Landesreisegebührenverordnung, Änderung
LGBL_VO_19800401_4Landesreisegebührenverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.04.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1980 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 69 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit § 118 und § 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:
Die Landesreisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 1/1977, wird abgeändert wie folgt:
"Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Reisegebührender Landesbediensteten
(Landesreisegebührenverordnung - LRGV.)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit § 118 und § 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet: "
"§ 3
Gebührenstufen
Zur Bestimmung der Reisegebühren werden die Landesbediensteten in folgende Gebührenstufen zusammengefaßt:
"§ 7
Eisenbahn
(1) Bei Benützung der Eisenbahn gebühren als Reisekostenvergütung:
(2) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 kann die Dienstbehörde bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist."
"Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer
a) für Motorräder mit einem Hubvolumen
bis 250 ccm 0,86 S
über 250 ccm 1,50 S
b) für Personenkraftwagen
mit einem Hubvolumen bis 1500 ccm 2,80 S
von 1501 bis 2000 ccm 3.– S
über 2000 ccm 3,50 S
Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges weitere Landesbedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0,32 S je Kilometer."
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