Waldhammerverordnung
LGBL_VO_19800229_2WaldhammerverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1980 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 172 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, wird verordnet:
§ 1
Für die in den einzelnen Waldaufsichtsgebieten bei der behördlichen Auszeige zu verwendenden Waldhämmer werden die in der Anlage dargestellten Marken festgesetzt.
§ 2
Die in der Anlage dargestellten Marken sind auf dem Waldhammer im Maßstab 1:2 spiegelbildlich anzubringen.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Marken der behördlichen Waldhämmer, LGBl. Nr. 39/ 1964, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.