Gemeindereisegebührenverordnung, Änderung
LGBL_VO_19800401_5Gemeindereisegebührenverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.04.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1980 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit § 121 und § 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 38/1979, wird verordnet:
Die Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, wird abgeändert wie folgt:
"Verordnungder Vorarlberger Landesregierung über die Reisegebühren der
"§ 3
Gebührenstufen
"§ 7
Eisenbahn
(1) Bei Benützung der Eisenbahn gebühren als Reisekostenvergütung:
(2) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 kann die Dienstbehörde bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist."
"Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer
a) für Motorräder mit einem Hubvolumen
bis 250 ccm 0,86 S
über 250 ccm 1,50 S
b) für Personenkraftwagen
mit einem Hubvolumen bis 1500 ccm 2,80 S
von 1501 bis 2000 ccm 3.– S
über 2000 ccm 3,50 S
Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges weitere Landesbedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0,32 S je Kilometer."
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