Landesbedienstetengesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19791115_37Landesbedienstetengesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.11.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1979 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25 der Landesverfassung, LGBl. Nr 1/1970, wird in der Anlage das Landesbedienstetengesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, berücksichtigt, die sich aus den nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Gesetzüber das Dienstrecht der Landesbediensteten
(Landesbedienstetengesetz – LBedG.)
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes – im folgenden “Landesbedienstete“ genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.
(2) Dieses Gesetz findet auf Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind, keine Anwendung. Ferner findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.
§ 2
Einteilung der Landesbediensteten
(1) Die Landesbediensteten gliedern sich in Landesbeamte, Landesangestellte und Landesarbeiter.
(2) Landesbeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuß nach diesem Gesetz gewährt.
(3) Landesangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird und kündbar ist. Es sind dies Landesbedienstete, die vorwiegend geistige Arbeit oder eine körperliche Arbeit in besonders verantwortlicher Stellung verrichten und nicht zur Gruppe der Landesbeamten gehören. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuß, doch ist ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Zusatzpension zu der aus der Sozialversicherung gebührenden Pension zu gewähren.
(4) Landesarbeiter sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wird und kündbar ist. Es sind dies Landesbedienstete, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten.
§ 3
Dienstpostenplan
(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zu verfassen und dem Landtag vorzulegen. Der Dienstpostenplan wird durch Beschluß des Landtages festgesetzt.
(2) Der Dienstpostenplan hat die Zahl der Dienstposten für die im betreffenden Kalenderjahr benötigten Landesbeamten und Landesangestellten sowie ihre Verteilung auf die einzelnen Verwendungsgruppen, Dienstzweige und Dienstklassen (Dienstpostengruppen) zu enthalten. Es kann jedoch bei den Landesbeamten in der Verwendungsgruppe A die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen III bis VI, in der Verwendungsgruppe B die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen II bis V und in der Verwendungsgruppe C die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen I bis IV gemeinsam festgesetzt werden. Desgleichen können bei den Landesangestellten die Dienstposten der Dienstpostengruppen 1 und 2 zusammengefaßt werden. Ferner ist im Dienstpostenplan die Zahl der ständigen Arbeiter auszuweisen.
§ 4
Dienstbehörde
(1) Die Diensthoheit über die Landesbediensteten ist durch die Dienstbehörde auszuüben.
(2) Dienstbehörde ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
(3) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten durch Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen, sofern dies im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Im Falle einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.
§ 5
Personalaushilfe
(1) Zur Überbrückung eines personellen Notstandes hat die Landesregierung einer Gemeinde des Landes auf ihr Ersuchen einen oder mehrere Landesbedienstete vorübergehend zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich und ohne erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes bei Landesdienststellen möglich ist.
(2) Die Landesbediensteten sind verpflichtet, im Rahmen der Personalaushilfe gemäß Abs. 1 bis zu sechs Monate im Jahr bei einer Gemeinde Dienst zu leisten. Während einer solchen Verwendung unterliegt der Landesbedienstete den dienstlichen Weisungen der Organe jener Gemeinde, der er zur Dienstleistung zugeteilt ist Die dem Landesbediensteten für die Dauer eine solchen Verwendung gebührenden Bezüge sind von der betreffenden Gemeinde dem Land zu ersetzen.
II. Hauptstück
Landesbeamte
Dienstverhältnis der Landesbeamten
§ 6
Verwendungsgruppen,Dienstzweige, Dienstklassen
(1) Die Dienstposten der Landesbeamten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:
Verw.Gr. A – Höherer Dienst – für leitende oder sonst besonders
verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.
Verw.Gr. B – Gehobener Dienst – für Tätigkeiten geistiger Art, zu
deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1973 Voraussetzung ist.
Verw.Gr. C – Fachdienst – für Tätigkeiten geistiger Art, die auf
Grund allgemeiner Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.
Verw.Gr. D – Mittlerer Dienst – für Tätigkeiten, die nicht den
Verwendungsgruppen A bis C zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden.
Verw.Gr. E – Hilfsdienst – für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung
keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.
(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.
(3) Die Dienstposten sind außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen zusammenzufassen:
In der Verwendungsgruppe A
zu den Dienstklassen III – IX
in der Verwendungsgruppe B
zu den Dienstklassen II – VII
in der Verwendungsgruppe C
zu den Dienstklassen I – VI
in der Verwendungsgruppe D
zu den Dienstklassen I – IV
in der Verwendungsgruppe E
zu den Dienstklassen I – III.
§ 7
Personalverzeichnis
(1) Über alle Landesbeamten ist ein nach Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen gegliedertes Personalverzeichnis zu führen und alljährlich mit dem Stand vom 1. Jänner abzuschließen. Im Personalverzeichnis sind jedenfalls der Familienname, Vorname und Titel, das Geburtsdatum, der Vorrückungsstichtag (§ 11) und die Einstufung des Landesbeamten anzuführen. Innerhalb der einzelnen Dienstklassen sind die Landesbeamten entsprechend ihrem Dienstrang (§ 41) zu reihen.
(2) Dem Landesbeamten ist auf Verlangen in das Personalverzeichnis Einsicht zu gewähren. Wird das Personalverzeichnis vervielfältigt, so ist es dem Landesbeamten auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
§ 8
Aufnahme in das Beamtenverhältnis
(1) In das Beamtenverhältnis dürfen nur Landesbedienstete aufgenommen werden, die im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind.
(2) Die Aufnahme in das Beamtenverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten.
(3) Die Aufnahme eines Landesbeamten auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist rechtsunwirksam, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt.
(4) Bei der Besetzung freiwerdender Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonst gleichen Voraussetzungen vor allem geeignete Landesbedienstete zu berücksichtigen.
§ 9
Allgemeine Anstellungserfordernisse
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein ehrenhaftes Vorleben aufweist, zur Erfüllung des Dienstes moralisch, geistig und körperlich geeignet ist und durch mindestens vier Jahre beim Land Vorarlberg oder bei einer Vorarlberger Gemeinde Dienst geleistet hat. Vom Erfordernis einer solchen Dienstleistung kann aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise Nachsicht gewährt werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(2) In das Beamtenverhältnis kann insbesondere nicht aufgenommen werden, wer
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zehn Jahre im Landesdienst stand, darf nur ausnahmsweise in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern und ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(4) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Wahlverwandte, Seitenverwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad dürfen nicht in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden, wenn sie in das Verhältnis der dienstlichen Über- und Unterordnung zu einem diesem Personenkreis angehörenden Landesbediensteten treten würden.
Tritt ein solches Verhältnis erst nach der Aufnahme ein, so ist der Gefährdung dienstlicher Interessen auf geeignete Art, womöglich durch eine andere Diensteinteilung ohne Beeinträchtigung der dienstrechtlichen Ansprüche des betroffenen Landesbeamten, vorzubeugen.
§ 10
Besondere Anstellungserfordernisse
(1) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A ist abgeschlossene Hochschulbildung, für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung ,Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1973 Voraussetzung. Welches Studium an einer Hochschule, an einer höheren Schule oder an einer Akademie nachzuweisen ist, richtet sich nach dem Dienstzweig, dem der zu verleihende Dienstposten angehört. Eine Nachsicht der für die Verwendungsgruppen A und B vorgeschriebenen Schulbildung ist nicht zulässig.
(2) Voraussetzung für die Ernennung auf Dienstposten der Verwendungsgruppen A bis D ist ferner die erfolgreiche Ablegung einer Dienstprüfung. Durch die Dienstprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse für die Verwendung in dem vorgesehenen Dienstzweig nachzuweisen. Die Dienstprüfung hat aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil zu bestehen und hat sich auf jene Prüfungsgegenstände zu erstrecken, die sich nach den Erfordernissen der einzelnen Dienstzweige ergeben. Wenn die Besetzung eines Dienstpostens dringend erforderlich ist oder wenn der Landesbedienstete aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, die Dienstprüfung vor Vollendung seines 40. Lebensjahres nicht ablegen kann, ist die Ernennung auf diesen Dienstposten unter der Auflage zulässig, eine vorgeschriebene Dienstprüfung binnen einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, nachzuholen. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist bis zu zwei Jahren ist möglich. Wird die vorgeschriebene Dienstprüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist mit Erfolg nachgeholt, so ist die Ernennung mit Ablauf der Frist rechtsunwirksam. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Dienstprüfung, über Prüfungsgegenstände, Bildung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, Durchführung der Dienstprüfung, Bewertung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung von Dienstprüfungen und über die allfällige Anerkennung anderer Prüfungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(3) Vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses kann aus dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und die Fürteilung der Nachsicht nicht durch besondere Bestimmungen ausgeschlossen ist.
§ 11
Einstufung
(1) Der Landesbeamte ist bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in jene Verwendungsgruppe einzustufen, die auf Grund seiner Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 für ihn in Betracht kommt. Bei verschiedenartigen Aufgabebereichen ist für die Einstufung die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.
(2) Der Landesbeamte ist in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe einzustufen, die sich auf Grund des Vorrückungsstichtages und der ab diesem Zeitpunkt durchzuführenden Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen und Zeitvorrückungen in höhere Dienstklassen ergeben. Mit der Vorrückungen ist in der niedrigsten Dienstklasse und Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe des Landesbeamten zu beginnen.
(3) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, daß dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis die zwischen dem der Vollendung des 18. Lebensjahres vorangehenden Tag und dem Aufnahmetag liegenden Zeiträume nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 vorangesetzt werden.
(4) Nachstehende Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Gänze voranzusetzen:
(5) Die Zeit einer beruflichen Tätigkeit, die im Abs. 4 nicht angeführt ist, ist dem Aufnahmetag zur Hälfte voranzusetzen.
(6) Sofern die im Abs. 4 lit. a, f und g und Abs. 5 angeführten Zeiten vor dem Abschluß der Schulbildung liegen, die für die Verwendungsgruppe, in die der Landesbeamte aufgenommen wird, vorgeschrieben ist, sind sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 62 vor der Voransetzung um das bei einer Überstellung vorgesehene Ausmaß zu kürzen.
(7) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht zu berücksichtigen ist ferner die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung, soweit sie in den im Abs. 4 lit. f angeführten Zeitraum fällt.
(8) Wenn ein Dienstposten dringend zu besetzen ist und die Anstellung eines geeigneten Bewerbers für diesen Dienstposten nur durch die Gewährung höherer Bezüge erreicht werden kann, ist es zulässig. den Landesbeamten bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in eine höhere Dienstklasse der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zu ernennen; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen.
§ 12
Ernennungsdekret
(1) Ober die Ernennung zum Landesbeamten ist ein Dekret auszufertigen.
(2) Im Ernennungsdekret sind anzuführen:
§ 13
Angelobung
(1) Der Landesbeamte hat anläßlich seiner Ernennung in die Hand des Landeshauptmannes oder des von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, das Wohl des Landes jederzeit zu fördern, alles zu unterlassen, was dem Wohl des Landes widerspricht und die Pflichten eines Landesbeamten gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Wenn der Landesbeamte die Angelobung verweigert, ist die Ernennung rechtsunwirksam.
§ 14
Dienstzeit
Die Dienstzeit des Landesbeamten beginnt mit dem im Ernennungsdekret festgesetzten Tag, mangels einer solchen Festsetzung an dem Tage, an welchem der Dienst tatsächlich angetreten oder – im Falle der Übernahme aus dem kündbaren in das unkündbare Dienstverhältnis – das Ernennungsdekret zugestellt wird.
§ 15
Personalakt
(1) Über jeden Landesbeamten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Landesbeamten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
(2) Der Landesbeamte hat das Recht, die im Personalakt enthaltenen Urkunden sowie die an ihn ergangenen Verfügungen und Mitteilungen einzusehen und davon Abschriften (Kopien) zu verlangen. Durch andere Rechtsvorschriften begründete Einsichtsrechte werden dadurch nicht berührt.
§ 16
Dienstliche Ausbildung
(1) Die dienstliche Ausbildung soll den Landesbeamten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsgegenstände, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen. sowie über den Widerruf der Zulassung.
§ 17
Dienstbeurteilung
(1) Die Dienstleistung und das Verhalten des Landesbeamten im Dienst sind zu beurteilen:
(2) Grundlage für die Dienstbeurteilung bildet die Dienstbeschreibung. Diese ist vom vorgesetzten Dienststellenleiter, beim Amt der Landesregierung vom vorgesetzten Abteilungsvorstand und hinsichtlich der Dienststellenleiter sowie Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung vom Landesamtsdirektor zu verfassen. Die Dienstbeschreibung hat sich auf den Zeitraum seit der letzten Dienstbeurteilung, wenn aber eine Dienstbeurteilung noch nicht erfolgt ist oder schon länger als drei Jahre zurückliegt, auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren zu erstrecken. Wenn sich die Dienstleistung und das Verhalten des Landesbeamten seit der letzten Dienstbeurteilung nicht oder nur unwesentlich geändert haben, kann sich die Dienstbeschreibung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeschreibung beschränken.
(3) Für die Dienstbeschreibung sind der Erfolg der Verwendung unter Berücksichtigung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen des Landesbeamten sowie sein Verhalten im Dienst maßgebend. Die näheren Merkmale, die bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind, hat die Landesregierung für alle oder für Gruppen von Landesbeamten durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Landesbeamten Bedacht zu nehmen.
(4) Die Dienstbeschreibung ist mit dem Landesbeamten zu besprechen, wenn es sich um die erste Dienstbeschreibung handelt, wenn beabsichtigt ist, eine Änderung der letzten Dienstbeschreibung vorzuschlagen, oder wenn der Landesbeamte eine Besprechung der Dienstbeschreibung wünscht. In diesen Fällen ist dem Landesbeamten vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche hiezu Stellung zu nehmen. Eine allfällige Stellungnahme des Landesbeamten ist der Dienstbeschreibung anzuschließen.
(5) Auf Grund der Dienstbeschreibung hat die Dienstbeurteilungskommission für Landesbedienstete die Dienstbeurteilung festzusetzen. Hält die Dienstbeurteilungskommission ergänzende Aufklärungen für geboten, so hat sie die nötigen Erhebungen vorzunehmen.
(6) Die Dienstbeurteilung hat wie folgt zu lauten:
(7) Ist gegen den Landesbeamten wegen eines in den Beurteilungszeitraurn fallenden Verhaltens ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden, so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens zu unterbrechen.
(8) Der Landesbeamte ist von der Dienstbeurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Er hat binnen zwei Wochen nach Zustellung der Dienstbeurteilung das Recht, gegen die Dienstbeurteilung schriftliche Vorstellung zu erheben. Über die Vorstellung hat die Dienstbeurteilungskommission nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Erhebungen zu entscheiden. Wird der Vorstellung nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, ist der Bescheid zu begründen. Gegen den Bescheid ist die Berufung zulässig, die binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Dienstbeurteilungskommission schriftlich einzubringen ist. Über die Berufung hat die Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete zu entscheiden, gegen deren Bescheid eine weitere Berufung unzulässig ist. Der Berufungsbescheid ist zu begründen.
§ 18
Dienstbeurteilungskommission,Dienstbeurteilungsoberkommission
(1) Die Dienstbeurteilungskommission für Landesbedienstete besteht aus dem Vorstand der mit Personalangelegenheiten befaßten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem, einem Landesbeamten des höheren rechtskundigen Dienstes und einem von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagenen Landesbeamten oder Landesangestellten.
(2) Die Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete besteht aus dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem, dem Landesamtsdirektor, einem Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, einem Landesbeamten jener Verwendungsgruppe, der der zu beurteilende Landesbeamte angehört, und einem von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagenen Landesbeamten oder Landesangestellten.
(3) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission und der Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete sind, soweit sie der Kommission nicht schon auf Grund ihrer Funktion angehören, von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied, einschließlich jener, die diesen Kommissionen auf Grund ihrer Funktion angehören, ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Personalvertretung der Landesbediensteten ist berechtigt, bis zu fünf Mitglieder und Ersatzmitglieder vorzuschlagen, die von der Landesregierung als Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Dienstbeurteilungskommission bzw. Dienstbeurteilungsoberkommission für die von der Personalvertretung der Landesbediensteten angegebenen Bereiche des Landesdienstes zu bestellen sind. Für die Namhaftmachung der von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorzuschlagenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) ohne weiteres zu bestellen hat. Die von der Landesregierung bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auszuscheiden und für den Rest der Funktionsdauer durch neue zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Dienstbeurteilungskommission und die Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete haben ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 AVG 1950.
(5) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission und der Dienstbeurteilungsoberkommission für Landesbedienstete sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
§ 19
Beförderung
(1) Der Landesbeamte kann befördert werden:
(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Landesbeamten durch Verordnung festzusetzen. Sie hat hiebei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und bei Landesbeamten höherer Dienstklassen auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung kann aus dieser Verordnung nicht abgeleitet werden.
(3) Beförderungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung auf einen Dienstposten einer höheren Dienstklasse ist rechtsunwirksam. Ferner ist eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit. a auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten unzulässig, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt. Eine Beförderung gemäß Abs. 1 lit. b darf in ein und derselben Dienstklasse höchstens zweimal erfolgen.
(4) Die Beförderung des Landesbeamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge auf Grund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.
§ 20
Überstellung in andere Verwendungsgruppenoder Dienstzweige
(1) Der Landesbeamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges in diese Verwendungsgruppe oder diesen Dienstzweig überstellt werden, wenn die hiefür in § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von deren erfolgreicher Ablegung die Traberstellung in eine höhere Verwendungsgruppe oder in einem anderen Dienstzweig abhängt, darf einem Landesbeamten, der die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zu dieser Prüfung erfüllt, nicht verweigert werden. Aus der Ablegung einer solchen Prüfung kann ein Recht auf die Traberstellung in die höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig aber nicht abgeleitet werden.
(3) Die Überstellung des Landesbeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung des Landesbeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe auf Grund eines Dienststraferkenntnisses durchzuführen ist.
(4) Die Oberstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist unzulässig, solange der Landesbeamte vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge auf Grund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.
§ 21
Präsenzdienst, Zivildienst
(1) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst bleibt das Dienstverhältnis des Landesbeamten in seinem Bestande unberührt. Während der Zeit der Dienstfreistellung aus Anlaß des Präsenzdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung des Landesbeamten zur Dienstleistung und die Verpflichtung des Landes zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Landesbeamte zum Präsenzdienst einberufen ist, und endet mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst.
(2) Der Landesbeamte hat die Einberufung zum Präsenzdienst unter Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenzdienstleistung innert sechs Werktagen nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles der Dienstbehörde zu melden. Liegen zwischen der Einberufung und dem Antritt des Präsenzdienstes weniger als sechs Werktage, so ist die Meldung spätestens am Tage vor dem Antritt des Präsenzdienstes zu erstatten. Ist ein Landesbeamter aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der rechtzeitigen Erstattung der Meldung verhindert, so hat er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
(3) Wird die Dauer des Präsenzdienstes während dessen Ableistung über das im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes bekannte Ausmaß hinaus verlängert, so hat der Landesbeamte dies innerhalb von sechs Werktagen nach Kenntnis der Verlängerung der Dienstbehörde zu melden.
(4) Nach Beendigung des Präsenzdienstes hat der Landesbeamte den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.
§ 22
Enthebung vom Dienst
(1) Die Dienstbehörde hat den Landesbeamten vom Dienst zu entheben, wenn sich der Landesbeamte Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, daß seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre.
(2) Solange ein Landesbeamter wegen eines gegen ihn anhängigen Strafgerichts oder Dienststrafsverfahren vom Dienst enthoben ist, sind ihm die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbeamten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe oder zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Fall gehemmt.
(3) Die Enthebung vom Dienst ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlaßt haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand oder zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.
§ 23
Zeitlicher Ruhestand
(1) Der Landesbeamte ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er schon ein Jahr lang ununterbrochen oder im Verlaufe von höchstens drei Jahren mit Unterbrechung von weniger als sechs Monaten insgesamt ein Jahr lang dienstunfähig war, zu diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat und die Voraussetzungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht gegeben sind.
(2) Der Landesbeamte, der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, muß sich auf Verlangen und entsprechend den Anweisungen der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung über die Fortdauer seiner Dienstunfähigkeit unterziehen.
(3) Wenn die Grunde für seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr gegeben sind, hat der Landesbeamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen gleichwertigen Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden.
(4) Im zeitlichen Ruhestand gebührt dem Landesbeamten anstelle des Gehaltes der Ruhegenuß im gesetzlichen Ausmaß, wenn er nicht durch Dienststraferkenntnis vermindert ist.
(5) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Ruhegenußbemessung zur Hälfte bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.
§ 24
Dauernder Ruhestand
(1) Der Landesbeamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Landesbeamten in den dauernden Ruhestand mit dessen Zustimmung über den im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aufschieben, wenn ein dringender dienstlicher Bedarf hiefür gegeben ist.
(3) Der Landesbeamte ist, soweit nicht § 27 Abs. 1 Anwendung findet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen,
(4) Der Landesbeamte kann in den dauernden Ruhestand versetzt werden,
(5) Wenn die Versetzung des Landesbeamten in den dauernden Ruhestand gemäß Abs. 3 lit. a und b oder Abs. 4 in Aussicht genommen wird, so ist er hievon unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht, binnen zwei Wochen etwaige Einwendungen vorzubringen.
(6) Die Versetzung eines Landesbeamten in den dauernden Ruhestand ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen, wenn in einem Dienststraferkenntnis auf seine Versetzung in den dauernden Ruhestand erkannt worden ist.
§ 25
Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Landesbeamten wird aufgelöst durch
(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesbeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Landesbeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist.
§ 26
Austritt
(1) Der Landesbeamte kann ohne Angabe von Gründen den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären, soweit er nicht eine entgegenstehende Verpflichtung übernommen hat. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Annahme durch die Dienstbehörde. Diese Annahme darf nur dann verweigert werden, wenn gegen den Landesbeamten ein Dienststrafverfahren eingeleitet oder einzuleiten ist oder wenn der Landesbeamte aus dem Dienstverhältnis mit Geldverpflichtungen belastet ist. Sie kann an die Bedingung der ordnungsgemäßen Amtsübergabe geknüpft werden.
(2) Die Austrittserklärung gilt als angenommen, wenn die Annahme nicht binnen vier Wochen verweigert wird.
§ 27
Ausscheidung, Entlassung
(1) Der Landesbeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat.
(2) Die Entlassung des Landesbeamten ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen:
(3) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam, die Entlassung tritt mit der Rechtswirksamkeit des Strafurteiles oder des Dienststraferkenntnisses ein.
Pflichten der Landesbeamten
§ 28
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Landesbeamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen.
(2) Der Landesbeamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb des Dienstortes zu verrichten.
(3) Der Landesbeamte kann, wenn es im Interesse des Dienstes gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuweisung auf Dauer, liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur vorübergehend, liegt eine Dienstzuteilung vor. Eine Dienstzuteilung darf höchstens bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn der Landesbeamte ihr zustimmt oder wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht gewährleistet werden kann. Die Dienstzuteilung kann auch in der Weise verfügt werden, daß der Landesbeamte unbeschadet seiner Verwendung bei der bisherigen Dienststelle für einen Teil der Arbeitszeit einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
(4) Bei einer Dienstzuweisung sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Landesbeamten zu berücksichtigen.
§ 29
Weisungsgebundenheit
Nach Art. 20 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Landesbeamte an die dienstlichen Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
§ 30
Amtsverschwiegenheit
(1) Nach Art. 20 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Landesbeamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
(2) Der Landesbeamte hat insbesondere auch über jene ihm in Ausübung seines Dienstes oder auf Grund seiner amtlichen Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem er nicht amtlich zur Mitteilung verpflichtet ist, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(3) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(4) Der Landesbeamte kann von der Dienstbehörde im einzelnen Fall oder für mehrere gleichgeartete Fälle von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden.
(5) Der Landesbeamte bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde, wenn er in Presse, öffentlichen Versammlungen, Rundfunk oder vor Zeitungsberichterstattern zur Verwaltung des Landes Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper sowie auf die Bewerbung um ein Mandat. Die Zustimmung kann im einzelnen Fall oder für mehrere gleichgeartete Fälle erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen des Landes zu erwarten ist.
§ 31
Haftung
Für den Schaden, den der Landesbeamte als Organ des Landes durch ein rechtswidriges Verhalten verursacht, haftet er nach den auf Grund des Art. 10 Abs. 1 Z. 6 bzw. Art. 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erlassenen bundesgesetzlichen Bestimmungen.
§ 32
Arbeitszeit
(1) Der Landesbeamte hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Die tägliche Arbeitszeit ist von der Landesregierung unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalles, der Leistungsfähigkeit der Landesbediensteten und des Arbeitsablaufes durch Verordnung festzusetzen. Sofern bei einer Dienststelle auf Grund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, ist die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Landesbediensteten durch Dienstplan gesondert festzusetzen.
(3) An Sonn- und Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26.Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember 26. Dezember, ferner für Landesbeamte, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, der Karfreitag. Landesbeamte evangelischen Bekenntnisses sind überdies am Reformationsfest vom Dienst befreit.
(4) Die Landesregierung kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären. Solche Verordnungen sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(5) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte kann der Landesbeamte von seinem Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus herangezogen werden.
(6) Der Landesbeamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Der Bereitschaftsdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Landesbeamter im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zur Dienstleistung herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu leisten hat, als Arbeitszeit.
(7) Weibliche Landesbeamte dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
§ 33
Abwesenheit vom Dienst
(1) Ist der Landesbeamte am Dienst verhindert, so hat er dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht ist, hat der Landesbeamte seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
(3) Wenn die Abwesenheit vom Dienst nicht durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt oder als Erholungsurlaub oder Sonderurlaub bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, so hat der Landesbeamte die versäumte Dienstleistung nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst schon länger als einen Tag gedauert, so verliert der Landesbeamte für die weitere Dauer derselben den Anspruch auf seine Bezüge. Es kann jedoch auch in diesem Falle anstelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den etwa noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligt werden.
(5) Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstverhinderung sind dem Landesbeamten die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbeamten nachträglich auszuzahlen, wenn das Verfahren, in dessen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, weder zu einer gerichtlichen Strafe noch zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat oder eine andere Haft nicht selbst verschuldet war; sonst sind sie verfallen.
(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.
§ 34
Nebenbeschäftigung
(1) Ein Landesbeamter darf neben seinen Amtsgeschäften keine Tätigkeiten ausüben, die seiner dienstlichen Stellung widerstreiten oder ihn in der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten beeinträchtigen oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorrufen können. Im Zweifelsfalle ist die Entscheidung der Dienstbehörde einzuholen.
(2) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist der Dienstbehörde schriftlich zu melden. Die Dienstbehörde hat die Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 1 widerspricht. Die Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Oberreichen der Meldung dem Landesbeamten bekanntgegeben werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung oder erklärt die Dienstbehörde schon früher, daß gegen die Nebenbeschäftigung aus den Gründen des Abs. 1 keine Bedenken obwalten, so kann die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.
(3) Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr 10 v.H. der Jahresbezüge des Landesbeamten, mindestens aber 15.000 S, übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.
(4) Kein Landesbeamter darf in Angelegenheiten, die mit seinen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, ohne Bewilligung der Dienstbehörde außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Rücksicht auf Gegenstand und Zweck des Gutachtens sowie Stellung und Wirkungskreis des Landesbeamten eine Gefährdung dienstlicher Interessen ausgeschlossen ist. Auch die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger kann dem Landesbeamten von seiner Dienstbehörde untersagt werden, wenn sie mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr vereinbar ist.
§ 35
Wohnsitz
Der Landesbeamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (§ 69), keinen Anspruch auf Begünstigung im Dienst ableiten.
§ 36
Dienstkleidung, Dienstabzeichen
(1) Die Dienstbehörde kann bestimmen, daß der Landesbeamte eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, daß er in der Öffentlichkeit als Organ des Landes erkennbar ist.
(2) Dienstkleidung oder Dienstabzeichen sind dem Landesbeamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes vom Land beizustellen.
§ 37
Erhaltung der Dienstfähigkeit
Der Landesbeamte ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.
§ 38
Persönliches Verhalten
(1) Der Landesbeamte hat gegenüber seinen Vorgesetzten, seinen Mitarbeitern und den Parteien den gebotenen Anstand zu wahren. In dienstlichen Anliegen hat er den Parteien im Rahmen der Gesetze hilfsbereit entgegenzukommen.
(2) Der Landesbeamte hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben müßte. Dies gilt sinngemäß auch für den Ruhestand.
(3) Dem Landesbeamten ist es insbesondere verboten, sich oder seinen Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
(4) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, hat der Landesbeamte der Dienstbehörde innert eines Monates mitzuteilen.
(5) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlaß des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind, dürfen mit Bewilligung der Dienstbehörde angenommen werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.
§ 39
Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicherArt
(1) Der Landesbeamte hat alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder sein Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landesbeamten nicht zumutbar ist.
(2) Die Landesbeamten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich der Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, der Zuwachs und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Familienangehöriger, ferner bei Landesbeamten des Dienststandes die Änderung des Religionsbekenntnisses, der Eintritt einer Verwandtschaft oder Schwägerschaft gemäß § 9 Abs. 4 sowie bei weiblichen Landesbeamten der Eintritt ihrer Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.
§ 40
Diensterfindungen
Gemäß § § 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970 kann das Land Erfindungen seiner Dienstnehmer, die gemäß § 7 Abs. 3 des vorbezeichneten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen ihm und dem Dienstnehmer vereinbart ist oder wenn das zwischen ihm und dem Dienstnehmer bestehende Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist. Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Landesbeamten hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.
Rechte der Landesbeamten
§ 41
Dienstrang
(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungsgruppe und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei sind Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht zu berücksichtigen.
(2) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
§ 42
Amtstitel
(1) Der Landesbeamte führt einen Amtstitel. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Der Landesbeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz “i.R.“ (im Ruhestand).
§ 43
Dienstbezüge, Ruhe- und Versorgungsgenüsse
Der Landesbeamte hat Anspruch auf Dienstbezüge und erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 44
Erholungsurlaub
(1) Dem Landesbeamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
20 Arbeitstage
vom vollendeten 25. Lebensjahr an
22 Arbeitstage
vom vollendeten 30. Lebensjahr an
24 Arbeitstage
vom vollendeten 35. Lebensjahr an
26 Arbeitstage
vom vollendeten 40. Lebensjahr an
28 Arbeitstage
(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich
(3) Steht ein Landesbeamter während eines Urlaubsjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land, so beträgt der Urlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, für jeden vollen Monat der Dienstzeit ein Zwölftel des in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Ausmaßes. Dies gilt sinngemäß bei Ableistung des Präsenz- oder des Zivildienstes, bei Sonderurlaub aus Anlaß der Mutterschaft oder wenn ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge und Nichtanrechnung auf den Lauf der Dienstzeit und für die Vorrückung in höhere Bezüge gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(4) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Urlaubsjahres erreicht wird.
(5) Die Zeit, während der ein Landesbeamter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.
(6) Ist die wöchentliche Arbeitszeit so festgesetzt, daß sie sich nicht gleichmäßig auf fünf Arbeitstage zu je acht Arbeitsstunden verteilt, so ist das in den Abs. 1 bis 3 festgelegte Urlaubsausmaß in Arbeitsstunden umzurechnen, wobei für jeden Arbeitstag acht Arbeitsstunden anzusetzen sind. Von dem so berechneten Urlaubsausmaß sind bei Verbrauch von Erholungsurlaub jeweils so viele Stunden abzuziehen, wie der Landesbeamte auf Grund des Dienstplanes während der entsprechenden Zeitspanne Arbeitsstunden zu leisten gehabt hätte. Durch den Verbrauch von Erholungsurlaub tritt in dem für den betreffenden Landesbeamten geltenden Dienstplan keine Verschiebung ein.
(7) Die Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Landesbeamten festzusetzen. Die festgesetzte Urlaubszeit ist von der Dienstbehörde abzuändern, wenn sich nachträglich ergibt, daß zu dieser Zeit die Anwesenheit des Landesbeamten am Dienstort aus dienstlichen Gründen unbedingt erforderlich ist. Der Landesbeamte hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Landesbeamten gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt.
(8) Der Erholungsurlaub ist bis Ende Juni des folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Wenn der Landesbeamte den Erholungsurlaub bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte, hat die Dienstbehörde auf Antrag des Landesbeamten die Frist für den Verbrauch des Erholungsurlaubes für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres, zu verlängern. Nicht rechtzeitig verbrauchter Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.
(9) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ausgenommen den Fall der Entlassung, gebührt dem Landesbeamten eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes, wenn der Landesbeamte aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen. Die Urlaubsverhinderung aus dienstlichen Gründen ist dem Landesbeamten schriftlich bekanntzugeben. Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jeden nicht verbrauchten Urlaubstag ein Zweiundzwanzigstel des letzten Monatsbezuges.
§ 45
Sonderurlaub
(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Landesbeamten bis zum Höchstausmaß von acht Arbeitstagen im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne daß dadurch der Anspruch des Landesbeamten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird.
(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, daß für die Dauer desselben die Bezüge entfallen und der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als einer, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist als der unmittelbar vorangehende Sonderurlaub.
(3) Weiblichen Landesbeamten ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Schutzfrist nach der Niederkunft ein Sonderurlaub bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren. Dasselbe gilt, wenn weibliche Landesbeamte anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert waren. Für die Dauer dieses Sonderurlaubes entfallen die Bezüge.
(4) Dem Landesbeamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Sonderurlaub zu gewähren, wenn die Kur notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn
(5) Dem Landesbeamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Sonderurlaub zu gewähren, wenn der Landesbeamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Landesinvalidenamt getragen werden.
(6) Der Landesbeamte, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landesbeamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landesbeamte in Lebensgemeinschaft lebt.
§ 46
Dienstfreistellung bestimmter Organe
(1) Der Landesbeamte ist vom Dienst freigestellt, soweit dies notwendig ist
(2) Während der Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 sind der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge nicht gehemmt. Bei Landesbeamten, die zur Gänze vom Dienst freigestellt sind, ist für die Beförderung in höhere Dienstklassen die vor der Dienstfreistellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend.
(3) Die dem Landesbeamten nach diesem Gesetz gebührenden Dienstbezüge sind während der Dienstfreistellung, solange ihm die Bezüge eines vollbeschäftigten Bürgermeisters zukommen, zu zwei Dritteln, und solange ihm die Bezüge des Bundespräsidenten, eines Mitgliedes der Bundesregierung, des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, eines Staatssekretärs oder eines Mitgliedes der Landesregierung zukommen, zur Gänze stillzulegen.
(4) Dem Landesbeamten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren.
§ 47
Dienstfreistellung von weiblichen Beamten
(1) Weibliche Landesbeamte sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist auf Grund eines ärztliches Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Weibliche Landesbeamte sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist die Dienstbehörde auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen.
(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind weibliche Landesbeamte, die sich im Zustand der Schwangerschaft befinden, auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(3) Weibliche Landesbeamte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von zwölf Wochen.
(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind weibliche Landesbeamte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, als sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.
(5) Weiblichen Landesbeamten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.
§ 48
Beschäftigungsbeschränkungen
Weibliche Landesbeamte dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren ausgesetzt sind. Ferner dürfen weibliche Landesbeamte während der Schwangerschaft und solange sie ihr Kind stillen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
Bezüge, Allgemeine Bestimmungen
§ 49
Anfall, Auszahlung und Einstellungder Bezüge
(1) Der Anspruch auf die dem Landesbeamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet, der Anspruch auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse aber mit dem Ersten des auf den Tod des Landesbeamten folgenden Monats. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Familienstand beruht und diese Veränderungen der Dienstbehörde nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.
(2) Die fortlaufenden Bezüge sind jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen.
(3) Die Bezüge sind dem Landesbeamten bei der Dienststelle, bei der er in Verwendung steht, oder durch Überweisung an ein von ihm bezeichnetes inländisches Geldinstitut auszuzahlen. Wenn es aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, kann die Dienstbehörde anordnen, daß die Auszahlung der Bezüge nur durch Oberweisung an ein inländisches Geldinstitut zu erfolgen hat. Allfällige mit der Überweisung verbundene Kosten hat das Land zu tragen.
(4) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet.
(5) Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.
(6) Der Anspruch auf Bezüge ist bis zur Auszahlung ein Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur.
§ 50
Übergang von Schadensersatzansprüchen
Wenn der Landesbeamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf das Land über, als dieses an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf das Land nicht über.
§ 51
Abzüge von den Bezügen
(1) Von den Bezügen des Landesbeamten dürfen Beiträge für bestimmte Zwecke nur zurückbehalten werden, soweit dies in Gesetzen angeordnet ist, mit dem Landesbeamten im Rahmen eines zwischen ihm und dem Land bestehenden Rechtsverhältnisses vereinbart wird oder soweit es sich um Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, für eine Zusatzversicherung zur Krankenversicherung oder für Wohlfahrtseinrichtungen der Landesbediensteten handelt.
(2) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen nur insoweit von den Bezügen abgezogen oder von der Dienstbehörde in Empfang genommen werden, als dies ausdrücklich zwischen dem Landesbeamten und der Dienstbehörde vereinbart wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden.
(3) Der Abzug von Beiträgen zu einer Zusatzversicherung zur Krankenversicherung ist nur zulässig, wenn die Zusatzversicherung als Gruppenversicherung abgeschlossen wurde.
(4) Für Wohlfahrtseinrichtungen der Landesbediensteten dürfen Beiträge nur dann abgezogen werden, wenn die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen ausschließlich für Bedienstete des Landes oder deren Familienangehörige bestimmt sind und diesen Personen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Soweit es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen handelt, hat jeder Landesbeamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge Einsicht zu nehmen.
(5) Der Landesbeamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Land binnen drei Jahren zurückfordern.
§ 52
Ersatz von Übergenüssen
(1) Zu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Für den Ersatz von Übergenüssen können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Ist die Hereinbringung im Abzugswege nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Die Verpflichtung zum Ersatz ist mit Bescheid festzusetzen. Leistet der Ersatzpflichtige trotz Aufforderung keinen Ersatz, dann sind die Übergenüsse nach den Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung hereinzubringen.
(3) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung eines Übergenusses kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung für den Landesbeamten eine besondere Härte bedeuten oder wenn der mit der Hereinbringung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Übergenuß stehen würde.
§ 53
Verjährung
Der Anspruch auf Bezüge und das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
§ 54
Verzicht auf Ersatzforderungen
(1) Auf eine Ersatzforderung, die dem Land gegenüber einem Landesbeamten auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadenshaftung von Organen des Landes zusteht, kann insoweit ganz oder teilweise verzichtet werden, als die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre.
(2) Von der Hereinbringung einer Ersatzforderung ist Abstand zu nehmen, wenn
§ 55
Gleichzeitige Irräderung der Dienstbezüge
und der Ruhe- und Versorgungsgenüsse
Bei einer Änderung der Dienstbezüge ändern sich gleichzeitig auch die nach den Dienstbezügen bemessenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der Weise, daß an die Stelle der bisherigen Beträge die aus der neuen Ruhegenußbemessungsgrundlage sich ergebenden Beträge treten.
Bezüge während des Dienststandes
§ 56
Dienstbezüge
(1) Dem Landesbeamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Kinderzulagen, Teuerungszulagen, besondere Zulage nach Abs. 4, Dienstzulage, Ergänzungszulagen).
(3) Neben den Monatsbezügen gebühren dem Landesbeamten Sonderzahlungen und anfällige Nebenbezüge.
(4) Insoweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung notwendigen Personals unerläßlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, daß zum Gehalt eine besondere Zulage gebührt. Durch diese Zulage dürfen die Bezüge nicht stärker erhöht werden, als dies zur Erreichung des vorgenannten Zweckes erforderlich ist. Die besondere Zulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, daß zum Gehalt, zur Haushaltszulage und zur Kinderzulage eine Teuerungszulage zu gewähren ist, wenn dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Das Ausmaß der Teuerungszulage ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der seit der letzten Festsetzung der Bezüge eingetretenen Erhöhung des vom Amt der Landesregierung herausgegebenen Lebenshaltungskostenindexes und der im folgenden Kalenderjahr zu erwartenden Erhöhung der Lebenshaltungskosten neu festzusetzen. Jener Teil der Teuerungszulage, der im Hinblick auf die zu erwartende Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes gegeben wurde, ist bei der nächsten Teuerungszulage einzurechnen. Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
§ 57
Gehalt
(1) Der Gehalt des Landesbeamten wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt, in die der Landesbeamte eingereiht ist.
(2) Der Gehalt beträgt:
(3) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe 2, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.
(4) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Landesbeamten ein höherer Monatsbezug gewährt werden, als ihm auf Grund seiner Einstufung zukäme. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v. H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.
§ 58
Erreichen eines höheren Gehaltes
Der Landesbeamte erreicht einen höheren Gehalt durch
§ 59
Vorrückung in höhere Gehaltsstufen
(1) Der Landesbeamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli.
(3) Die Vorrückung wird gehemmt:
(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
(5) Hat der Landesbeamte nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum eine mindestens gute Dienstleistung erbracht, so ist ihm in den Fällen des Abs. 3 lit. a und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen.
§ 60
Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Landesbeamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Landesbeamte der Verwendungsgruppe E die Dienstklassen II und III, der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II, III und IV bis einschließlich Gehaltsstufe 2,
der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV,
der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V und
der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung findet nur statt, wenn die Dienstbeurteilung des Landesbeamten mindestens auf “gut“ lautet.
(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Landesbeamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse zugebracht hat, ein. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 des § 59 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Landesbeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Landesbeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 61
Beförderung
(1) Der Landesbeamte ist bei einer Beförderung gemäß § 19 Abs. 1 fit. a in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse einzureihen. Ist dieser Gehalt niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so ist der Landesbeamte in jene Gehaltsstufe einzureihen, deren Gehalt nächsthöher ist als der bisher bezogene.
(2) Bei einer Beförderung gemäß § 19 Abs. 1 lit. b ist der Landesbeamte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse einzureihen.
(3) Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht. Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 werden die durch nicht berührt. Wenn die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zeitlich mit einer Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe zusammenfällt, findet die Vorrückung in der höheren Dienstklasse statt.
(4) Bei Beförderung eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe D in die Dienstklasse IV ist die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung um die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von zwei Jahren und die im Wege der Zeitvorrückung in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu verbessern. Hemmungszeiträume bleiben hiebei außer Betracht.
(5) Bei Beförderung eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe C in die Dienstklassen III, I - V und V ist die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung jeweils um zwei Jahre zu verbessern.
§ 62
Überstellung in eine höhereVerwendungsgruppe
(1) Wird ein Landesbeamter der Dienstklasse I bis III in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Diese sich ergebende Zeit ist bei Traberstellung eines Landesbeamten aus den Verwendungsgruppen E, D oder C in die Verwendungsgruppe B um zwei Jahre, bei Oberstellung aus der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A um vier Jahre und bei Traberstellung aus den Verwendungsgruppen E, D und C in die Verwendungsgruppe A um sechs Jahre zu kürzen.
(2) Wenn es für den Landesbeamten günstiger ist, ist er abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 so zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in der höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.
(3) Bei einer Überstellung gemäß Abs. 1 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit, soweit es sich nicht um Hemmungszeiträume handelt, bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung anzurechnen.
(4) Wird ein Todesbeamter der Dienstklassen IV bis VII in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits die in seiner Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene niedrigste oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht, so ändert sich mit der Überstellung die Gehaltsstufe nicht. Dem Landesbeamten gebühren jedoch mindestens die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ergeben würde.
(5) Durch eine Oberstellung nach den Abs. 1, 3 und 4 erster Satz wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.
(6) Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Landesbeamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf den Gehalt, der ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde.
§ 63
Überstellung in eine niedrigereVerwendungsgruppe
(1) Wird ein Landesbeamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich auf Grund der Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Durch eine solche Überstellung wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.
(2) Ist die bisherige Dienstklasse des Landesbeamten durch Zeitvorrückung nicht erreichbar, so gebührt dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch erreichbar ist.
§ 64
Ergänzungszulage
Wenn einem Landesbeamten aus Anlaß der Übernahme aus dem Landesangestelltenverhältnis oder der Traberstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ein niedrigerer Gehalt zukommen würde, als ihm bisher gebührt hat, so erhält er eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Die Ergänzungszulage ist für den Ruhegenuß anrechenbar. Eine Ergänzungszulage gebührt jedoch nicht wenn die Oberstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe auf Grund eines Dienststraferkenntnisses erfolgt.
§ 65
Dienstzulage
Dem Landesbeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den vor ihm auf Grund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhegenußfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Landesbeamten nicht übersteigen.
§ 66
Haushaltszulage, Kinderzulage
(1) Dem verheirateten Landesbeamten gebührt eine Haushaltszulage im Betrage von 200 S monatlich. Die Haushaltszulage gebührt im gleichen Ausmaß einem nicht verheirateten Landesbeamten, wenn seinem Haushalt ein Kind angehört, für das er Kinderzulage bezieht, ferner einem Landesbeamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens einen Beitrag in Höhe der Haushaltszulage w leisten hat. Weiter gebührt die Haushaltszulage jenem Landesbeamten, der im eigenen Haushalt für seinen Vater oder seine Mutter zu sorgen hat und nicht schon aus anderen Gründen die Haushaltszulage erhält.
(2) Dem Landesbeamten gebührt eine Kinderzulage für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind, ferner für jedes sonstige Kind, das zum Haushalt des Landesbeamten gehört und von ihm überwiegend erhalten wird. Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt und beträgt 220 S für das erste, 230 S für das zweite, 240 S für das dritte und 250 S für jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Einem Landesbeamten gebührt jedoch die Kinderzulage für ein uneheliches Kind nur dann, wenn es zu seinem Haushalt gehört oder wenn der Landesbeamte, abgesehen von der Familienbeihilfe, einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(3) Für ein Kind, das das l8. aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt die Kinderzulage auch dann, wenn es den Präsenz- oder Zivildienst leistet oder in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, und wenn die Einkünfte des Kindes oder seines Ehegatten die Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 7 nicht übersteigen. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf - die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder durch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(4) Wenn ein Kind seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß den Abs. 2 und 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene, die Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 7 übersteigende Einkünfte verfügt, gebührt die Kinderzulage ohne zeitliche Beschränkung für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit des Kindes.
(5) Für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, ist die Kinderzulage auch dann zu gewähren, wenn sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene, die Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 7 übersteigende Einkünfte verfügt.
(6) Für ein Kind weiblichen Geschlechtes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt keine Kinderzulage, wenn es verheiratet ist und der Ehemann Einkünfte bezieht, die über der Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 7 liegen.
(7) Die Mindesteinkommensgrenze beträgt die Hälfte des Anfangsgehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe C zuzüglich anfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen. Hiebei ist bei Einkünften in der Form von Naturalbezügen der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der vollständigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes mit 100 v. H. der Hälfte des Anfangsgehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe C zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen zu veranschlagen.
(8) Haushaltszulage und Kinderzulage gebühren in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.
(9) Dem Landesbeamten gebührt jedoch abweichend von Abs. 1 keine Haushaltszulage, wenn sein Ehegatte Anspruch auf eine Haushaltszulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche der Anspruch des älteren Ehegatten vor.
(10) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Landesbeamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche der Anspruch des älteren Landesbeamten vor.
§ 67
Heiratsbeihilfe
Dem Landesbeamten gebührt aus Anlaß seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 30 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der im Zeitpunkt der Verehelichung hierauf entfaltenden besonderen Zulagen und Teuerungszulagen. Der so errechnete Betrag ist jeweils auf volle 100 S aufzurunden.
§ 68
Sonderzahlung
Dem Landesbeamten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Landesbeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
§ 69
Nebenbezüge
(1) Der Landesbeamte hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:
(2) Als Sonderzulagen können dem Landesbeamten Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen gewährt werden.
(3) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen können dem Landesbeamten einmalige Belohnungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(4) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.
(5) Macht die Anwendung des § 48 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Landesbeamtin Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der i Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.
§ 70
Bezugsvorschuß
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Landesbeamten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuß bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Landesbeamte kann jedoch den Bezugsvorschuß vorzeitig zurückzahlen.
(2) Solange ein Bezugsvorschuß nicht vollständig zurückbezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.
(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Landesbeamten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können außer den etwa noch bestehenden Geldansprüchen des Verstorbenen auch die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche der Hinterbliebenen mit Ausnahme des Todesfallbeitrages herangezogen werden.
§ 71
Mutterschaftsgeld
(1) Einer Landesbeamtin gebührt während eines Sonderurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft ein monatliches Mutterschaftsgeld, wenn ihr neugeborenes Kind mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird.
(2) Das Mutterschaftsgeld beträgt für eine verheiratete Landesbeamtin 20 v.H. und für eine alleinstehende Landesbeamtin 30 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen. Einer verheirateten Mutter gebührt das höhere Mutterschaftsgeld, wenn sie glaubhaft macht, daß das Einkommen ihres Ehegatten geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Zum Mutterschaftsgeld gebührt ein Zuschlag in der Höhe jener Kinderzulagen, die der Mutter gebühren würden, wenn sie sich nicht im Sonderurlaub aus Anlaß der Mutterschaft befinden würde.
§ 72
Naturalleistungen
(1) Der Landesbeamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalleistungen (Dienstwohnung, Verköstigung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten, örtlichen · Verhältnisse u.ä. zu bemessen ist. Diese Vergütung ist, auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt, vom Monatsbezug zurückzubehalten.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder einer Grundstücknutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Der Landesbeamte oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen der Dienstbehörde Wohnung und Grundstücke zu räumen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beistellung infolge Auflösung oder Änderung des Dienstverhältnisses wegfallen oder eine den Interessen der Verwaltung besser dienende Verwendung derselben erfolgen soll. Der Landesbeamte oder dessen Rechtsnachfolger hat die gemäß Abs. 1 zugewiesene Wohnung binnen sechs Monaten, sofern er jedoch alleinstehend ist, binnen zwei Monaten zu räumen. Erforderlichenfalls kann die Räumung auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Dienstbehörde auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.
(3) Während der Dauer einer Präsenz- oder Zivildienstleistung des Landesbeamten dürfen Naturalleistungen, die vom Einberufenen oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden, aus Gründen der Präsenz- oder Zivildienstleistung nicht geschmälert werden. Der Landesbeamte hat jedoch die für die Naturalleistung festgesetzte Vergütung monatlich an das Land zu entrichten, widrigensfalls die Naturalleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.
§ 73
Aushilfen, Unterhaltsbeiträge
(1) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann dem Landesbeamten oder seinen Hinterbliebenen zur Linderung eines vorübergehenden Notstandes eine außerordentliche, nicht zurückzuzahlende Aushilfe gewährt werden.
(2) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann zur Linderung einer andauernden Notlage auch ein laufender, jederzeit widerrufbarer Unterhaltsbeitrag bewilligt werden
§ 74
Abfertigung
(1) Der Landesbeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 27 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit aber mehr als fünf Jahre beträgt das Achtzehnfache jenes Monatsbezuges zuzüglich der Sonderzahlungen, der dem Landesbeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte.
(2) Weibliche Landesbeamte haben ferner Anspruch auf Abfertigung, wenn sie innerhalb zweier Jahre, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, gemäß § 26 Abs. 1 aus dem Dienstverhältnis austreten. Die Abfertigung beträgt in diesen Fällen, wenn die für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit drei Jahre nicht übersteigt, das Zweifache des dem Landesbeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Sie erhöht sich für jedes weitere begonnene, für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstjahr um einen weiteren Monatsbezug bis auf höchstens 24 Monatsbezüge.
Bezüge während des Ruhestandes
§ 75
Ruhegenuß
(1) Dem Landesbeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhegenuß und nach Maßgabe der § § 66 und 68 die Haushaltszulage, Kinderzulagen und Sonderzahlungen.
(2) Der Ruhegenuß beträgt nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v. H. und erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. des Gehaltes und der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des I Landesbeamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand entsprechen.
(5) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
(6) Bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit gelten Bruchteile eines Jahres als volles Jahr, wenn sie wenigstens sechs Monate betragen, andernfalls sind sie nicht zu berücksichtigen.
(7) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Landesbeamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Landesbeamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung in die höhere Gehaltsstufe oder Zeitvorrückung in die höhere Dienstklasse eingetreten wäre.
§ 76
Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses
(1) Ist der Landesbeamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann gebührt ihm ein Ruhegenuß in der Höhe von 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Landesbeamten aus diesem Grunde die Versehrtenrente aus der Unfallversorgung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(3) Wenn der Landesbeamte ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge
(4) Die begünstigter Bemessung des Ruhegenusses gemäß Abs. 3 ist rückgängig zu machen, wenn die Voraussetzungen, an die sie nach dem Gesetz gebunden war, nachträglich wegfallen.
(5) Wird ein kriegsbeschädigter Landesbeamter gemäß § 24 Abs. 3 lit. d in den dauernden Ruhestand versetzt, so ist er bei der Bemessung des Ruhegenusses so zu behandeln, als ob er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 60. Lebensjahr bereits vollendet hätte.
§ 77
Ruhegenußvordienstzeiten
(1) Dem Landesbeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen:
(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Zeiten sind als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Landesbeamten von wesentlicher Bedeutung sind.
(3) Wird ein im Ruhestand befindlicher Landesbeamter wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Landesbeamte durch Dienststraferkenntnis oder wegen einer auf “nicht genügend“ lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
(5) Von der Anrechnung als Ruhegenußvordienstzeit sind ausgeschlossen:
(6) Die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten ist sobald als möglich nach der Aufnahme des Landesbeamten durchzuführen.
§ 78
Ruhegenußzulage
(1) Dem Landesbeamten des Ruhestandes, dessen monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Ruhegenußzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.
(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für die Ehefrau und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.
§ 79
Hilflosenzulage
(1) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der derart hilflos ist, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhegenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage.
(2) Die Hilflosenzulage beträgt monatlich
(3) Die Höhe der Hilflosenzulage ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.
(4) Die Hilflosenzulage nach Abs. 2 lit. a und b ruht während des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder Siechenanstalt, wenn und solange ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt.
(5) Die Hilflosenzulage nach diesem Gesetz gebührt nur einmal. Hilflosenzulagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften und gleichartige Zulagen sind auf die für den gleichen Zeitraum gebührende Hilflosenzulage anzurechnen.
§ 80
Ablösung des Ruhegenusses
(1) Dem Landesbeamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhegenusses bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und die Personen, für die der Landesbeamte Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind.
(2) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Landesbeamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(3) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhegenuß, der dem Landesbeamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist.
(4) Bevor die Ablösung des Ruhegenusses bewilligt wird, ist dem Landesbeamten Gelegenheit zu geben, zur beabsichtigten Höhe der Ablösung Stellung zu nehmen. Die Ablöse ist innert zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung der Ablösung auszuzahlen.
§ 81
Pensionsvorschuß
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Landesbeamten des Ruhestandes ein Pensionsvorschuß gewährt werden. Die Bestimmungen des § 70 finden sinngemäß Anwendung.
Bezüge der Hinterbliebenen
§ 82
Witwenversorgungsgenuß
(1) Wenn ein Landesbeamter stirbt, der im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand bereits Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hätte oder der den Ruhegenuß schon bezogen hat, erhält die im Zeitpunkt seines Todes mit ihm in rechtsgültiger Ehe verbundene Ehegattin (Witwe) einen monatlichen Witwenversorgungsgenuß, ferner nach Maßgabe der § § 66 und 68 Haushaltszulage, Kinderzulagen und Sonderzahlungen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(2) Der Witwenversorgungsgenuß beträgt 60 v. H. des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 42 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß haben ferner die aus einer früheren Ehe mit dem verstorbenen Landesbeamten schuldlos geschiedenen Frauen, solange sie eine neue Ehe nicht geschlossen haben. Der Anspruch entsteht mit dem Ersten des auf seine Anmeldung bei der Dienstbehörde des Verstorbenen folgenden Monats. Unter mehreren Anspruchsberechtigten ist der Witwenversorgungsgenuß nach der Zahl der von ihnen in Ehegemeinschaft mit dem Verstorbenen zugebrachten vollen Jahre aufzuteilen.
§ 83
Begünstigte Bemessung des Witwenversorgungsgenusses
(1) Ist ein Landesbeamter, dessen ruhegenußfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Witwe und die frühere Ehefrau, wenn sie aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversorgung haben, so zu behandeln, als ob der Landesbeamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Landesbeamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Witwe und die frühere Ehefrau so zu behandeln, als ob dem Landesbeamten zu seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das gleiche gut, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Landesbeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 76 Abs. 3 und 4 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.
(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt der Witwe oder der früheren Ehefrau durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Witwenversorgungsgenuß bis auf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Landesbeamten.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod des Landesbeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversorgung gebühren.
§ 84
Beschränkung des Anspruchesauf Witwenversorgungsgenuß
(1) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn sie am Sterbetag des Landesbeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(2) Die Witwe hat ferner keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Landesbeamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die frühere Ehefrau.
§ 85
Übergangsbeitrag
Wenn sich die Witwe im Zeitpunkt das Todes des Landesbeamten im Zustand der Schwangerschaft befindet und keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß hat, gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses der ihr im Falle eines Anspruches zustehen würde. Ferner gebühren der Witwe nach Maßgabe des § 68 Sonderzahlungen. Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuß, sonst auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
§ 86
Waisenversorgungsgenuß
(1) Dem Kind eines verstorbenen Landesbeamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Landesbeamte im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand bereits Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hätte oder wenn er den Ruhegenuß schon bezogen hat. Ein Wahl- oder Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn der Landesbeamte am Sterbetag für dieses Kind die Kinderzulage bezogen hat.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Landesbeamten, das das 18. aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(3) Dem Kind eines verstorbenen Landesbeamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(4) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
(5) Die Bestimmungen des § 83 über die begünstigte Bemessung des Witwenversorgungsgenusses finden auf Waisen sinngemäß Anwendung.
(6) Zum Waisenversorgungsgenuß gebührt eine Zulage in der Höhe der für das erste Kind vorgesehenen Kinderzulage, sofern die Waise nicht eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält, ferner nach Maßgabe des § 68 die Sonderzahlungen.
(7) Bei mehreren Anspruchsberechtigten darf die Summe der Waisenversorgungsgenüsse zusammen mit allenfalls zu gewährenden Witwenversorgungsgenüssen 120 v. H. des Ruhegenusses, der dem Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte, nicht überschreiten, sonst sind die Waisenversorgungsgenüsse verhältnismäßig zu kürzen.
(8) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn die Waise
§ 87
Versorgungsgenußzulage
(1) Einer Person, die Anspruch auf Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen den Mindestsatz gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine monatliche Versorgungsgenußzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.
(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für Kinder, für die eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.
§ 88
Vorschoß für Hinterbliebene
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einer Person, die Anspruch auf Witwen- oder Waisenversorgungsgenuß hat, ein Vorschuß gewährt werden. Die Bestimmungen des § 70 finden sinngemäß Anwendung.
§ 89
Hilflosenzulage für Hinterbliebene
Einem Hinterbliebenen, der derart hilflos ist, daß er ständig der Hilfe und Wartung bedarf, gebührt zum Witwen- oder Waisenversorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage. Einer Waise gebührt die Hilflosenzulage jedoch erst ab der Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 90
Abfertigung
(1) Der Witwe und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Landesbeamten, die keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben, gebührt eine Abfertigung. Einer Waise gebührt jedoch die Abfertigung nur dann, wenn der Landesbeamte für sie im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf Kinderzulage gehabt hat oder wenn es sich um eine nachgeborene Waise handelt.
(2) Die Abfertigung der Witwe beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes entspricht, höchstens jedoch das Zwanzigfache dieses Monatsbezuges.
(3) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v. H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v. H. der für die Witwe vorgesehenen Abfertigung.
§ 91
Abfindung, Ablösung
(1) Wenn die im Bezuge eines Witwenversorgungsgenusses stehende Witwe eines Landesbeamten eine neue Ehe schließt, so verliert sie den Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß. Wenn die Witwe die neue Ehe vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres schließt, gebührt ihr eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen, und wenn sie die neue Ehe nach Vollendung ihres 65., jedoch vor Vollendung des 70. Lebensjahres eingeht, eine solche in der Höhe des Fünfunddreißigfachen des Witwenversorgungsgenusses samt Haushaltszulage und Kinderzulagen, auf den sie im Zeitpunkt der Wiederverehelichung Anspruch gehabt hat.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehemannes, durch Scheidung oder durch Auflösung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn eine ausreichende Versorgung der Witwe nicht anderweitig gewährleistet ist und
(3) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches, ein.
(4) Der Witwe, der früheren Ehefrau oder der Waise eines Landesbeamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsgenusses bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind. Die Bestimmungen des § 80 gelten sinngemäß.
§ 92
Todesfallbeitrag
(1) Stirbt ein Landesbeamter, so haben nacheinander Anspruch auf den Todesfallbeitrag:
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Der Todesfallbeitrag beträgt das Dreifache des Monatsbezuges (Ruhegenusses zuzüglich allfälliger Zulagen), der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Landesbeamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Stirbt ein Landesbeamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Landesbeamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.
(4) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 1 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Landesbeamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(5) Sind keine Personen vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Abs. 1 haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Landesbeamten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.
(6) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Nebenbezügezulagen
§ 93
Anspruch auf Nebenbezügezulagen
(1) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 94) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß.
(2) Den Hinterbliebenen eines Landesbeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Witwen- bzw. Waisenversorgungsgenuß.
(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.
(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil: des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.
§ 94
Anspruchsbegründende Nebenbezüge
Von den im § 69 Abs. 1 und 2 genannten Nebenbezügen eines Landesbeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):
§ 95
Nebenbezügewert
(1) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge eines Landesbeamten sind in Nebenbezügewerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebenbezügewert beträgt 1 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen in jenem Monat, für den die anspruchsbegründenden Nebenbezüge gebühren.
(2) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge sind jeweils bei der Auszahlung in den nach Abs. 1 ermittelten Nebenbezügewerten festzuhalten.
(3) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebenbezügewerte ist dem Landesbeamten schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit dieser Summe gilt als anerkannt, wenn diese vom Landesbeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Summe der Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen.
§ 96
Bemessungsgrundlage und Ausmaß derNebenbezügezulage
(1) Die Nebenbezügezulage ist auf der Grundlage der Summe der seit dem 1. Jänner 1974 bzw. der Aufnahme in das Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des Obertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Tod festgehaltenen Nebenbezügewerte des Landesbeamten unter Hinzurechnung der nach den § § 97 und 98 sowie auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigten Nebenbezügewerte zu bemessen.
(2) Die Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Vervielfachung der Summe der Nebenbezügewerte (Abs. 1) mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebenbezügezulage geltenden Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ergibt.
(3) Das Ausmaß der Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um jenen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.
(4) Die Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.
(5) Die Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuß beträgt für die Witwe 60 v.H., für jede Halbwaise 12 v. H. und für jede Vollwaise 30 v. H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Landesbeamten jeweils gebührt hätte. Bei mehreren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen darf die Summe der Nebenbezügezulagen zum Versorgungsgenuß 120 v. H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Landesbeamten gebührt hätte, nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung dieses Höchstausmaßes sind alle Nebenbezügezulagen zum Versorgungsgenuß verhältnismäßig zu kürzen.
§ 97
Berücksichtigung von Nebenbezügen auseinem früheren Dienstverhältnis zum Land
(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind für die als Landesangestellter bezogenen, den anspruchsbegründenden Nebenbezügen entsprechenden Nebenbezüge, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, die Nebenbezügewerte unter sinngemäßer Anwendung des § 95 Abs. 1 zu ermitteln.
(2) Bei der Ermittlung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 kann für die in einem anderen öffentlichrechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.
(3) Für Dienstzeiten, die nicht als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen sind, dürfen keine Nebenbezügewerte festgesetzt werden.
(4) Die Dienstbehörde hat die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen und in der Mitteilung der Summe der Nebenbezügewerte (§ 95 Abs. 3) zu berücksichtigen.
§ 98
Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.
(2) Der § 97 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 99
Art der Ahndung,Mitteilung von Pflichtverletzungen
(1) Ungehörigkeiten, in der Amtsführung und Pflichtverletzungen, die sich der Landesbeamte zuschulden kommen läßt, ziehen unbeschadet einer strafrechtlichen Ahndung je nach ihrer Bedeutung Ausstellungen, Rügen, Ordnungsstrafen oder Dienststrafen nach sich. Die Verhängung von Ordnungsstrafen oder Dienststrafen wird durch allfällige in der gleichen Sache bereits ergangene Ausstellungen und Rügen nicht behindert.
(2) Wurde der Landesbeamte von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Ahndung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung ausreicht, um den Landesbeamten von der Begebung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(3) Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Landesbeamten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seiner Dienstbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 100
Ausstellungen, Rügen
(1) Die Vorgesetzten des Landesbeamten haben das Recht, ihm Ungehörigkeiten in seiner Amtsführung auszustellen oder ihm wegen geringfügiger Verletzungen der ihm obliegenden Pflichten eine mündliche Rüge zu erteilen.
(2) Ausstellungen und Rügen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluß auf die Dienstbeurteilung, keine dienstrechtlichen Folgen.
§ 101
Ordnungsstrafen
(1) Ein Landesbeamter, der seine Dienstpflichten empfindlich verletzt, macht sich, sofern die Pflichtverletzung nicht den Tatbestand des Dienstvergehens darstellt, einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Über einen solchen Landesbeamten hat das Amt der Landesregierung eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
(2) Ordnungsstrafen sind die Verwarnung die Geldbuße. Die Geldbuße ist unter Bedachtnahme auf alle sachlichen und persönlichen Umstände des Straffalles mit mindestens 5 v. H. und höchstens 10 v. H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Haushaltszulage und Kinderzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten und für Wohlfahrtszwecke des Landes zu verwenden.
(3) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Die Ordnungsstrafe ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu verhängen.
(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann der Landesbeamte binnen zwei Wochen Beschwerde erheben. Über die Beschwerde hat die Landesregierung zu entscheiden.
§ 102
Dienststrafen
(1) Wenn die von einem Landesbeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Landesbeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 107 Abs. 1 das Dienststrafverfahren einzuleiten.
(2) Gegen einen Landesbeamten des Ruhestandes ist das Dienststrafverfahren durchzuführen
(3) Dienststrafen sind:
(4) Die Geldstrafe ist mit mindestens 10 v.H. und höchstens 20 v.H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Haushaltszulage und Kinderzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten und für Wohlfahrtszwecke des Landes zu verwenden.
(5) Auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge kann für die Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren erkannt werden.
(6) Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhegenusses) hat mindestens 10 v. H. und höchstens 25 v.H. desselben mit Ausnahme der Haushaltszulage und der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen. Dies gilt auch für die Minderung des Monatsbezuges min Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge.
(7) Bei der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist auszusprechen, in welche Verwendungsgruppe und welchen Dienstzweig der Beschuldigte einzuordnen ist und für welchen Zeitraum die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ausgeschlossen ist. Dieser Zeitraum muß mindestens fünf Jahre betragen.
(8) Die Dienststrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhegenuß darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Dienststrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand hat die Minderung des Ruhegenusses mindestens 10 v. H. und höchstens 60 v.H. desselben mit Ausnahme der Haushaltszulage und Kinderzulagen zu betragen.
§ 103
Aufschub des Strafvollzuges
(1) Wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach Lage des Falles angenommen werden kamt, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges ausreichen wird, um den Landesbeamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten, kann die Dienststrafkammer den Vollzug der im § 102 Abs. 3 lit. b bis d aufgezählten Dienststrafen aufschieben.
(2) Neben der Beschaffenheit des Dienstvergehens und dem Grad des Verschuldens ist bei der Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges vornehmlich auf die dienstliche Führung des Beschuldigten, sein Alter und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob er den Schaden nach Kräften gutgemacht hat.
(3) Bei Aufschub des Strafvollzuges beträgt die Bewährungsfrist drei Jahre, beginnend mit der Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses. Wird gegen den Landesbeamten innerhalb dieser Frist neuerlich ein Dienststrafverfahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum Abschluß dieses Dienststrafverfahrens.
(4) Wird über den Landesbeamten innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Dienststrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die aufgeschobene Strafe nach Vollstreckung der neuen Dienststrafe zu vollziehen.
§ 104
Dienststrafkammer
(1) Dienststrafen können nur von der Dienststrafkammer für Landesbeamte verhängt werden.
(2) Die Dienststrafkammer für Landesbeamte besteht beim Amt der Landesregierung. Sie setzt sich aus einem rechtskundigen Landesbeamten des höheren Dienstes als Vorsitzendem, zwei weiteren Landesbeamten des höheren Dienstes, wovon mindestens einer rechtskundig sein muß, einem Landesbeamten jener Verwendungsgruppe, der der Beschuldigte angehört, und einem von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagenen Landesbeamten zusammen. Die Mitglieder der Dienststrafkammer und die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern sind von der Landesregierung unter Bezeichnung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters für je drei Jahre zu bestellen. Der Personalvertretung der Landesbediensteten ist für die Namhaftmachung des von ihr vorzuschlagenden Mitgliedes und Ersatzmitgliedes eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) ohne weiteres zu bestellen hat. Der Schriftführer der Dienststrafkammer ist vom Amt der Landesregierung von Fall zu Fall aus dem Stande der rechtskundigen Landesbeamten beizustellen.
(3) Die Mitglieder der Dienststrafkammer sind auszuscheiden und für den Rest der Funktionsdauer durch neue zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn gegen sie ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren anhängig wird. Hinsichtlich ihrer Befangenheit im einzelnen Fall gelten die Bestimmungen des § 7 AVG. 1950.
(4) Die Dienststrafkammer hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wenn es der Vorsitzende anordnet oder ein Beisitzer verlangt, ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. Wenn ein Beschloß über die Strafe oder das Strafausmaß mit einfacher Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, sind die Stimmen für die strengere Strafe oder das höhere Strafausmaß so lange jenen für die nächstmildere zuzuzählen, bis sich für eine Strafe oder ein Strafausmaß eine einfache Mehrheit ergibt.
(5) Die Mitglieder der Dienststrafkammer sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt als Ehrenamt auszuüben und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Die Kosten des Dienststrafverfahrens trägt, unbeschadet der Bestimmungen des § 111 Abs. 6, das Land.
§ 105
Ankläger
(1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen hat die Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der Dienststrafkammer einen rechtskundigen Landesbeamten zum Ankläger zu bestellen. Die Bestimmung des § 104 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Dem Ankläger obliegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für die Wahrung des Ansehens des Standes der Landesbeamten, für strenge Erfüllung der Dienstpflichten und Wahrung der Interessen des Landes einzutreten. Er hat hiebei auch die für den Beschuldigten sprechenden Umstände zu berücksichtigen.
(3) Der Ankläger ist vor jeder Beschlußfassung der Dienststrafkammer zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.
§ 106
Verteidiger
(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich eines Verteidigers aus dem Stande der Landesbeamten oder der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Beamte dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu beobachten.
(3) Landesbeamte, die mit der Verteidigung betraut werden, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach dessen Beendigung zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben indes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Verteidiger in Wort und Schrift den gebotenen Anstand zu wahren, widrigenfalls der Vorsitzende der Dienststrafkammer ihnen nach vorausgegangener Mahnung das Wort entziehen oder ihre Entfernung verfügen kann.
§ 107
Einleitung des Dienststrafverfahrens
(1) Erachtet die Dienstbehörde den Tatbestand eines Dienstvergehens gegeben, so hat sie nach vorläufiger Klarstellung des Sachverhaltes unter Anschluß des Personalaktes des Beschuldigten die Anzeige an die Dienststrafkammer zu erstatten.
(2) Ist die Dienstbehörde der Anschauung, daß die vorliegende Pflichtverletzung auch einen strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestand darstellt, so hat sie unter gleichzeitiger Verständigung der Dienststrafkammer die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde.
(3) Die Dienststrafkammer hat nach Anhörung des Anklägers ohne Parteienverhandlung und erforderlichenfalls nach Vornahme weiterer Erhebungen zu beschließen, ob das Dienststrafverfahren einzuleiten ist oder ob die Einleitung des Dienststrafverfahrens abgelehnt wird. Im Falle der Einleitung des Dienststrafverfahrens hat die Dienststrafkammer zu beschließen, ob eine Dienststrafuntersuchung durchzuführen ist oder ob die Sache gleich zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist nur mit Zustimmung des Anklägers zulässig. Wenn gemäß Abs. 6 das Dienststrafverfahren zu ruhen hat, ist der Beschluß über die Durchführung der Dienststrafuntersuchung oder die sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung erst nach Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens zu fassen. Für den Beschluß auf sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung gelten die Bestimmungen des § 109 Abs. 3.
(4) Die Entscheidungen der Dienststrafkammer gemäß Abs. 3 sind dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Dienstbehörde schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluß auf Einleitung des Dienststrafverfahrens und auf Durchführung der Dienststrafuntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig, gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung des Dienststrafverfahrens abgelehnt wird oder die Sache sofort zur mündlichen Verhandlung verwiesen wird, kann der Ankläger binnen zwei Wochen Berufung an die Dienststrafberufungskammer erheben.
(5) Wenn ein in ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren verwickelter Landesbeamter nicht schon durch die Dienstbehörde vom Dienst enthoben ist, kann ihn die Dienststrafkammer vom Dienst vorläufig entheben, wenn sie dies mit Rücksicht auf die Art und die Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung angezeigt erachtet. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3.
(6) Erachtet die Dienststrafkammer, daß die dem Landesbeamten zur Last gelegte Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden sei, so hat sie die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sofern die gerichtlich strafbare Handlung nicht schon von anderer Seite angezeigt wurde. Bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Dienststrafverfahren zu ruhen.
(7) Wenn das Dienstverhältnis des Beschuldigten aufgelöst wird, ist das Dienststrafverfahren einzustellen.
§ 108
Untersuchung, Untersuchungsführer
(1) Ist die Einleitung der Dienststrafuntersuchung beschlossen, so hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Dienststrafkammer einen rechtskundigen Landesbeamten als Untersuchungsführer zu bestellen. Hievon ist der Beschuldigte von der Dienststrafkammer in Kenntnis zu setzen. Mitglieder der Dienststrafkammer und der Ankläger können nicht zu Untersuchungsführern bestellt werden.
(2) Der Untersuchungsführer hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben? sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten hält das Verfahren nicht auf.
(3) Der Ankläger kann eine Ergänzung der Untersuchung namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte beantragen. Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4) Hegt der Untersuchungsführer Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er einen Beschluß der Dienststrafkammer einzuholen.
(5) Während der Dauer der Untersuchung kann der Untersuchungsführer, soweit er es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten. Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten, mit Ausnahme der Beratungsniederschriften, einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.
(6) Die Akten über die abgeschlossene Dienststrafuntersuchung hat der Untersuchungsführer dem Ankläger zu übergeben, der sie mit seinen Anträgen der Dienststrafkammer vorzulegen hat.
§ 109
Einstellungsbeschluß, Verweisungsbeschluß,Ablehnung von Mitgliedernder Dienststrafkammer
(1) Auf Grund des Ergebnisses der Dienststrafuntersuchung und der Anträge des Anklägers hat die Dienststrafkammer ohne Parteienverhandlung zu beschließen, das Dienststrafverfahren einzustellen oder die Untersuchung zu ergänzen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Dieser Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Ankläger zuzustellen.
(2) Gegen den Beschluß auf Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger binnen zwei Wochen Berufung an die Dienststrafberufungskammer erheben.
(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sowie die zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.
(4) Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können der Beschuldigte und der Ankläger aber weitere Anträge stellen, über welche die Dienststrafkammer ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels zu entscheiden hat. Der Beschuldigte kann binnen dieser Frist ferner zwei der zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer ohne Angabe von Gründen ablehnen. Für die abgelehnten Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu berufen.
§ 110
Mündliche Verhandlung
(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung ist vom Vorsitzenden der Dienststrafkammer zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind außer dem Beschuldigten und dem Ankläger der Verteidiger und die Dienstbehörde des Beschuldigten mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Die Dienststrafkammer kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung anordnen.
(2) Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden der Dienststrafkammer zu leiten. Sie ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten muß jedoch bis zu drei Landesbediensteten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werden. Öffentliche Mitteilungen über den Inhalt der Verhandlung sind verboten. Die Dienststrafkammer hat jedoch auszusprechen, daß die Verlautbarung des rechtskräftigen Dienststraferkenntnisses zulässig ist, wenn entweder der Beschuldigte dies beantragt und der Verlautbarung kein öffentliches Interesse entgegensteht, oder auf Antrag des Anklägers, wenn die Verlautbarung im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen Niederschriften und der für das Verfahren bedeutsamen Urkunden.
(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Vertreter der Dienstbehörde des Beschuldigten, der Ankläger und die Mitglieder der Dienststrafkammer haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Dem Beschuldigten und dem Ankläger steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über welche die Dienststrafkammer sofort ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels zu erkennen hat.
(5) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Ankläger, der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zur
(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Soweit hierüber bereits Schriftstücke bei den Verhandlungsakten liegen, genügt es, wenn in der Niederschrift auf diese Schriftstücke verwiesen wird. Ober die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 111
Dienststraferkenntnis
(1) Die Dienststrafkammer hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist. Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach freier, gewissenhafter Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel zu erkennen.
(2) Stellt sie das Dienststrafverfahren ein, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung zwar erwiesen ist, aber nicht den Charakter eines Dienstvergehens im Sinne des § 102 Abs. 1 aufweist, so hat sie eine Ausfertigung ihres Beschlusses der Dienstbehörde des Beschuldigten zukommen zu lassen. Diese hat sodann das Ordnungsstrafverfahren gemäß § 101 einzuleiten.
(3) Wird ein Dienststraferkenntnis gefällt, so hat es alle im Verweisungsbeschluß angeführten Anschuldigungen zu umfassen und den Beschuldigten hinsichtlich jeder einzelnen von ihnen entweder schuldig oder frei zu sprechen. Das Dienststraferkenntnis ist schriftlich auszufertigen und dem Beschuldigten sowie dem Ankläger längstens binnen zwei Wochen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Es kann überdies am Schlusse der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden. Die schriftliche Ausfertigung des Dienststraferkenntnisses hat die Bezeichnung der Dienststrafkammer, die Personaldaten des Beschuldigten, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und die Angabe des Zeitpunktes, in dem sie erfolgt ist, zu enthalten.
(4) Im Schuldspruch ist darzulegen, inwieweit das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als erwiesen anzusehen und im Sinne des § 102 Abs. 1 als Dienstvergehen zu beurteilen ist, welche Strafe verhängt wird und inwieweit der Beschuldigte die Kosten des Dienststrafverfahrens zu ersetzen hat.
(5) In der Begründung ist darzulegen:
(6) Im Falle des Schuldspruches hat der Beschuldigte dem Land einen nach dem Ausmaß seines Verschuldens mit 5 bis 10 v. H. seines letzten Monatsbezuges (Ruhegenusses) mit Ausnahme der Haushaltszulage und Kinderzulagen zu bemessenden Verfahrenskostenbeitrag zu leisten und außerdem jene Verfahrenskosten zu ersetzten, die er mutwillig verursacht hat. Diese Kosten können durch Gehaltsabzug (Abzug vom Ruhegenuß) eingebracht werden. Die Kosten seines Verteidigers hat der Beschuldigte in jedem Falle selbst zu tragen.
(7) Gegen das Erkenntnis der Dienststrafkammer können der Beschuldigte und der Ankläger wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe sowie wegen der Entscheidung über den Kostenersatz die Berufung erheben, gegen die Einstellung des Dienststrafverfahrens steht dem Ankläger die Berufung zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dienststraferkenntnisses beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.
§ 112
Dienststrafberufungskammer
(1) Über die Berufung gegen die Ablehnung der Einleitung oder gegen die Einstellung des Dienststrafverfahrens oder gegen ein Erkenntnis der Dienststrafkammer hat die Dienststrafberufungskammer für Landesbeamte zu entscheiden. Sie besteht aus einem rechtskundigen Landesbeamten, der mindestens der Dienstklasse VII angehört, als Vorsitzendem, einem Richter, einem weiteren rechtskundigen Landesbeamten, einem Landesbeamten jener Verwendungsgruppe, der der Beschuldigte angehört und einem von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagenen Landesbeamten. Die Landesregierung hat den Richter und dessen Ersatzmann mit Zustimmung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch zu bestellen. Auf die Dienststrafberufungskammer finden im übrigen die Bestimmungen des § 104 Abs. 2 bis 5 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Dienststrafberufungskammer hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden:
(3) Ist keiner der in Abs. 2 vorgesehenen Falle gegeben, so hat der Vorsitzende der Dienststrafberufungskammer den Tag der mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Für das weitere Verfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Dienststrafkammer sinngemäß anzuwenden.
(4) Hat nur der Beschuldigte Berufung erhoben, so darf die von der Dienststrafkammer verhängte Strafe im Berufungsverfahren nicht verschärft werden.
§ 113
Vollziehung des Dienststraferkenntnisses
Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses und des allfälligen Berufungserkenntnisses der Dienstbehörde zu übersenden und den Vollzug sowie die Eintragung der Dienststrafe in den Standesausweis zu veranlassen. Sofern die Verhängung einer Dienststrafe die Vollziehung einer aufgeschobenen Dienststrafe zur Folge hat, hat der Vorsitzende der Dienststrafkammer auch den Vollzug der aufgeschobenen Dienststrafe zu veranlassen.
§ 114
Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens
(1) Ist die Einleitung der Dienststrafuntersuchung abgelehnt, das Verfahren aus einem anderen Grund als dem des § 107 Abs. 7 eingesteht oder der Beschuldigte freigesprochen worden, so kann das Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten auf Antrag des Anklägers nur dann wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten und die Verhängung einer Dienststrafe zu begründen.
(2) Der zu einer Dienststrafe rechtskräftig verurteilte Landesbeamte oder seine gesetzlichen Erben können die Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach vollzogener Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, einen Freispruch oder eine mildere Strafe zu begründen.
(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen von dem Tage an, an dem der Ankläger, der Verurteilte oder seine gesetzlichen Erben nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben, bei der Dienststrafkammer schriftlich einzubringen.
(4) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Dienststrafkammer ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen das Recht der Berufung an die Dienststrafberufungskammer zu. Gegen die Bewilligung der Wiederaufnahme ist eine Berufung unzulässig.
(5) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird das Erkenntnis insoweit aufgehoben, als es die Handlung betrifft, bezüglich der die Wiederaufnahme bewilligt wurde. Durch die Wiederaufnahme tritt das Verfahren, sofern nicht Abs. 6 Anwendung findet, in den Stand der Untersuchung. Mit dem Vollzug der Dienststrafe ist innezuhalten.
(6) Die Dienststrafkammer kann, wenn sie die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt hat, mit Zustimmung des Anklägers sofort auf Freispruch oder auf eine mildere Strafe erkennen.
(7) Wird der Landesbeamte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, neuerlich für schuldig erklärt, so kann über ihn keine strengere als die im früheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängt werden. Bei Bemessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen.
(8) Wenn das wiederaufgenommene Dienststrafverfahren eingestellt wird oder zum Freispruch oder einer milderen Strafe geführt hat, als sie im ursprünglichen Verfahren verhängt worden war, sind dem Landesbeamten die entgangenen Bezüge nachzuzahlen, soweit sie ihm nach dem Ergebnis des wiederaufgenommenen Verfahrens zu Unrecht vorenthalten worden sind. Nach dem Tode des Landesbeamten steht der Anspruch auf Nachzahlung zu Unrecht vorenthaltener Bezüge auch seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen insoweit zu, als ihnen ein vom Verurteilten geschuldeter Unterhalt entgangen ist.
§ 115
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten durch die Dienststrafkammer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist oder das Erscheinen bei der Verhandlung ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unmöglich war.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Dienststrafkammer gestellt werden. Im Falle der Versäumung einer Frist hat der Beschuldigte die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen das Recht der Berufung an die Dienststrafberufungskammer zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
§ 116
Verjährung, Tilgung
(1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens ein Jahr verstrichen ist und das Verfahren zur Ahndung nicht eingeleitet wurde.
(2) Dienstvergehen sind verjährt, wenn seit der Tat mindestens vier Jahre verstrichen sind, ohne daß die Dienststrafkammer das Dienststrafverfahren eingeleitet hat. Ausgenommen von der Verjährung sind Dienstvergehen, die zugleich als Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen oder mit der Entlassung zu ahnden sind.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Landesbeamten Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(4) Die Dienststrafkammer hat auf Antrag des Landesbeamten die Dienststrafe zu tilgen, wenn seit Verbüßung der Dienststrafe mindestens drei Jahre verstrichen sind und der Landesbeamte sich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses tadellos verhalten hat.
§ 117
Verfahrensvorschriften
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Dienststrafkammer oder ihres Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit dem gegen die abschließende Entscheidung oder Verfügung zugelassenen Rechtsmittel angefochten werden. Berufungen sind beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Verfahrensvorschriften des VStG. 1950 auf das Dienststrafverfahren sinngemäß anzuwenden.
III. Hauptstück
Landesangestellte
§ 118
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes II. Hauptstückes
Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:
§ 6 – Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen – mit der Abweichung, daß
§ 8 – Aufnahme in das Beamtenverhältnis – mit der Ergänzung, daß für
vorübergehenden Bedarf auch über den Dienstpostenplan hinaus Landesangestellte aufgenommen werden können, sofern hiefür haushaltsmäßige Vorsorge getroffen wird.
§ 9 – Allgemeine Anstellungserfordernisse – mit der Abweichung, daß
a) die Volljährigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft und
eine Vordienstleistung irgendwelcher Art für die Anstellung nicht erforderlich ist,
b) die Anstellung auch nach Vollendung des 40. Lebensjahres ohne
besondere Voraussetzungen möglich ist.
§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse – mit Ausnahme der Abs. 2
und 3.
§ 12 – Ernennungsdekret – mit der Abweichung, daß im Abs. 2 die lit.
b bis e zu lauten haben:
„b) die Feststellung, daß es sich um die Aufnahme in das
Landesangestelltenverhältnis handelt;
c) die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das
Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist;
d) Verwendungsgruppe, Dienstzweig und Dienstpostengruppe, denen der
verliehene Dienstposten angehört;
e) die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;“.
§ 14 – Dienstzeit –
§ 15 – Personalakt –
§ 16 – Dienstliche Ausbildung –
mit der Einschränkung auf jene Gruppen von Landesbediensteten, für die eine solche Ausbildung dienstlich zweckmäßig ist.
§ 17 – Dienstbeurteilung –
§ 19 – Beförderung –
mit der Abweichung, daß Beförderungen gemäß § 18 Abs. 1 lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechsmal, insgesamt aber höchstens achtmal zulässig sind.
§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –
§ 21 – Präsenzdienst, Zivildienst –
§ 22 – Enthebung vom Dienst –
§ 25 – Auflösung des Dienstverhältnisses – mit der Ergänzung, daß das Dienstverhältnis außer durch den Tod, den Austritt und die Entlassung auch durch Zeitablauf und Kündigung aufgelöst werden kann. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bildet keinen Auflösungsgrund.
§ 28 – Allgemeine Dienstpflichten –
§ 29 – Weisungsgebundenheit –
§ 30 – Amtsverschwiegenheit –
§ 31 – Haftung –
§ 32 – Arbeitszeit –
§ 33 – Abwesenheit vom Dienst –
§ 34 – Nebenbeschäftigung – mit der Einschränkung, daß die Abs. 2
und 3 nur auf vollbeschäftigte Landesangestellte Anwendung finden.
§ 35 – Wohnsitz –
§ 36 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen –
§ 37 – Erhaltung der Dienstfähigkeit –
§ 38 – Persönliches Verhalten –
§ 39 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –
§ 40 – Diensterfindungen –
§ 43 – Dienstbezüge, Ruhe- und Versorgungsgenüsse – mit Ausnahme der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse.
§ 44 – Erholungsurlaub – mit der Ergänzung, daß Landesangestellten bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, ein Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen gebührt und mit der Maßgabe, daß bei Teilbeschäftigung der Erholungsurlaub nur in jenem Ausmaß zusteht, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Für die Lehrer am Landeskonservatorium gelten die Bestimmungen über den Erholungsurlaub mit der Maßgabe, daß dieser während der Ferien zu verbrauchen ist. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer am Landeskonservatorium vom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.
§ 45 – Sonderurlaub –
§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –
§ 47 – Dienstfreistellung von weiblichen Beamten –
§ 48 – Beschäftigungsbeschränkungen –
§ 49 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – mit der
Abweichung, daß
a) die fortlaufenden Bezüge am 15. des Monats, oder, wenn dieser Tag
kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen sind und
b) die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
mit dem Novemberbezug auszuzahlen ist.
§ 50 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 51 – Abzüge von den Bezügen –
§ 52 – Ersatz von Obergenüssen –
§ 53 – Verjährung –
§ 54 – Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 56 – Dienstbezüge –
§ 58 – Erreichen eines höheren Gehaltes – mit Ausnahme der lit. b.
§ 65 – Dienstzulage – mit Ausnahme der Bestimmung über die
Ruhegenußfähigkeit.
§ 66 – Haushaltszulage, Kinderzulage – mit der Einschränkung, daß
bei Teilbeschäftigung die Haushaltszulage und die Kinderzulagen nur im gleichen Teilbetrag gebühren wie der Gehalt.
§ 67 – Heiratsbeihilfe –
§ 68 – Sonderzahlung –
§ 69 – Nebenbezüge –
§ 70 – Bezugsvorschuß – mit der Ergänzung, daß bei der Beendigung
des Dienstverhältnisses alle noch ausstehenden Rückzahlungsraten sofort fällig werden und aus dem pfändbaren Teil der dem Landesangestellten noch zustehenden Geldansprüche abzudecken sind.
§ 71 – Mutterschaftsgeld – mit der Einschränkung, daß bei
Teilbeschäftigung das Mutterschaftsgeld nicht gebührt, wenn die Landesangestellte auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf eine vergleichbare Leistung hat.
§ 72 – Naturalleistungen –
§ 73 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge – mit der Einschränkung auf die
Bestimmung des Abs. 1.
§ 99 – Art der Ahndung, Mitteilung von Pflichtverletzungen – mit
Ausnahme der Bestimmungen über Dienststrafen.
§ 100 – Ausstellungen, Rügen –
§ 101 – Ordnungsstrafen –
§ 119
Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.
(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer abgestellt ist. Wird es über diese Zeit hinaus fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
(3) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, nicht berührt.
§ 120
Fachliche Anstellungserfordernissefür Erzieher an Horten und Schülerheimen
(1) Für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die –oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, gelten neben den allgemeinen und den besonderen Anstellungserfordernissen für Landesangestellte folgende fachliche Anstellungserfordernisse:
(2) Für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, gelten folgende zusätzliche Anstellungserfordernisse:
(3) Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, aufgrund der Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen, Anstellungserfordernisse erfüllt, können folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt werden:
(4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt worden sind.
§ 121
Gehalt der Landesangestellten
(1) Der Gehalt des Landesangestellten wird durch die Verwendungsgruppe und Dienstpostengruppe, in die er eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt.
(2) Der Gehalt beträgt:
(3) Der Landesangestellte ist bei seiner Anstellung in die Eingangsstufe der Dienstpostengruppe 1 seiner Verwendungsgruppe einzureihen, wenn er nicht gemäß nachfolgender Tabelle in eine höhere Gehaltsstufe einzureihen ist.
Einreihung der Landesangestellten bei der Ernennung
(4) Der Landesangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe vor. Würde er entsprechend seinem Lebensalter gemäß Abs. 3 schon vor Vollendung von zwei Jahren in diese höhere Gehaltsstufe einzureihen sein, so findet die Vorrückung an diesem früheren Zeitpunkt statt. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum oder das für die Einreihung in die höhere Gehaltsstufe maßgebliche Lebensalter in den Monaten Oktober bis März vollendet werden, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen zweijährigen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.
(5) Der Landesangestellte ist bei einer Beförderung in die Dienstpostengruppe 2 in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der Dienstpostengruppe 1 erreicht hat. Bei einer Beförderung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ist der Landesangestellte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe einzustufen. Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.
(6) Die Traberstellung eines Landesangestellten in eine höhere Verwendungsgruppe hat in die Dienstpostengruppe 1 der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. Der Landesangestellte ist in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist diese Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, so ist der Landesangestellte in die Eingangsstufe der neuen Verwendungsgruppe einzureihen.
(7) Wird ein Landesangestellter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er in jene Dienstpostengruppe und Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist die betreffende Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, dann ist der Landesangestellte in die höchste Gehaltsstufe einzureihen. Wenn der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger ist als in der früheren Verwendungsgruppe, so ist dem Landesangestellten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ergänzungszulage auf den seiner bisherigen Einstufung jeweils entsprechenden Gehalt zu gewähren. Besondere Zulagen und Teuerungszulagen zum Gehalt sind bei Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
(8) Durch eine Traberstellung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.
(9) Wenn ein Landesangestellter für Dienstverrichtungen aufgenommen ist, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist sein Gehalt entsprechend der für den Dienst verwendeten Zeit mit einem Teilbetrag des vollen Gehaltes zu bemessen.
(10) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann die Dienstbehörde einem Landesangestellten höhere Monatsbezüge gewähren, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukämen. Die Gewährung höherer Monatsbezüge hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung mit mindestens 50 v. H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist. Bei Vorliegen der im ersten Satz genannten Voraussetzung kann einem ehemaligen Landesangestellten bei seiner Wiederaufnahme in den Landesdienst jene Einstufung zuerkannt werden, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Landesdienst innehatte. In diesem Falle sind Beförderungen während seines früheren Dienstverhältnisses auf das neue Dienstverhältnis anzurechnen.
(11) Personen, die zur vorübergehenden Aushilfe für einen zwei Monate nicht übersteigenden Zeitraum in den Landesdienst aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 v. H. niedrigerer Monatsbezug gewährt werden, als ihnen nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zukäme. Bei der Gewährung niedrigerer Monatsbezüge ist auf die Ausbildung und die Verwendung des Landesangestellten Bedacht zu nehmen.
§ 122
Dienstalterszulage
(1) Dem Landesangestellten, der drei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage in der Höhe des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages seiner Dienstpostengruppe. Die Dienstalterszulage beträgt das Zweifache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn der Landesangestellte sechs Jahre, das Dreifache, wenn er neun Jahre und das Vierfache des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages, wenn er zwölf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe verbracht hat.
(2) Die Dienstalterszulage teilt das rechtliche Schicksal des Gehaltes.
§ 123
Dienstverhältnis mit Sonderregelungen
(1) Landesangestellten in verantwortungsvoller Verwendung können, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Sonderregelung höhere Dienstbezüge, Unkündbarkeit, weitergehende Kündigungsfristen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden.
(2) Von dieser Sonderregelung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies zur Gewinnung oder Erhaltung von entsprechend qualifiziertem Personal erforderlich ist.
§ 124
Anspruch bei Dienstverhinderung
(1) Ist der Landesangestellte, nachdem er seinen Dienst bereits angetreten hat, infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf seine vollen Monatsbezüge und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn das Dienstverhältnis aber schon fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von drei Monaten, und wenn es schon zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von sechs Monaten.
(2) Dauert die Dienstverhinderung über die im Abs. 1 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Landesangestellten für die darüber hinausgehenden Zeiträume bis zum Höchstmaß von 12 Monaten ab dem Tag der Dienstverhinderung 50 v. H. der Bezüge und der Sonderzahlungen.
(3) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Landesangestellte nicht selbst vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 2 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil weitergewährt werden, wenn soziale Rücksichten dies rechtfertigen.
(4) Die Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 sind an den Fortbestand des Dienstverhältnisses gebunden, sofern nicht nach Abs. 3 etwas anderes bestimmt wird.
(5) Ist der Landesangestellte nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung, abgesehen vom Falle des Abs. 1, durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so behält er für die Dauer einer solchen Dienstverhinderung den Anspruch auf seine Monatsbezüge und auf Sonderzahlung bis zur Höchstdauer von zwei Wochen im vollen und bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Wochen im halben Ausmaß weiter.
(6) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles oder gemäß Abs. 5 ein, so gilt sie für den Anspruch auf die Weitergewährung der Dienstbezüge als Fortsetzung der vorangegangenen Dienstverhinderung. Dies gilt nicht, soweit die Dienstverhinderung durch eine Berufskrankheit oder einen Unfall im Dienst verursacht ist.
(7) Weiblichen Landesangestellten gebühren für die Zeit, während der sie aus Anlaß einer Schwangerschaft oder Niederkunft vom Dienst freigestellt sind, keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder dienstrechtlichen Krankenfürsorge für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Monatsbezüge zuzüglich Sonderzahlungen und Nebenbezüge für vermehrte Dienstleistung erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf diese Bezüge.
§ 125
Austritt aus dem Dienstverhältnis
Der Landesangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, d. h. zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder das 60., eine weibliche Landesangestellte das 55. Lebensjahr, vollendet hat.
§ 126
Entlassung aus dem Dienstverhältnis
(1) Die Dienstbehörde ist zur Entlassung des Landesangestellten, d. h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, berechtigt, wenn der Landesangestellte
(2) Wenn ein Landesangestellter gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sein Amt verliert, so hat die Dienstbehörde ohne weiteres Verfahren seine Entlassung durchzuführen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 gilt das Dienstverhältnis mit dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Strafurteiles, in allen anderen Fällen mit der Zustellung des Entlassungsbescheides als gelöst.
§ 127
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigungdes Dienstverhältnisses
(1) Wenn das Dienstverhältnis des Landesangestellten vorzeitig beendigt wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Landesangestellten unberührt.
(2) Wenn die Dienstbehörde den Landesangestellten ohne wichtigen Grund entläßt oder an seinem vorzeitigen Austritt Schuld trägt, so behält dieser den Anspruch auf seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sein Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hätte oder durch Kündigung hätte aufgelöst werden können.
(3) Wenn der Landesangestellte das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig auflöst, so haftet er dem Land für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.
§ 128
Auflösung des Dienstverhältnissesdurch Zeitablauf
Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Landesangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen der in § 25 und dessen Ergänzung durch § 118 angeführten Gründe aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
§ 129
Kündigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von der Dienstbehörde als auch von ihm zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt
nach einmonatiger Dienstzeit einen Monat,
nach zweijähriger Dienstzeit zwei Monate,
nach fünfjähriger Dienstzeit drei Monate,
nach zehnjähriger Dienstzeit vier Monate,
nach fünfzehnjähriger Dienstzeit fünf Monate.
(4) Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn Die durch keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(5) Während der Kündigungsfrist sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden zur Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ohne Schmälerung seiner Bezüge freizugeben.
§ 130
Kündigungsschutz
(1) Nach mindestens zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land, wenn es sich aber um Landesangestellte handelt, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land, kann das Dienstverhältnis von der Dienstbehörde nur mehr aus folgenden Gründen gekündigt werden:
(2) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, daß sie hauptsächlich deshalb erfolgt, weil der Landesangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.
(3) Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenzdienstes kann das Dienstverhältnis eines Landesangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenzdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenzdienstes. Der Landesangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im § 21 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch die Dienstbehörde wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. Diese Bestimmungen gelten für den Zivildienst sinngemäß.
(4) Weibliche Landesangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft und im Falle der Gewährung von Sonderurlaub aus Anlaß der Mutterschaft bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung desselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, daß der Dienstbehörde die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung der Dienstbehörde bekanntgegeben wird. Wendet die Landesangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die Landesangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
§ 131
Abfertigung, Arbeitslosenbeihilfe
(1) Dem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer zufolge Kündigung durch die Dienstbehörde oder durch seinen berechtigten Austritt beendet wurde.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von drei Jahren das Zweifache
von fünf Jahren das Dreifache
von zehn Jahren das Vierfache
von fünfzehn Jahren das Sechsfache
von zwanzig Jahren das Neunfache
von fünfundzwanzig Jahren das Zwölffache
jenes Monatsbezuges zuzüglich Sonderzahlungen, der dem Landesangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte.
(3) Die dem Landesangestelltenverhältnis unmittelbar vorausgegangene Dienstzeit als Landesarbeiter ist der Dauer des Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.
(4) Weiblichen Landesangestellten gebührt die Abfertigung nach Abs. 2 auch dann, wenn das Dienstverhältnis auf Grund ihrer eigenen Kündigung innerhalb von zwei Jahren, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, endet.
(5) Solange die Landesangestellten nicht in die durch Bundesgesetz geregelte Arbeitslosenversicherung einbezogen sind, hat das Land einem Landesangestellten, dessen Dienstverhältnis aufgelöst wird, für die Zeit, während der er beim Arbeitsamt zur Vermittlung gemeldet ist, eine Arbeitslosenbeihilfe zu gewähren. Voraussetzungen, Ausmaß und Dauer dieser Beihilfe hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln, wobei für die Landesangestellten gleichartige Leistungen vorzusehen sind, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung gewährt werden.
§ 132
Zusatzpension
(1) Die Dienstbehörde hat einem Landesangestellten nach zwanzigjähriger, im Falle der Dienstunfähigkeit zehnjähriger, überwiegend guter Dienstleistung auf sein Ansuchen das Recht zuzuerkennen, für sich und seine Hinterbliebenen anstelle der gemäß § 131 gebührenden Abfertigung oder des gemäß § 133 Abs. 1 gebührenden Todesfallbeitrages eine vom Land zu leistende Zusatzpension zu der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Im Falle des Todes des Landesangestellten sind bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen überwiegend guten Dienstleistung die Hinterbliebenen zur Antragsteilung berechtigt.
(2) Die Zusatzpension ist unter Bedachtnahme auf Dienstdauer und Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension festzusetzen und darf 60 v. H. derselben nicht übersteigen.
(3) Die Zusatzpension gebührt nicht, soweit sie zusammen mit der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und gegebenenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung jenen Ruhe(Versorgungs-)genuß übersteigt, der dem Landesangestellten (seinen Hinterbliebenen) bei sinngemäßer Anwendung des 6. und 7. Abschnittes des II. Hauptstückes gebühren würde. Bei Ermittlung dieses Ruhe-(Versorgungs-)genusses sind so viele Dienstjahre zugrunde zu legen, als der Landesangestellte benötigt hätte, um seine letzte Einstufung ausschließlich durch die zweijährige Vorrückung von der Eingangsstufe an in höhere Gehaltsstufen zu erreichen.
(4) Die Zusatzpension gebührt für den gleichen Zeitraum, für den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührt, frühestens jedoch vom Beginn des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monates an. Sie wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie diese. Sie ruht während der Zeiträume, während der die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ruht.
(5) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. der Zusatzpension.
(6) Über den Anspruch auf Zusatzpension ist auf Grund des vom Anspruchsberechtigten vorzulegenden rechtskräftigen Bescheides des Sozialversicherungsträgers über den Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu entscheiden. Dem Anspruchsberechtigten steht es jederzeit frei, gegen schriftlichen Verzicht auf die Zusatzpension die Abfertigung (den Todesfallbeitrag) in Anspruch zu nehmen, wobei ausbezahlte Zusatzpensionen (Todesfallbeitrag)in Abzug zu bringen sind.
(7) Im übrigen werden die das Dienstverhältnis des Landesangestellten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Zuerkennung des Anspruches auf Zusatzpension nicht berührt.
§ 133
Todesfallbeitrag
(1) Wird das Dienstverhältnis des Landesangestellten durch den Tod aufgelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung der Todesfallbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des Monatsbezuges, der dem Verstorbenen für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat, wenn das Dienstverhältnis aber schon drei Jahre gedauert hat, die Hälfte der Abfertigung, auf die der Landesangestellte Anspruch gehabt hätte, wenn sein Dienstverhältnis gemäß § 131 beendet worden Ware.
(2) Wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzpension geltend machen, so gebührt ihnen als Todesfallbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzpension.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 92 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
IV. Hauptstück
Landesarbeiter
§ 134
Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Landesarbeiters kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden. Die Begründung des Dienstverhältnisses hat durch mündliche oder schriftliche Ernennung zu erfolgen. Die Ernennung ist jedenfalls schriftlich vorzunehmen, wenn das Dienstverhältnis für einen längeren Zeitraum als einen Monat begründet wird.
(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer abgestellt ist. Wird es über diese Zeit hinaus fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
(3) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, nicht berührt.
§ 135
Lohn des Landesarbeiters
(1) Der Lohn des Landesarbeiters wird durch die Lohngruppe und Lohnstufe, in die er eingereiht ist, bestimmt.
(2) Der Landesarbeiter ist bei seiner Aufnahme in jene der nachstehend angeführten Lohngruppen einzureihen, die für ihn auf Grund seiner Tätigkeit in Betracht kommt:
Lohngruppe I – einfache Hilfsarbeiter – das sind ungelernte
Arbeiter, die einfache Tätigkeiten verrichten, für die eine handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht erforderlich ist;
Lohngruppe II – Hilfsarbeiter – das sind ungelernte Arbeiter, die
nach einer den Betriebsverhältnissen angepaßten Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;
Lohngruppe III – qualifizierte Hilfsarbeiter – das sind ungelernte
Arbeiter, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepaßten Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;
Lohngruppe IV – Facharbeiter – das sind Arbeiter mit abgeschlossener
Lehre oder gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie in ihrem Handwerk: oder Fach beschäftigt werden;
Lohngruppe V – qualifizierte Facharbeiter – das sind Facharbeiter
mit Meisterprüfung oder mit besonderer Berufserfahrung und Spezialkenntnissen, wenn sie in ihrem Handwerk oder Fach verwendet werden und Die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit selbständig ausüben.
(3) Der Lohn für eine Arbeitsstunde beträgt:
in der in der Lohngruppe
Lohn- I II III IV V
stufe Schilling
1 38,- 39,- 41,- 43,- 45,-
2 39,- 40,50 42,70 44,90 47,20
3 40,- 42,- 44,40 46,80 49,40
4 41,- 43,50 46,10 48,70 51,60
5 42,- 45,- 47,80 50,60 53,80
6 42,80 46,- 49,20 52,40 55,60
7 43,60 47,- 50,40 53,80 57,20
8 44,40 48,- 51,60 55,20 58,80
9 45,20 49,- 52,80 56,60 60,40
10 46,- 50,- 54,- 58,- 62,-
Dienst- 50,- 54,- 58,- 62,- 66,-
Alters-
stufe
(4) Der Landesarbeiter ist bei seiner Aufnahme in die Eingangsstufe seiner Lohngruppe einzureihen. Ausnahmsweise kann ein Landesarbeiter in eine höhere Lohnstufe eingereiht werden, wenn er eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nachweist, die für die erfolgreiche Verwendung im Landesdienst von besonderer Bedeutung ist. Die Berücksichtigung solcher Zeiten ist höchstens bis zum halben Ausmaß zulässig.
(5) Der Landesarbeiter rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächsthöhere Lohnstufe seiner Lohngruppe vor und erhält nach 30jähriger Dienstzeit den Lohn der Dienstaltersstufe. Die Vorrückung in höhere Lohnstufen und die Einreihung in die Dienstaltersstufe finden nicht statt, solange die Arbeitsleistung des Landesarbeiters unbefriedigend ist. Die Vorrührung bzw. Einreihung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der erforderliche Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrückungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.
(6) Hat ein Landesarbeiter dauernd Tätigkeiten zu verrichten, die einer anderen Lohngruppe zuzuordnen sind, so ist er in diese Lohngruppe zu überstellen. Durch die Traberstellung ändern sich die Lohnstufe und der Zeitpunkt für die Vorrückung nicht. Die Traberstellung in eine niedrigere Lohngruppe bedarf der Zustimmung des Landesarbeiters.
(7) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Landesarbeiter ein höherer Monatslohn gewährt werden als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukäme. Die Gewährung höherer Monatslöhne hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatslöhne durch Vorrückung in höhere Lohnstufen mit mindestens 50 v. H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.
§ 136
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes II. und III. Hauptstückes
Von den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Landesarbeiter anzuwenden:
§ 12 – Ernennungsdekret – sofern die Ernennung schriftlich erfolgt und mit der Abweichung, daß im Abs. 2 die lit. b bis f zu lauten haben:
§ 14 – Dienstzeit –
§ 15 – Personalakt –
§ 21 – Präsenzdienst, Zivildienst –
§ 22 – Enthebung vom Dienst – mit Ausnahme des Abs. 2
§ 25 – Auflösung des Dienstverhältnisses – mit der Ergänzung, daß das Dienstverhältnis außer durch den Tod, den Austritt und die Auflösung auch durch Zeitablauf und Kündigung aufgelöst werden kann. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bildet keinen Auflösungsgrund.
§ 28 – Allgemeine Dienstpflichten –
§ 29 – Weisungsgebundenheit –
§ 30 – Amtsverschwiegenheit –
§ 31 – Haftung –
§ 32 – Arbeitszeit –
§ 33 – Abwesenheit vom Dienst –
mit der Einschränkung auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2. § 36 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen – § 37 –
Erhaltung der Dienstfähigkeit –
§ 38 – Persönliches Verhalten –
§ 39 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –
§ 43 – Dienstbezüge, Ruhe- und Versorgungsgenüsse – mit Ausnahme der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse.
§ 44 – Erholungsurlaub –
mit der Ergänzung, daß dem Landesarbeiter bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, ein Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen gebührt und daß bei Teilbeschäftigung der Erholungsurlaub nur in jenem Ausmaß zusteht, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht.
§ 45 – Sonderurlaub –
§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –
§ 47 – Dienstfreistellung von weiblichen Beamten –
§ 48 – Beschäftigungsbeschränkungen –
§ 49 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
mit der Abweichung, daß
§ 50 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 51 – Abzüge von den Bezügen –
§ 52 – Ersatz von Übergenüssen –
§ 53 – Verjährung –
§ 54 – Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 56 – Dienstbezüge – mit der Maßgabe, daß das Wort „Gehalt“ durch das Wort „Lohn“ zu ersetzen ist.
§ 66 – Haushaltszulage, Kinderzulage – mit der Einschränkung, daß bei Teilbeschäftigung die Haushaltszulage und die Kinderzulage nur im gleichen Teilbetrag gebühren wie der Lohn.
§ 67 – Heiratsbeihilfe –
§ 68 – Sonderzahlung –
§ 69 – Nebenbezüge –
§ 70 – Bezugsvorschuß – mit der Ergänzung, daß bei der Beendigung des Dienstverhältnisses alle noch ausstehenden Rückzahlungsraten sofort fällig werden und aus dem pfändbaren Teil der dem Landesarbeiter noch zustehenden Geldansprüche abzudecken sind.
§ 71 – Mutterschaftsgeld –
mit der Einschränkung, daß bei Teilbeschäftigung das Mutterschaftsgeld nicht gebührt, wenn die Landesarbeiterin auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf eine vergleichbare Leistung hat.
§ 72 – Naturalleistungen –
§ 73 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge – mit der Einschränkung auf die Bestimmungen des Abs. 1.
§ 100 – Ausstellungen, Rügen –
§ 124 – Anspruch bei Dienstverhinderung –
§ 125 – Austritt aus dem Dienstverhältnis –
§ 126 – Entlassung aus dem Dienstverhältnis –
§ 127 – Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses –
§ 128 – Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf –
§ 129 – Kündigung des Dienstverhältnisses – mit der Abweichung, daß die Kündigungsfristen im Abs. 3 zu lauten haben:
„nach einmonatiger Dienstzeit 1 Woche,
nach einjähriger Dienstzeit 2 Wochen,
nach fünfjähriger Dienstzeit 3 Wochen,
nach zehnjähriger Dienstzeit 4 Wochen.
§ 130 – Kündigungsschutz –
§ 131 – Abfertigung, Arbeitslosenbeihilfe –
§ 133 – Todesfallbeitrag – mit der Einschränkung auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 3.
§ 137
Bezüge im Zollausschlußgebietder Gemeinde Mittelberg
Die Bezüge der im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg tätigen T Bundesarbeiter sind in ihrer ziffernmäßigen Höhe den infolge des Zollanschlusses an die Bundesrepublik Deutschland geänderten Wirtschafts- und Währungverhältnissen durch Verordnung der Landesregierung anzugleichen.
V. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 138
Verfassungsbestimmungen
Der zweite Satz des § 3 Abs. 1 und der § 18 Abs. 5 sind Verfassungsbestimmungen.
§ 139
Erhöhung der Gehaltsansätze
Die in den § § 57 Abs. 2 und 121 Abs. 2 angle führten Gehaltsansätze erhöhen sich mit Wirkung vom
Jänner 1972 um 3 v. H.
Jänner 1973 um 6 v. H.
Jänner 1974 um 9 v. H.
Jänner 1975 um 12 v.H.
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