzulagen und Wachdienstzulage und beim Gemeindearbeiter aus dem Lohn für eine Arbeitsstunde oder, wenn ihm ein Monatslohn gewährt wird, aus dem 174. Teil des Monatslohnes ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen. Der Zuschlag beträgt
§ 2
Mehrleistungsvergütung
Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen. Die Höhe der Mehrleistungsvergütung ist nach Maßgabe der Mehrleistung festzusetzen und darf 25 v. H. des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage, Kinderzulagen und Wachdienstzulage nicht überschreiten.
§ 3
Verwendungszulage
(1) Der Gemeindebedienstete, dessen Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung verbunden ist, hat Anspruch auf eine Verwendungszulage. Zu den Gemeindebediensteten, auf welche dies zutrifft, gehören insbesondere die Stadtamtsdirektoren und in größeren Gemeinden die Gemeindesekretäre und die Leiter größerer Abteilungen.
(2) Die Höhe der Verwendungszulage hat sich nach dem Ausmaß der Verantwortung zu richten. Sie darf jedoch 30 v. H. des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage, Kinderzulagen und Wachdienstzulage nicht überschreiten.
§ 4
Nachtdienstzulage
Der nicht dem Sicherheitswachdienst angehörende Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr geleistet werden. Die Höhe der Nachtdienstzulage ist nach Maßgabe der durchschnittlichen Inanspruchnahme während des Nachtdienstes festzusetzen. Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstleistungen in das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit eingerechnet werden oder nicht.
§ 5
Bereitschaftszulage
Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Bereitschaftszulage, wenn er aus dienstlichen Gründen verpflichtet wird sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Bei der Bemessung der Bereitschaftszulage ist auf die Art der Verwendung des Gemeindebediensteten, die Dauer der Bereitschaft und schließlich darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um eine Anwesenheits- oder Rufbereitschaft handelt.
§ 6
Sonn- und Feiertagszulage
Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes geleistet werden. Diese Zulage beträgt für jede volle Dienststunde 1,5 v. T. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Teuerungs- und der besonderen Zulagen.
§ 7
Aufwandsentschädigung
Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. H. des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage, Kinderzulagen und Wachdienstzulage nicht übersteigen.
§ 8
Fahrtkostenvergütung
(1) Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle für eine Hin- und Rückfahrt täglich, wenn er aber zum Mittagessen nach Hause fahren kann, für zwei Hin- und Rückfahrten täglich, sofern die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt.
(2) Wenn auf der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, hat die Berechnung nach den Tarifen jener Verkehrsmittel zu erfolgen, deren Benützung im Einzelfall zweckmäßig und kostensparend ist. Hiebei sind der Berechnung der Fahrtkostenvergütung zugrunde zu legen:
(3) Die Berechnung der Fahrtkostenvergütung nach Abs. 2 lit. b hat, sofern sowohl die Benützung von Zugsverbindungen der Österreichischen Bundesbahnen als auch von öffentlichen Autobusverbindungen möglich und zweckmäßig ist, nur zu erfolgen, wenn
(4) Die im Abs. 1 und Abs. 3 lit. b genannten Mindestentfernungen gelten nicht für Gemeindebedienstete, welchen die Zurücklegung dieser Wegstrecken infolge einer Gehbehinderung zu beschwerlich wäre.
(5) Wenn auf der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, so ist die Fahrtkostenvergütung anhand vergleichbarer Tarife für öffentliche Verkehrsmittel im Einzelfalle festzusetzen. Dies gilt auch für mehr als zwei Kilometer lange Wegstrecken zwischen Wohnung bzw. Dienststelle und dem nächstgelegenen Bahnhof (Haltestelle) bzw. Autobushaltestelle.
(6) Dem Gemeindebediensteten, der am Dienstort wohnt, seinen ordentlichen Wohnsitz jedoch in einer anderen Gemeinde des Landes hat, gebührt eine Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen der Wohnung am ordentlichen Wohnsitz und der Wohnung am Dienstort für eine Hin- und Rückfahrt wöchentlich. Für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
§ 9
Entschädigung für Nebentätigkeit
Hat ein Gemeindebediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschäften des Dienstzweiges, deren Besorgung ihm übertragen ist, noch eine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis auszuüben, so gebührt ihm hiefür eine gesonderte Entschädigung. Diese ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen.
§ 10
Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen
(1) Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe eines Monatsbezuges aus Anlaß seines 25jährigen und in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlaß seines 40jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Gemeindebedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus — ausgenommen die Gründe des § 23 Abs. 3 lit. a und des § 26 des Gemeindebedienstetengesetzes —, so kann die einmalige Belohnung, die anläßlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm — im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben, — schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.
(2) Für die Ermittlung des Zeitpunktes des 25jährigen bzw. 40jährigen Dienstjubiläums sowie der Vollendung des 35. bzw. 40. Dienstjahres sind folgende Zeiten zu berücksichtigen:
(3) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
§ 11
Fehlgeldentschädigungen
(1) Dem Gemeindebediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen der Gemeinde mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, hat Anspruch auf eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem Jahresumsatz von über 300.000 S monatl. 40 S
1,000.000 S " 60 S
3,000.000 S " 90 S
5,000.000 S " 130 S
10,000.000 S " 180 S
20,000.000 S " 230 S
30,000.000 S " 280 S
40,000.000 S " 350 S
(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem Gemeindebediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.
§ 12
Schmutzzulage
Der Gemeindebedienstete, der Dienste verrichtet, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind, hat Anspruch auf eine Schmutzzulage. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.
§ 13
Erschwerniszulage
Der nicht dem Sicherheitswachdienst angehörende Gemeindebedienstete, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verrichten muß, hat Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Diese ist unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis festzusetzen.
§ 14
Gefahrenzulage
Der nicht dem Sicherheitswachdienst angehörende Gemeindebedienstete, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder das Leben verbunden sind, hat Anspruch auf eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr Bedacht zu nehmen.
§ 15
Gefahrenzulage für Gemeindebedienstetedes Sicherheitswachdienstes
(1) Dem Gemeindebediensteten des Sicherheitswachdienstes gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.
(2) Die Gefahrenzulage beträgt für jede volle Stunde 1 v. T. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Teuerungs- und der besonderen Zulagen.
§ 16
Pauschalierung
(1) Nebenbezüge mit Ausnahme derjenigen nach den §§ 10 und 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.
(2) Ist der Gemeindebedienstete länger als drei Monate ununterbrochen vom Dienst abwesend, so ruhen die pauschalierten Nebenbezüge, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, von dem auf die dreimonatige Frist folgenden Monatsersten bis zum Ende des Monats, in dem der Gemeindebedienstete den Dienst wieder antritt. Werden die Monatsbezüge vor Ablauf dieser Frist zufolge Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebühren die pauschalierten Nebenbezüge nur im Ausmaß der Monatsbezüge.
(3) Die pauschalierte Fahrtkostenvergütung ruht, wenn der Gemeindebedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Ende des Monats, in dem der Gemeindebedienstete den Dienst wieder antritt.
(4) Pauschalierte Nebenbezüge sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.
(5) Nebenbezüge sind neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten.
§ 17
Aufhebung von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 35/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1973, Nr. 44/1974, Nr. 7/1975 und Nr. 48/1975, sowie die Verordnung über die Gewährung von Fehlgeldentschädigungen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 13/1974, außer Kraft.
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