Katastrophenhilfegesetz
LGBL_VO_19791203_47KatastrophenhilfegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.12.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1979 26. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 20/1979
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Die Katastrophenhilfe ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzubereiten und durch zuführen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(3) Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen sowie Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, nicht berührt.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
Katastrophenhilfe der Gemeinde
Katastrophenvorbeugungund Vorsorge für Katastrophenfälle
§ 2
Selbstschutz
(1) Wenn es die Lage der Gemeinde, eines Ortsteiles oder einzelner Wohngebäude erfordert, hat die Gemeinde die betroffenen Haushaltsvorstände zu verpflichten,
(2) In einer gemäß Abs. 1 ergehenden Anordnung sind Art und Menge der für die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen jedenfalls bereitzuhaltenden Hilfsmittel sowie der Mindestvorrat an Lebensmitteln je Person festzusetzen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Inhaber von gewerblichen und industriellen Betrieben, die Erhalter von Schulen, Heimen und Kindergärten sowie für die Träger von Krankenanstalten, wenn auf Grund der Art oder Lage des Betriebes, der Schule, des Heimes, des Kindergartens oder der Krankenanstalt zu erwarten ist, daß die betreffende Liegenschaft von den unmittelbaren Auswirkungen einer Katastrophe betroffen wird oder in einem Katastrophenfall Personen längere Zeit die Liegenschaft nicht verlassen können.
(4) Die Einhaltung der gemäß Abs. 1 erlassenen Anordnungen kann von der Gemeinde überprüft werden.
(5) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Gemeindeeinwohner Gelegenheit haben, sich die zum Schutz ihrer Person und ihrer Familie vor Katastrophen erforderlichen Kenntnisse anzueignen.
§ 3
Katastrophenvorbeugung
Wenn ein bewohntes Gebiet bestimmten, absehbaren Katastrophen ausgesetzt ist und den hieraus entstehenden Gefahren begegnet werden kann, hat die Gemeinde die notwendigen vorbeugenden Maßnahmen in zumutbarem Umfang zu treffen, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich anderer Gebietskörperschaften fallen.
§ 4
Katastrophenschutzplan der Gemeinde
(1) Die Gemeindevertretung hat zur Vorbereitung und zur Durchführung der Katastrophenhilfe einen Katastrophenschutzplan zu erstellen. Dieser hat insbesondere zu enthalten:
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Grundsätze über den Inhalt und die Form der Katastrophenschutzpläne der Gemeinden landeseinheitlich festzulegen.
§ 5
Warndienste und Alarmanlagen
(1) Die Gemeinde hat geeignete Einrichtungen vorzusehen, um die Bevölkerung vor absehbaren Katastrophen warnen und bei deren Eintritt alarmieren zu können.
(2) Die Eigentümer von Liegenschaften müssen dulden, daß auf ihren Liegenschaften Alarmanlagen angebracht werden. Hieraus entstehende vermögensrechtliche Nachteile sind in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 3 und 4 zu entschädigen.
(3) Jedermann, der sich in der Gemeinde aufhält, ist verpflichtet, die bei der Katastrophenwarnung oder Alarmierung allenfalls erteilten Anweisungen zu befolgen. Hievon ausgenommen sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie sonst an der Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten gehindert wären.
(4) Die Landesregierung hat das Nähere über Warn- und Alarmsignale landeseinheitlich durch Verordnung festzulegen.
§ 6
Katastrophenmeldestellen
(1) Die Gemeinde hat Katastrophenmeldestellen in ausreichender Anzahl deutlich sichtbar zu bezeichnen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Bezeichnung der Katastrophenmeldestellen landeseinheitlich festzulegen.
(3) Eigentümer müssen dulden, daß auf ihren Liegenschaften Hinweise auf Katastrophenmeldestellen angebracht werden.
§ 7
Materiallager
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die für die Katastrophenhilfe erforderlichen Nachrichtenmittel, Fahrzeuge, Geräte, Ausrüstungsgegenstände u. dgl. zur Verfügung stehen.
(2) Die Landesregierung kann die Mindestausstattung der Materiallager der Gemeinden festlegen. Hiebei ist auf die Größe der Gemeinde und die voraussehbaren Gefahren Bedacht zu nehmen. Es kann auch bestimmt werden, daß einheitliche Geräte zu verwenden sind.
(3) Die Landesregierung kann die Einhaltung der Bestimmung des Abs. 1 bzw. der auf Grund des Abs. 2 ergangenen Anordnungen überprüfen.
§ 8
Bevorratung
(1) Besteht die Gefahr, daß bei einer Katastrophe die Versorgung der Gemeinde oder einzelner Ortsteile mit lebensnotwendigen Gütern unterbrochen wird, so hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, daß Vorräte an lebensnotwendigen Gütern angelegt und diese Vorräte laufend erneuert werden.
(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 9
Einsatzübungen und Probealarme
(1) Die Gemeinde hat in Abständen von höchstens drei Jahren Katastropheneinsatzübungen und Probealarme durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen. In diesen Aufzeichnungen sind auch allenfalls aufgetretene Mängel zu beschreiben.
(2) Die bei Einsatzübungen und Probealarmen aufgetretenen Mängel sind unverzüglich abzustellen.
Katastrophenhilfsdienst
§ 10
Organisation des Katastrophenhilfsdienstes
(1) Die Gemeinde hat sich bei der Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenhilfe des Katastrophenhilfsdienstes zu bedienen.
(2) Der Katastrophenhilfsdienst besteht aus den Ortsfeuerwehren der Gemeinde, aus dem nach den Bestimmungen des Rettungsgesetzes eingerichteten Rettungsdienst bzw. den beauftragten Rettungsorganisationen sowie aus den hiefür ausgebildeten Freiwilligen. (3) Leiter des Katastrophenhilfsdienstes ist der Bürgermeister. Er hat eine zweckmäßige Gliederung des Katastrophenhilfsdienstes vorzunehmen und möglichst aus dem Kreis der Kommandanten der Ortsfeuerwehren der Gemeinde einen technischen Leiter der Einsatzmaßnahmen zu bestimmen.
(4) Hinsichtlich der Unterstellungsverhältnisse innerhalb der einzelnen, dem Katastrophenhilfsdienst angehörenden Körperschaften und Organisationen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen.
(5) Die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes haben im Einsatzfall Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstentfall. Sofern nicht besondere Regelungen oder Vereinbarungen bestehen, gilt der § 25 mit der Maßgabe, daß die Entschädigung auch für Dienstleistungen gebührt, die weniger als zehn Stunden dauern.
§ 11
Einsatzleitung
(1) Der Bürgermeister hat aus Personen, die wegen ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in besonderem Maße befähigt sind, auf dem Gebiet der Katastrophenhilfe in der Gemeinde tätig zu sein, eine Einsatzleitung zu bilden. Die Bestellung zum Mitglied der Einsatzleitung ist mit Bescheid auszusprechen.
(2) Der Einsatzleitung obliegt die Beratung und Unterstützung des Bürgermeisters bei der Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenhilfe.
(3) Der Bürgermeister kann Mitglieder der Einsatzleitung mit der Leitung bestimmter Maßnahmen der Katastrophenhilfe betrauen und sie beauftragen, in seinem Namen die erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn dies auf Grund der besonderen fachlichen Eignung des Beauftragten zweckmäßig ist. Hiebei sind die Mitglieder der Einsatzleitung an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, haben sie alle unaufschiebbaren Maßnahmen auf dem Gebiete der Katastrophenhilfe selbständig zu treffen.
(4) Für den Ersatz des Verdienstentfalles der Mitglieder der Einsatzleitung gilt der § 10 Abs. 5 sinngemäß.
§ 12
Ausbildung
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Mitglieder der Einsatzleitung und des Katastrophenhilfsdienstes, die freiwilligen Helfer sowie die nach § 19 aufzubietenden Personen Gelegenheit haben, sich die für die Katastrophenhilfe notwendigen Kenntnisse anzueignen.
§ 13
Dienstabzeichen
(1) Den Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes ist von der Gemeinde ein Dienstabzeichen auszufolgen, sofern diese Personen nicht die Uniformen oder Abzeichen ihrer dem Katastrophenhilfsdienst angehörenden Körperschaften und Organisationen tragen. Das Dienstabzeichen ist im Einsatzfall zu tragen.
(2) Das Nähere über die Form des Dienstabzeichens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(3) Das Dienstabzeichen ist der Gemeinde zurückzugeben, wenn die Mitgliedschaft zum Katastrophenhilfsdienst erlischt.
Vorschriften für den Katastrophenfall
§ 14
Meldepflicht
Jedermann ist verpflichtet, Umstände, die geeignet sind, eine Katastrophe herbeizuführen oder zu vergrößern, sowie den Eintritt einer Katastrophe unverzüglich bei der Gemeinde, einer Katastrophenmeldestelle oder einer Sicherheitsdienststelle zu melden, sofern vom Inhalt der Meldung noch keine allgemeine Kenntnis besteht.
§ 15
Aufgaben des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister hat alle Personen, die sich im gefährdeten Gebiet aufhalten, entsprechend dem Alarmplan vor der drohenden Katastrophe zu warnen und bei deren Eintritt zu alarmieren.
(2) Im Katastrophengebiet hat der Bürgermeister die notwendigen Maßnahmen der Katastrophenhilfe zu treffen. Er hat insbesondere
(3) Der Bürgermeister hat unverzüglich an einem hiefür geeigneten Ort eine Einsatzzentrale einzurichten und sicherzustellen, daß dort all Nachrichten, die den Einsatz betreffen zusammenlaufen und die Anweisungen an die an Einsatz beteiligten Körperschaften und Organisationen sowie an die dem Katastrophenhilfsdienst angehörenden Freiwilligen auf kürzestem Wege an diese weitergeleitet werden.
(4) Bei Bedarf kann der Bürgermeister der Katastrophenhilfsdienst um weitere Personen erweitern, insbesondere können unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung auch die Betriebsfeuerwehren zur Dienstleistung im Katastrophenhilfsdienst herangezogen werden.
§ 16
Betreten von Liegenschaftenund Beseitigung von Hindernissen
(1) Wenn es im Zusammenhang mit der Katastrophenhilfe erforderlich ist, haben die am Einsatz Beteiligten das Recht, Grundstücke und Bauwerke zu betreten.
(2) Stellen sich einer Einsatzmaßnahme im Rahmen der Katastrophenhilfe Hindernisse entgegen. so hat der Bürgermeister die Entfernung dieser Hindernisse im unbedingt notwendigen Umfang zu veranlassen. Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes berechtigt, Hindernisse zu entfernen oder entfernen zu lassen.
(3) Vermögensrechtliche Nachteile, welche durch Maßnahmen gemäß Abs. 2 entstehen, sind in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 3 und 4 zu entschädigen.
§ 17
Sperre
(1) Wenn dies im Zusammenhang mit der Katastrophenhilfe notwendig ist, kann die Gemeinde anordnen, daß sich im Katastrophengebiet oder in Teilen desselben, keine oder nur bestimmte Personen aufhalten dürfen.
(2) Aus den im Abs. 1 genannten Gründen kann die Gemeinde anordnen, daß Sachen nicht in den Sperrbereich eingebracht werden dürfen.
(3) Aus den im Abs. 1 genannten Gründen kann die Gemeinde die Verfügungsberechtigten verpflichten, Sachen aus dem Sperrbereich zu entfernen.
(4) Die Gemeinde hat Ausnahmen von den Anordnungen gemäß Abs. 1 und 2 zuzulassen, wenn dies erforderlich ist, um Maßnahmen der Katastrophenhilfe sowie sonstige unaufschiebbare Amtshandlungen, Krankendienste, Hilfsdienste u. dgl. zu verrichten.
Dienst- und Sachleistungen
§ 18
Allgemeine Voraussetzungenund Auskunftspflicht
(1) Wenn im Zusammenhang mit der Katastrophenhilfe Maßnahmen erforderlich werden, die von der Gemeinde mit den ihr zur Verfügung stehenden Organen und Sachmitteln allein nicht durchgeführt werden können, kann die Gemeinde nach Maßgabe der §§ 19 bis 25 die notwendiger Dienst- und Sachleistungen anfordern.
(2) Alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, sind verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde über alle für die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen maßgeblichen Umstände Auskünfte zu erteilen.
§ 19
Dienstleistungen
(1) Zu Dienstleistungen können alle Personen zwischen dem vollendeten 18. und 60. Lebensjahr, die sich in der Gemeinde aufhalten, verpflichtet werden.
(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind ausgenommen
(3) Die Dienstleistungen sind nach den Anweisungen des Bürgermeisters oder des von ihm hiezu ermächtigten Organes zu erbringen. Bei Zuweisung der Arbeiten an die einzelnen Dienstpflichtigen ist auf deren körperliche und geistige Fähigkeiten Bedacht zu nehmen.
§ 20
Arbeitsgeräte
(1) Als Sachleistungen können Fahrzeuge, Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte, die in der Gemeinde ihren Standort haben, samt Zubehör, Ersatzteilen lind den für ihre rechtmäßige Benützung notwendigen Dokumenten angefordert werden.
(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gegenstände ausgenommen, die
(3) Zur Leistung gemäß Abs. 1 sind jene Personen verpflichtet, die über den Leistungsgegenstand tatsächlich verfügen.
(4) Wenn die gemäß Abs. 1 zur Sachleistung verpflichteten Personen auch zu Dienstleistungen gemäß § 19 verpflichtet sind, sind sie, sofern dadurch der Erfolg der Maßnahmen nicht gefährdet und die Bestimmung des Abs. 5 nicht verletzt wird, auf ihr Verlangen berechtigt, den als Sachleistung erbrachten Gegenstand selbst zu bedienen. Dasselbe gilt, wenn sich die zu Sachleistungen verpflichteten Personen zur Bedienung des von ihnen beizustellenden Gegenstandes bereit erklären, ohne daß eine Pflicht zur Dienstleistung besteht.
(5) Leistungsgegenstände, zu deren Bedienung besondere Kenntnisse oder behördliche Bewilligungen erforderlich sind, dürfen nur von Personen bedient werden. die diese Voraussetzungen erfüllen.
§ 21
Lebensnotwendige Güter
Wird durch eine Katastrophe eine Unterbrechung oder Einschränkung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern verursacht. so kann die Gemeinde die fehlenden lebensnotwendigen Güter, die in der Gemeinde lagern im unbedingt notwendigen Umfang anfordern.
§ 22
Unterkünfte
(1) Die Gemeinde kann, wenn bei einer Katastrophe die betroffenen Personen nicht anders untergebracht oder versorgt werden können, geeignete Liegenschaften samt Einrichtungsgegenständen zur vorübergehenden Unterbringung oder Versorgung im unbedingt notwendigen Umfang anfordern. Gleiches gilt für die vorübergehende Unterbringung und Versorgung der Einsatzkräfte, wenn am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine geeigneten Unterkünfte und Einrichtungen zur Verfügung stehen. Durch die Anforderung darf die Nutzung nur in einem zumutbaren Ausmaß beschränkt werden.
(2) Liegenschaften und Einrichtungsgegenstände, die zur Erfüllung militärischer oder sicherheitspolizeilicher Aufgaben dienen, sind von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.
Anforderung
(1) Anforderungen gemäß den § § 18 bis 22 haben durch Verordnung oder durch Bescheid zu erfolgen. Gegen Bescheide dieser Art ist keine Berufung zulässig.
(2) Bei Gefahr im Verzug können Anforderungen auch durch Organe erfolgen, die vom Bürgermeister hiezu ermächtigt wurden.
(3) In Verordnungen und Bescheiden, mit denen Dienstleistungen angefordert werden, ist anzugeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Arbeit anzutreten ist.
(4) In Verordnungen und Bescheiden, mit denen Sachleistungen angefordert werden. ist anzugeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.
§ 24
Ende der Leistungspflicht
(1) Die Leistungspflicht endet in dem durch Verordnung oder Bescheid der Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt.
(2) Als Sachleistungen erbrachte Gegenstände sind nach Beendigung der Leistungspflicht am Ort der Übergabe (§ 23 Abs. 4) oder an einem anderen. zwischen der Behörde und dem Verfügungsberechtigten einvernehmlich bestimmten Ort zur Übernahme durch den Verfügungsberechtigten bereitzuhalten.
§ 25
Entschädigung
(1) Dauert die auf Anforderung erbrachte Dienstleistung länger als zehn Stunden. so ist für den Verdienstausfall, der durch die längere Dauer der Dienstleistung entsteht. Entschädigung bis zu jenem Höchstbetrag zu leisten, der sich ergibt. wenn ab Beginn der 11.Stunde der Dienstleistung für jede volle Stunde 0.5 v. H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich anfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, berechnet werden.
(2) Personen, die durch die Erbringung angeforderter Sachleistungen Vermögensnachteile erleiden, haben Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem durch die Erbringung der Sachleistung entstandenen Verdienstausfall und nach dem Verbrauch oder der Wertminderung, die der Leistungsgegenstand während der Leistungsdauer erfahren hat.
(3) Allfällige vermögensrechtliche Vorteile, die dem Leistungspflichtigen durch die Katastrophenhilfe erwachsen sind, sind auf die Höhe der Entschädigung anzurechnen.
(4) Die Entschädigung ist auf Antrag von der Gemeinde zu leisten. Wenn eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommt, kann jede der Parteien die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel die zur Leistung der Entschädigung verpflichtete Gemeinde liegt. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 46 und 47 des Straßengesetzes sinngemäß.
§ 26
Inanspruchnahme von Fernmeldeanlagen
(1) Die Inhaber von Fernmeldeanlagen haben gegen nachträglichen Kostenersatz die Benützung ihrer Anlagen zu ermöglichen. wenn von der Behörde ausgehende oder für die Behörde bestimmte Mitteilungen, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes zusammenhängen und keinen Aufschub dulden, durchgegeben werden sollen. Dies gilt nicht für militärische Fernmeldeanlagen und Fernmeldeanlagen, die unmittelbar zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben dienen.
(2) Die Kostenersatzpflicht gemäß Abs. 1 trifft die Gemeinde. Sie kann von Personen, die von der Bestimmung des Abs. 1 mutwillig widerrechtlich Gebrauch gemacht haben. den Rückersatz der ihr entstandenen Kosten im Verwaltungsweg verlangen. Der Rückersatzanspruch der Gemeinde erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten ab der Leistung des Kostenersatzes durch Erlassung eines Bescheides geltend gemacht wird. Der § 25 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 27
Nachbarschaftshilfe
(1) Die Gemeinden haben im Katastrophenfall, soweit dadurch die Sicherheit der eigenen Gemeinde nicht wesentlich beeinträchtigt wird, alle ihnen zum Zwecke der Katastrophenhilfe zur Verfügung stehenden Organe und Sachmittel einer anderen Gemeinde des Nachbarbereiches auf deren Ersuchen zur Verfügung zu stellen, soweit die ersuchende Gemeinde mit ihren Hilfskräften und Sachmitteln, insbesondere auch mit den nach den Bestimmungen des 4. Unterabschnittes angeforderten Dienst- und Sachleistungen, nicht das Auslangen findet, um Maßnahmen nach diesem Gesetz durchzuführen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Nachbarschaftsbereich für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse festzusetzen.
(3) Die zur Hilfeleistung zur Verfügung gestellten Personen unterstehen den Weisungen des Bürgermeisters der ersuchenden Gemeinde.
(4) Das Land hat die ersuchte Gemeinde auf deren Antrag für die nach Abs. 1 in Anspruch genommene Hilfeleistung zu entschädigen.
Katastrophenhilfe des Landes
§ 28
Zuständigkeit
(1) Der Bezirkshauptmannschaft obliegt die Katastrophenhilfe, wenn die unmittelbaren Auswirkungen der Katastrophe die Grenzen einer Gemeinde, nicht jedoch die Bezirksgrenzen überschreiten. Einsatzleiter ist der Bezirkshauptmann.
(2) Der Landesregierung obliegt die Katastrophenhilfe, wenn sich die unmittelbaren Auswirkungen der Katastrophe auf mindestens zwei Verwaltungsbezirke erstrecken. Einsatzleiter ist das hiefür zuständige Mitglied der Landesregierung.
§ 29
Anwendung von Bestimmungendes 2. Abschnittes
(1) Von den für die Katastrophenhilfe der Gemeinde geltenden Bestimmungen des 2. Abschnittes sind sinngemäß auf die Katastrophenhilfe des Landes anzuwenden:
§ 4 – Katastrophenschutzplan –
§ 5 – Warndienste und Alarmanlagen – mit Ausnahme der Abs. 1, 2 und
§ 7 – Materiallager – mit der Maßgabe, daß bei der Ausstattung auf
die Materiallager der Gemeinden Bedacht zu nehmen ist.
§ 9 – Einsatzübungen und Probealarme – mit der Maßgabe, daß
überörtliche Einsatzübungen und Probealarme in Abständen von höchstens fünf Jahren durchzuführen sind.
§ 10 – Organisation des Katastrophenhilfsdienstes – mit der Maßgabe,
daß die Gesamtheit der Katastrophenhilfsdienste der Gemeinden eines Verwaltungsbezirkes den Katastrophenhilfsdienst der Bezirkshauptmannschaft, die Gesamtheit der Katastrophenhilfsdienste der Bezirkshauptmannschaften den Katastrophenhilfsdienst der Landesregierung bilden; technischer Leiter der Einsatzmaßnahmen des Katastrophenhilfsdienstes der Bezirkshauptmannschaft ist der Bezirksfeuerwehrinspektor, technischer Leiter der Einsatzmaßnahmen des Katastrophenhilfsdienstes der Landesregierung ist der Landesfeuerwehrinspektor.
§ 11 – Einsatzleitung
§ 12 – Ausbildung –
§ 13 – Dienstabzeichen – hinsichtlich der Tragepflicht.
§ 14 – Meldepflicht – mit der Maßgabe, daß Meldungen auch an
Dienststellen des Landes erstattet werden können.
§ 15 – Aufgaben des Bürgermeisters – mit der Maßgabe, daß diese
Aufgaben dem Bezirkshauptmann bzw. dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zukommen.
§ 16 – Betreten von Liegenschaften und Beseitigung von Hindernissen –
§ 17 – Sperre –
§ 18 – Dienst- und Sachleistungen, allgemeine Voraussetzungen und
Auskunftspflicht –
§ 19 – Dienstleistungen –
§ 20 – Arbeitsgeräte –
§ 21 – Lebensnotwendige Güter –
§ 22 – Unterkünfte –
§ 23 – Anforderung –
§ 24 – Ende der Leistungspflicht –
§ 25 – Entschädigung – mit der Maßgabe, daß Dienstleistungen von
Personen, die sich in einer von der Katastrophe betroffenen Gemeinde aufhalten und die in dieser Gemeinde erbracht werden, von der betreffenden Gemeinde zu entschädigen sind; Vermögensnachteile, die durch die Erbringung von Sachleistungen in einer von der Katastrophe betroffenen Gemeinde entstanden sind, sind von dieser Gemeinde zu ersetzen, wenn die Leistungsgegenstände in der betreffenden Gemeinde ihren Standort haben oder es sich um Leistungen gemäß den § § 21 und 22 handelt: in allen übrigen Fällen ist die Entschädigung vom Land zu leisten.
§ 26 – Inanspruchnahme von Fernmeldeanlagen –
(2) Das Land als Träger von Privatrechten hat im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Maßnahmen für die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern im Katastrophenfall zu treffen.
§ 30
Mitwirkungspflicht der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben an der Vollziehung dieses Abschnittes im übertragenen Wirkungsbereich mitzuwirken. Insbesondere haben sie, solange Weisungen nicht ergehen, alle unaufschiebbaren Maßnahmen der Katastrophenhilfe selbständig zu treffen.
(2) Die Gemeinden haben alle ihnen zum Zweck der Katastrophenhilfe zur Verfügung stehenden Organe und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch die Sicherheit der eigenen Gemeinde nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Das Land hat die Gemeinde für die Inanspruchnahme der gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellten Organe und Sachmittel zu entschädigen, wenn der Einsatz in einer anderen Gemeinde erfolgt ist oder der Einsatz zwar in der betreffenden Gemeinde erfolgt, die Gemeinde jedoch von der Katastrophe nicht unmittelbar betroffen ist.
Verfahrens-, Haftungs- und Strafbestimmungen
§ 31
Kundmachung von Verordnungen,Erlassung von Bescheiden
(1) Bei Gefahr im Verzug können Verordnungen und Bescheide. mit denen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Gesetz angeordnet werden, durch Bekanntgabe im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen), durch Einschaltung in periodischen Druckschriften, durch Ausruf oder durch Anschlag erlassen werden.
(2) In Verordnungen und Bescheiden, die gemäß Abs. 1 erlassen werden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens ausdrücklich zu bestimmen.
(3) Verordnungen gemäß § 16 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, mit denen Angelegenheiten der Katastrophenhilfe einer staatlichen Behörde übertragen werden, können durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder des Amtes der Landesregierung kundgemacht werden. Wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt wird, tritt eine auf solche Art kundgemachte Verordnung mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft. Es ist zulässig, für das Inkrafttreten einer solchen Verordnung einen vor der Kundmachung liegenden Zeitpunkt zu bestimmen.
§ 32
Behörden, eigener Wirkungsbereich
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und ihrer Organe sind, mit Ausnahme jener des § 30 Abs. 1, solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind vom Bürgermeister zu besorgen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegen, sind auf dem Hohen See des Bodensees von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wahrzunehmen.
§ 33*)
*) Der § 33 des Gesetzesbeschlusses betrifft die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung des Katastrophenhilfegesetzes. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert. Die Bestimmung kann daher nicht kundgemacht werden.
§ 34
Sofortiger Zwang
(1) Die in den §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 3, 13 Abs. 3, 15 Abs. 2, 16 und 17 vorgesehenen Maßnahmen können durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.
(2) In den Fällen der §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 3, 19 bis 22 und 26 ist der rechtmäßige Zustand durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen, wenn die Verpflichteten säumig sind.
§ 35
Haftung für Einsatzkosten
Wer mutwillig einen Katastropheneinsatz veranlaßt oder vorsätzlich grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der einen Katastropheneinsatz zur Folge hat, hat die Kosten des Einsatzes und den dabei der Gemeinde oder dem Land entstanden Schaden zu ersetzen. Sonstige Schadenersatzansprüche werden hiedurch nicht berührt.
§ 36
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, bei besonders erschwerenden Umständen in den Fällen der lit. a und b bis zu 200.000 S zu bestrafen.
(3) der Versuch ist strafbar.
§ 37
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.
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