Rettungsgesetz
LGBL_VO_19791203_46RettungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.12.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1979 26. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 21/1979
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Angelegenheiten des Rettungswesens zu besorgen.
(2) Rettungswesen im Sinne dieses Gesetzes ist
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
(4) Dieses Gesetz gilt in Katastrophenfällen nur insoweit, als dies im Katastrophenhilfegesetz angeordnet ist. Es gilt nicht für die Bergung von Personen aus Feuergefahr. Von diesen Einschränkungen ist die Bestimmung des § 2 ausgenommen.
(5) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, nicht berührt.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
§ 2
Allgemeine Hilfeleistungspflicht
(1) Jedermann ist verpflichtet, einer Person, die sich in Lebensgefahr oder in einer beträchtlichen Gefahr für ihre Gesundheit befindet, die zu ihrer Rettung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, sofern diese Hilfeleistung zumutbar ist.
(2) Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich die Gemeinde, den Rettungsdienst bzw. eine Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Art und Weise für fremde Hilfe zu sorgen.
Rettungsdienst und beauftragteRettungsorganisationen
§ 3
Organisation
(1) Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten hat die Besorgung der ihr gemäß § 1 Abs. 2 obliegenden Aufgaben an Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck die Besorgung von Angelegenheiten des Hilfs- und Rettungswesens durch überwiegend unentgeltlich tätige Mitglieder ist, zu übertragen (beauftragte Rettungsorganisationen). Insoweit eine solche Übertragung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, hat die Gemeinde selbst einen Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben. Leiter des Rettungsdienstes ist der Bürgermeister. Er hat eine zweckmäßige Gliederung des Rettungsdienstes vorzunehmen.
(2) Verträge, mit denen Angelegenheiten des Rettungswesens an Rettungsorganisationen übertragen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sie haben jedenfalls Regelungen zu enthalten über
(3) Der Bürgermeister kann Einsätze der beauftragten Rettungsorganisationen anordnen und im Einzelfall den Einsatzbereich der einzelnen beauftragten Rettungsorganisationen festlegen.
(4) Hinsichtlich der Unterstellungsverhältnisse innerhalb der einzelnen beauftragten Rettungsorganisationen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen. Die Angehörigen der beauftragten Rettungsorganisationen sind in Ausübung ihres Dienstes an die Weisungen der jeweiligen Vorgesetzten gebunden.
§ 4
Ausstattung
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Mindestpersonalstand, die fachlichen Voraussetzungen der Mitglieder sowie die sachliche Mindestausstattung des Rettungsdienstes oder der beauftragten Rettungsorganisationen unter Berücksichtigung der Größe der Gemeinde und der voraussehbaren Gefahren vorschreiben. Hiebei kann auch bestimmt werden, daß einheitliche Geräte zu verwenden sind. Vor Erlassung der Verordnung ist der Vorarlberger Gemeindeverband zu hören.
(2) Die Landesregierung hat stichprobenweise zu überprüfen, ob die gemäß Abs. 1 erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. Hiebei sind auch die im Rahmen des Rettungsdienstes oder der beauftragten Rettungsorganisationen eingesetzten medizinischen und technischen Einrichtungen auf ihre Einsatzfähigkeit zu überprüfen.
§ 5
Dienstausweis und Dienstabzeichen
(1) Die Angehörigen einer beauftragten Rettungsorganisation haben bei ihrer Dienstverrichtung die Uniformen oder Abzeichen dieser Organisation zu tragen. Bestehen solche Uniformen oder Abzeichen nicht, so ist den Angehörigen dieser Organisationen von der Gemeinde ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen gemäß Abs. 3 auszufolgen. Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(2) Den Angehörigen des Rettungsdienstes sind von der Gemeinde ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(3) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Das Nähere über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(4) Die Angehörigen des Rettungsdienstes haben während der Dienstverrichtung das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen.
(5) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Gemeinde zurückzugeben, wenn die Mitgliedschaft zum Rettungsdienst erlischt.
§ 6
Bereitschaftsdienst
Der Rettungsdienst bzw. die beauftragten Rettungsorganisationen haben einen ständigen Bereitschaftsdienst einzurichten. Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, hat die Gemeinde eine Verstärkung des Bereitschaftsdienstes oder Sonderbereitschaften anzuordnen. Erfordert eine Veranstaltung eine Verstärkung des Bereitschaftsdienstes oder eine Sonderbereitschaft, so ist der Veranstalter von der Anordnung in Kenntnis zu setzen.
§ 7
Ersatzansprüche
Sofern nicht dienstrechtliche oder vertragliche Bestimmungen Anwendung finden, haben die Angehörigen des Rettungsdienstes gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des durch die Dienstleistung verursachten Verdienstentfalles, der mit der Dienstleistung verbundenen unvermeidlichen Barauslagen und der ohne ihr Verschulden infolge der Dienstleistung erlittenen Vermögensschäden Für die Angehörigen der beauftragten Rettungsorganisationen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen.
§ 8
Kosten
(1) Wenn nicht besondere Regelungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis d bestehen, hat die Kosten für Barauslagen und den Verdienstentfall der am Einsatz beteiligten Mitglieder des Rettungsdienstes oder der beauftragten Rettungsorganisationen derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten der Einsatz des Rettungsdienstes oder der beauftragten Rettungsorganisation erfolgt ist oder der den Einsatz mißbräuchlich in Anspruch genommen hat. Werden Angehörige des Rettungsdienstes in Anspruch genommen, die als solche in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen. so ist anstelle des Verdienstausfalles je Stunde der 174. Teil des durchschnittlichen Lohnes oder Gehaltes samt Lohn- bzw. Gehaltsnebenkosten sämtlicher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Mitglieder des Rettungsdienstes der Berechnung zu Grunde zu legen. Erfordert eine Veranstaltung einen verstärkten Bereitschaftsdienst oder eine Sonderbereitschaft im Sinne des § 6 oder erfordert eine Anlage eine zahlenmäßig erhöhte Grundbereitschaft, so ist der hiefür erwachsene Mehraufwand vom Veranstalter bzw. vom Betreiber der Anlage zu ersetzen.
(2) Verweigert der gemäß Abs. 1 Verpflichtete die Bezahlung der Kosten oder hält er die ihm gesetzte Zahlungsfrist, welche zwei Wochen nicht unterschreiten darf, nicht ein. so hat die Gemeinde dem Verpflichteten die Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Einsatzes des Rettungsdienstes oder der beauftragten Rettungsorganisation ist unzulässig.
(3) Die Höhe der zu bezahlenden Kosten kann durch Verordnung der Gemeindevertretung in Bauschbeträgen (Tarifen) entsprechend der zurückgelegten Wegstrecke und der Anzahl und Art des eingesetzten Personals und Geräts festgesetzt werden. Der Tarif ist so festzusetzen, daß er die dem Rettungsdienst oder der beauftragten Rettungsorganisation tatsächlich erwachsenen Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 nicht übersteigt.
(4) Die Gemeinde hat von der Einhebung der Kosten abzusehen, wenn der Einsatz des Rettungsdienstes oder der beauftragten Rettungsorganisationen nicht notwendig war, den gemäß Abs. 1 Verpflichteten an den Umständen, die zum Einsatz geführt haben, kein Verschulden trifft und die Einhebung der Kosten unbillig wäre. In anderen Fällen kann die Gemeinde von der Einhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen, wenn eine Einhebung im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des gemäß Abs. 1 Verpflichteten eine besondere Härte darstellen würde.
Rechte des Rettungsdienstes
§ 9
Maßnahmen im Einsatzfall
(1) Wenn es im Einsatzfall erforderlich ist, haben die Angehörigen des Rettungsdienstes oder der beauftragten Rettungsorganisationen das Recht, Grundstücke und Bauwerke zu betreten.
(2) Die Gemeinde kann anordnen, daß sich am Einsatzort und auf den Zufahrtswegen keine oder nur bestimmte Personen aufhalten dürfen, wenn dies notwendig ist, um eine Rettungsmaßnahme ungehindert durchführen zu können oder um das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung zu schützen. Zur ungehinderten Durchführung einer Rettungsmaßnahme kann die Gemeinde auch anordnen, daß Sachen nicht in den genannten Bereich eingebracht werden dürfen oder Sachen vom Verfügungsberechtigten aus dem genannten Bereich zu entfernen sind. Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Angehörigen des Rettungsdienstes oder der beauftragten Rettungsorganisationen berechtigt, diese Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Inhaber von Fernmeldeanlagen haben die Benützung ihrer Anlagen zu ermöglichen, wenn von der Gemeinde, dem Rettungsdienst, einer beauftragten Rettungsorganisation oder einer Sicherheitsdienststelle ausgehende oder für diese bestimmte Meldungen, die mit Rettungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zusammenhängen und keinen Aufschub dulden, durchgegeben werden sollen.
(4) Stellen sich einer Rettungsmaßnahme Hindernisse entgegen, so hat die Gemeinde die Entfernung dieser Hindernisse im unbedingt notwendigen Umfang zu veranlassen. Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Angehörigen des Rettungsdienstes oder der beauftragten Rettungsorganisationen berechtigt, die Hindernisse zu entfernen oder entfernen zu lassen.
§ 10
Anforderung von Arbeitsgeräten undUnterkünften
(1) Die Gemeinde kann Fahrzeuge, Baumaschinen oder sonstige Arbeitsgeräte, die in der Gemeinde ihren Standort haben, samt Zubehör, Ersatzteilen und den für ihre rechtmäßige Benützung notwendigen Dokumenten im unbedingt notwendigen Umfang anfordern, wenn dies zur Durchführung einer Rettungsmaßnahme notwendig ist. Zur Leistung sind jene Personen verpflichtet, die über den angeforderten Gegenstand tatsächlich verfügen. Leistungsgegenstände, zu deren Bedienung besondere Kenntnisse oder behördliche Bewilligungen erforderlich sind, dürfen nur von Personen bedient werden, die diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Gemeinde hat das Recht, wenn ein Rettungseinsatz oder die Suche nach Vermißten länger als einen Tag dauert oder die Witterungsverhältnisse es erfordern, im unbedingt notwendigen Ausmaß Unterkünfte für die im Einsatz befindlichen Angehörigen des Rettungsdienstes oder der beauftragten Rettungsorganisationen sowie für gerettete Personen anzufordern.
(3) Gegenstände, die
(4) Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 haben durch Verordnung oder durch Bescheid zu erfolgen. Gegen Bescheide dieser Art ist keine Berufung zulässig.
§ 11
Entschädigung
(1) Die Gemeinde hat vermögensrechtliche Nachteile, welche durch Maßnahmen gemäß § § 9 und 10 verursacht werden, angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat die Festsetzung des Entschädigungsbetrages auf Antrag des Geschädigten durch das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Geschädigte die Festsetzung des Entschädigungsbetrages nicht binnen einem Jahr, nachdem er von diesen Maßnahmen Kenntnis erlangt hat, beantragt. Im übrigen gelten die Bestimmungen der § § 46 und 47 des Straßengesetzes sinngemäß.
(2) Entschädigungsbeträge gemäß Abs. 1 kann die Gemeinde im Verwaltungsweg ganz oder teilweise von den gemäß § 8 Abs. 1 Verpflichteten einfordern. Der Rückersatzanspruch der Gemeinde erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der den Entschädigungsbetrag festsetzenden Verfügung des Gerichtes durch Erlassung eines Bescheides geltend gemacht wird.
§ 12
Assistenzleistung der Feuerwehr
(1) Erfordert eine Rettungsmaßnahme die Mithilfe der Feuerwehr, so ist der Rettungsdienst bzw. die beauftragte Rettungsorganisation berechtigt, die Mitwirkung der Ortsfeuerwehren der Gemeinde im unbedingt notwendigen Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
(2) Für die Dauer der Assistenzleistung unterstehen die angeforderten Feuerwehren den Weisungen des am Einsatzort anwesenden obersten Vorgesetzten des Rettungsdienstes oder der beauftragten Rettungsorganisation. Dieses Weisungsrecht umfaßt jedoch Anordnungen über die Art und Weise der Durchführung einer bestimmten technischen Maßnahme nicht.
Ehrung von Lebensrettern
§ 13
Rettungsmedaille
(1) Die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Vorarlberg ist von der Landesregierung durch die Verleihung der “Rettungsmedaille“ zu würdigen.
(2) Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Rettung mehrerer Menschen, so sind sie als eine Rettungstat zu werten.
(3) Die Rettungsmedaille kann auch verliehen werden, wenn die Tat zwar nicht zur Rettung eines Menschen führte, jedoch eine solche nach den gegebenen Umständen möglich erscheinen ließ.
(4) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung der Rettungsmedaille, ihre Stufen, Ausstattung und Tragweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.
(6) Personen, die mit der Rettungsmedaille ausgezeichnet wurden, sind berechtigt, die Rettungsmedaille in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als ihr Besitzer zu bezeichnen. Die Rettungsmedaille darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden.
Verfahrens-, Straf- u. Schlußbestimmungen
§ 14
Behörden, eigener Wirkungsbereich
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister zu besorgen.
(2) Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegen, sind auf dem Hohen See des Bodensees von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wahrzunehmen.
§ 15*)
*) Der § 15 des Gesetzesbeschlusses betrifft die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung des Rettungsgesetzes. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert. Die Bestimmung kann daher nicht kundgemacht werden.
§ 16
Unmittelbare behördlicheBefehls- und Zwangsgewalt
(1) Die im § 9 Abs. 1.2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen können durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.
(2) In den Fällen der § § S Abs. S, 9 Abs. 2 und 3 sowie des § 10 kann der rechtmäßige Zustand durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt hergestellt werden, wenn die Verpflichteten säumig sind.
§ 17
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind, wenn keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt. von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Vorarlberger Rettungsmedaille, LGBl. Nr. 6/1963, außer Kraft.
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