Kostenersatz für Auskünfte nach dem Datenschutzgesetz
LGBL_VO_19800513_11Kostenersatz für Auskünfte nach dem DatenschutzgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.05.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1980 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1 und 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet:
§ 1
Diese Verordnung gilt für folgende Auftraggeber im öffentlichen Bereich:
§ 2
(1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgesetzt:
(2) Aktuelle Datenbestände sind solche, die im Kalenderjahr des Einlangens eines Antrages angelegt oder fortgeführt werden. Bei Einlangen des Antrages auf Auskunft im Jänner gelten auch die Datenbestände des unmittelbar vorangehenden Kalenderjahres als aktuelle Datenbestände.
§ 3
Die im § 2 angeführten Sätze können in berücksichtigungswürdigen Fällen auf die Hälfte ermäßigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene durch entsprechende Angaben mitwirkt, die Auskunft einfach und kostensparend zu gestalten, oder wenn sein Einkommen unterhalb des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz liegt.
§ 4
Auch eine Auskunft, daß keine Daten des Betroffenen in einer Verarbeitung vorhanden sind bzw. waren, unterliegt der Kostenersatzpflicht im Sinne dieser Verordnung.
§ 5
Der Kostenersatz ist bei Einbringung des Auskunftsantrages vorzuschreiben. Die Bearbeitung eines Auskunftsantrages darf erst erfolgen, wenn die Entrichtung des Kostenersatzes nachgewiesen wird.
§ 6
Ein geleisteter Kostenersatz ist zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig ermittelt, verarbeitet oder übermittelt wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat. Nicht als Richtigstellung ist es anzusehen, wenn die unrichtigen Daten auf Angaben des Betroffenen selbst beruhen.
§ 7
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung bei Auskünften, die auf Grund gesetzlicher Auskunftspflichten außerhalb des Datenschutzgesetzes erteilt werden.
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