Kindergartengesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19791003_36Kindergartengesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.10.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1979 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Artikel 25 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1970, wird in der Anlage das Kindergartengesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 33/1964, welche sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 27/1977, und aus dem Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl Nr. 33/1979, ergeben, berücksichtigt.
(2) Es werden ferner die Bezeichnungen der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisung innerhalb des Textes richtiggestellt.
Gesetzüber das Kindergartenwesen
(Kindergartengesetz–KGG)
Errichtung und Erhaltung
§ 1
Allgemeines
(1) Kindergärten sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.
(2) Kindergärten sind Einrichtungen zur Unterstützung und Ergänzung der häuslichen Erziehung von Kindern im Vorschulalter sowie zu ihrer Beaufsichtigung und Betreuung.
(3) Sonderkindergärten sind Kindergärten, die für körperlich oder geistig behinderte Kinder bestimmt sind. Werden in Kindergärten eigene Gruppen für geistig oder körperlich behinderte Kinder (Sondergruppen) geführt, so sind auf diese Sondergruppen die Bestimmungen über Sonderkindergärten anzuwenden.
(4) Auf öffentliche Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 2
Rechtsträger
(1) Rechtsträger eines Kindergartens kann sein
(2) Vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft kann die Bezirkshauptmannschaft nachsehen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung des Kindergartens zu erwarten sind.
(3) Den Rechtsträgern der Kindergärten kommt in allen behördlichen Verfahren, die in Vollziehung dieses Gesetzes durchgeführt werden, Parteistellung zu.
§ 3
Errichtung
(1) Unter Errichtung eines Kindergartens ist der Rechtsakt über die Gründung des Kindergartens und die Festsetzung seiner örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Die Errichtung eines Kindergartens durch eine Gebietskörperschaft bedarf der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Für Sonderkindergärten ist ein Bedarf im Sinne des Abs. 2 lit. b nur dann als gegeben anzunehmen, wenn die Betreuung der aufzunehmenden Kinder (Abs. 4) infolge der Art oder des Grades ihrer Behinderung nicht zweckmäßiger in einer der bestehenden Rehabilitationseinrichtungen erfolgt.
(4) Wenn die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für einen Sonderkindergarten beantragt wird, so hat der Rechtsträger anzugeben, welche Gruppen von geistig oder körperlich behinderten Kindern aufgenommen werden sollen. In der Errichtungsbewilligung ist auszusprechen, welche Gruppen von geistig oder körperlich behinderten Kindern in den Sonderkindergarten aufgenommen werden dürfen.
(5) Die Errichtung eines Sonderkindergartens durch andere Rechtsträger als Gebietskörperschaften ist der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, welche Gruppen von geistig oder körperlich behinderten Kindern in den Sonderkindergarten aufgenommen werden sollen.
§ 4
Bauliche Gestaltung und Einrichtung
(1) Die Kindergärten sind zweckentsprechend zu erstellen und einzurichten. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Erziehung, Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder erforderlich sind und haben den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene zu entsprechen. Jeder Kindergarten muß die nach der durchschnittlichen Kinderzahl notwendigen Räumlichkeiten aufweisen und ist mit einem Spielplatz auszustatten.
(2) Vor Erteilung der Baubewilligung für einen Kindergarten hat die Baubehörde jedenfalls den Kindergarteninspektor und einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt anzuhören.
(3) Die Landesregierung kann bei Bedarf nach Anhören einer von der Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden gebildeten Vereinigung durch Verordnung regeln, welche Erfordernisse im einzelnen vorliegen müssen, damit ein Kindergarten hinsichtlich seiner Lage. baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Hiebei ist auch auf die bestehenden bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften und auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften Bedacht zu nehmen. Es kann ferner bestimmt werden, welchen besonderen Erfordernissen die bauliche Gestaltung und Einrichtung entsprechen müssen. wenn eigene Kindergärten für geistig oder körperlich behinderte Kinder errichtet und erhalten werden.
§ 5
Betrieb
(1) Der Betrieb eines Kindergartens muß der Bezirkshauptmannschaft mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung angezeigt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen Augenschein vorzunehmen und die Eröffnung des Kindergartens binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die Gebäude und sonstigen Liegenschaften den Vorschriften über die bauliche Gestaltung und Einrichtung der Kindergärten nicht entsprechen oder das für die Führung des Kindergartens erforderliche Personal nicht gesichert ist. Bei Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist die Eröffnung auch zu untersagen, wenn die Errichtung des Kindergartens (§ 3 Abs. 2 und 4) nicht bewilligt wurde.
(2) Wird die Eröffnung innert der im Abs. 1 bezeichneten Frist nicht untersagt, so kann der Betrieb des Kindergartens aufgenommen werden. Der Rechtsträger hat die Betriebsaufnahme der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auch auf die Erweiterung von Kindergärten Anwendung.
(4) Eine Mitverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke darf der Rechtsträger des Kindergartens – von Katastrophenfällen abgesehen – nur zulassen, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb des Kindergartens nicht beeinträchtigt wird.
§ 6
Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen
(1) Dem Rechtsträger des Kindergartens obliegt die Beistellung der erforderlichen Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen.
(2) Kindergärtnerinnen müssen die Eignung in staatsbürgerlicher, sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht sowie die fachliche Befähigung (§ 7) besitzen.
(3) Zur Unterstützung der Kindergärtnerinnen können unter deren Führung Kindergartenhelferinnen verwendet werden. Kindergartenhelferinnen müssen die Eignung in staatsbürgerlicher, sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht besitzen, das 17. Lebensjahr vollendet haben und für den Umgang mit Kindern geeignet sein.
(4) Die Einstellung einer Kindergärtnerin oder Kindergartenhelferin ist vom Rechtsträger des Kindergartens unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Diese hat die Verwendung einer Kindergärtnerin oder Kindergartenhelferin zu untersagen“ wenn die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllt sind oder nachträglich wegfallen.
(5) Wenn in einem Kindergarten mehrere Kindergärtnerinnen angestellt sind, ist eine davon als Leiterin zu bestellen.
§ 7
Fachliche Befähigung
(1) Die fachliche Befähigung als Kindergärtnerin erbringt. wer die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bestanden hat.
(2) Die fachliche Befähigung als Sonderkindergärtnerin erbringt. wer die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen bestanden hat.
(3) Solange geeignete Sonderkindergärtnerinnen, die nach Abs. 2 fachlich befähigt sind, nicht zur Verfügung stehen, können auch nach Abs. 1 befähigte Kindergärtnerinnen in Sonderkindergärten verwendet werden.
(4) Für Kindergärten, deren Rechtsträger Gebietskörperschaften sind, bedürfen ausländische Zeugnisse der schulbehördlichen Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit.
(5) Für Kindergärten. deren Rechtsträger nicht Gebietskörperschaften sind, kann die Landesregierung andere Nachweise der fachlichen Befähigung als nach Abs. 1 und 2 anerkennen, wenn eine gleichwertige Ausbildung gesichert ist.
§ 8
Aufgabe der Kindergärtnerinnenund der Kindergartenhelferinnen
(1) Aufgabe der Kindergärtnerinnen und der Kindergartenhelferinnen ist die Erziehung der Kinder im Sinne der Bestimmungen des § 10. Außerdem obliegt ihnen die Beaufsichtigung und die notwendige Betreuung der Kinder im Kindergarten und bei Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbetriebes. Die Beaufsichtigung und Betreuung umfaßt insbesondere die Sorge um die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Kinder.
(2) Die Kindergärtnerinnen haben sich gewissenhaft auf die tägliche Kindergartenarbeit vorzubereiten.
§ 9
Sachaufwand
Dem Rechtsträger des Kindergartens obliegen die Bereitstellung und Instandhaltung der für den Kindergarten notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs- und Beschäftigungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals.
II. Abschnitt
Aufgabe und Organisation
§ 10
Erziehung
(1) Die Kindergartenerziehung ist nach den Erfahrungen der Erziehungswissenschaften und der Kinderpsychologie, in Sonderkindergärten insbesondere auch nach den Erfahrungen der Heilpädagogik, durchzuführen. Sie ist nicht als Unterricht im Sinne der Schule zu gestalten.
(2) Aufgabe der Erziehung ist die Förderung der seelischen, geistigen, sittlichen, religiösen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder. Hiebei ist insbesondere vorzusehen, daß durch freies und angeleiteten Spiel sowie durch geeignete Beschäftigungen zur Persönlichkeitsbildung und zur Einordnung der Kinder in die Gemeinschaft beigetragen wird, daß der sprachliche Ausdruck entwickelt und gepflegt wird und daß die Kinder zur Beobachtung der unmittelbaren Umgebung angeleitet und zur Ordnung und Sauberkeit erzogen werden. Die Erziehung körperlich oder geistig behinderter Kinder hat der Art und dem Grad ihrer Behinderung zu entsprechen.
(3) Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kindergartenerziehung im Sinne der Abs. 1 und 2 erlassen (Erziehungsplan).
(4) In Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist den von den gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften hiezu beauftragten Personen zur Förderung der religiösen Entwicklung der Kinder ihres Bekenntnisses die erforderliche Zeit in einem Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde pro Woche zur Verfügung zu stellen. Kinder, deren Erziehungsberechtigte eine Teilnahme nicht wünschen, sind von dieser Betreuung auszunehmen.
§ 11
Aufnahme und Ausscheiden
(1) Der Besuch eines Kindergartens ist für alle Kinder freiwillig.
(2) Kinder dürfen erst nach Vollendung des vierten Lebensjahres in den Kindergarten aufgenommen werden. Ausnahmsweise dürfen Kinder mit entsprechender geistiger und körperlicher Reife schon ab dem vollendeten dritten Lebensjahr aufgenommen werden.
(3) Spätestens mit Beginn des Schulbesuches müssen die Kinder aus dem Kindergarten ausscheiden. Von der allgemeinen Schulpflicht befreite Kinder sind aus dem Kindergarten auszuscheiden. Der Rechtsträger des Kindergartens kann jedoch das Ausscheiden solcher Kinder aus sozialen Rücksichten um längstens ein Jahr verschieben.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 können Kinder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten jederzeit aufgenommen oder ausgeschieden werden.
(5) Geistig oder körperlich behinderte Kinder und Kinder, welche die Gemeinschaft stören, dürfen in einen Kindergarten nicht aufgenommen werden, wenn dadurch Nachteile für die übrigen Kinder zu erwarten sind. In einem Sonderkindergarten sind Nachteile insbesondere dann zu erwarten, wenn die geistige oder körperliche Behinderung eines Kindes von der Behinderung der anderen Kinder so verschieden ist, daß die Erziehung, Beaufsichtigung und Betreuung wesentlich erschwert wäre. Wenn derartige Erschwernisse nachträglich auftreten, sind die Kinder aus dem Kindergarten auszuscheiden.
(6) Wenn in den Fällen des Abs. 5 über die Aufnahme oder das Ausscheiden eines Kindes zwischen den Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Rechtsträger des Kindergartens keine Einigung erzielt wird, hat hierüber die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind Gutachten des Gemeindearztes, des Kindergarteninspektors und auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern (Erziehungsberechtigten) erforderlichenfalls eines geeigneten Psychologen einzuholen.
(7) Bei Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, darf die Aufnahme eines Kindes–außer im Falle des Abs. 5 – nur verweigert werden, wenn die Unterbringung personell oder räumlich nicht möglich ist.
§ 12
Höchstkinderzahlen
(1) Einer Kindergärtnerin dürfen höchstens 25, wenn ihr eine Kindergartenhelferin zur Verfügung steht, höchstens 35 Kinder anvertraut sein. In Härtefällen kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Rechtsträgers des Kindergartens diese Höchstkinderzahlen um höchstens fünf erhöhen.
(2) In Sonderkindergärten dürfen einer Kindergärtnerin höchstens 15 Kinder anvertraut sein. Die Bezirkshauptmannschaft hat diese Zahl im Einzelfall so weit herabzusetzen, als Gründe der Heilpädagogik es erfordern.
(3) In geschlossenen Räumen eines Kindergartens dürfen nur so viel Kinder untergebracht werden, daß auf ein Kind mindestens 1,5 m2 Bodenfläche entfällt.
§ 13
Aufgaben der Eltern und Erziehungsberechtigten
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben, erforderlichenfalls durch eine verläßliche Begleitung, für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten zu sorgen.
(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben ansteckende Krankheiten ihrer Kinder unverzüglich der Kindergärtnerin oder der Kindergartenleiterin zu melden und die Kinder, solange eine Ansteckungsgefahr besteht, vom Kindergarten fernzuhalten. Gleiches gilt wenn durch ein gesundes Kind ansteckende Krankheiten, die in der Familie aufgetreten sind, auf andere Kinder übertragen werden könnten.
§ 14
Besuchszeiten und Ferien
Die täglichen Zeiten, in denen der Kindergarten zum Besuch durch die Kinder offen gehalten wird. und die Ferien hat der Rechtsträger des Kindergartens festzusetzen und auf geeignete Weise bekanntzumachen. Hiebei ist auf die Bedürfnisse der Kinder und der beteiligten Familien sowie besonders darauf Rücksicht zu nehmen, daß den Kindern die üblichen Mahlzeiten und die notwendigen Schlaf- und Ruhezeiten geboten werden können.
III. Abschnitt
Schulung der Kindergärtnerinnen
§ 15
(1) Die Kindergärtnerinnen sind verpflichtet, bis zu vier Tage im Jahr an Kindergärtnerinnentagen teilzunehmen. Die Rechtsträger der Kindergärten sind verpflichtet, diese Teilnahme zu ermöglichen.
(2) Die Kindergärtnerinnentage dienen der Schulung, Beratung und dem Erfahrungsaustausch der Kindergärtnerinnen. Neben den Erziehungswissenschaften und der Kinderpsychologie sind Heimatkunde, Mundartpflege und Verkehrserziehung besonders zu berücksichtigen.
(3) Die Kindergärtnerinnentage sind von der Landesregierung durchzuführen. Sie sind möglichst während der üblichen Ferienzeiten abzuhalten. Sie sind so festzusetzen, daß den Kindergärtnerinnen in den Hauptferien ein zusammenhängender Urlaub von vier Wochen verbleibt.
IV. Abschnitt
Aufsicht
§ 16
Aufsichtsbehörde
(1) Kindergärten unterliegen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 der Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft. Diese hat dafür zu sorgen, daß die den Rechtsträgern der Kindergärten nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) Wenn der Rechtsträger eines Kindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, hat die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid die Erfüllung dieser Verpflichtung innert angemessener Frist vorzuschreiben. Kommt der Rechtsträger seinen Verpflichtungen dennoch nicht nach, so kann die Bezirkshauptmannschaft. wenn die Vollstreckung des Bescheides nicht zweckmäßig wäre, den Betrieb des Kindergartens mit Bescheid befristet oder unbefristet untersagen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf Kindergärten. deren Rechtsträger eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, nicht anzuwenden.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft und die Landesregierung sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den behördlichen Organen zu allen Räumlichkeiten des Kindergartens unbeschränkt Zutritt zu gewähren.
(5) Zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die Kinder in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht können die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren durch Anwendung von Zwangsmitteln getroffen werden.
§ 17
Kindergarteninspektor
(1) Die Landesregierung hat eine oder nach Bedarf mehrere geeignete Personen als Kindergarteninspektoren zu bestellen. Diese haben ihre Aufgaben als Organe der Bezirkshauptmannschaft auszuüben.
(2) Dem Kindergarteninspektor obliegen insbesondere die pädagogische Aufsicht über die Kindergärten und die fachliche Beratung der Kindergärtnerinnen. Der Kindergarteninspektor hat wahrgenommene Mängel, sofern diese nicht im Zuge der Inspektion behoben werden, dem Rechtsträger des Kindergartens bekanntzugeben.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kindergarteninspektor bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständigen zu verwenden.
V. Abschnitt
Dienstrecht der Gemeinde-Kindergärtnerinnenund -Kindergartenhelferinnen
§ 18
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen der Gemeinden die Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes.
(2) Die Kindergärtnerinnen sind bei der Aufnahme in das Dienstverhältnis in die Verwendungsgruppe c einzustufen. Kindergartenhelferinnen mit einer mindestens zweijährigen Dienstzeit als Kindergartenhelferin sind in die Verwendungsgruppe d, andere in die Verwendungsgruppe e einstufen.
(3) Kindergärtnerinnen, die gemäß § 7 Abs. 3 in Sonderkindergärten verwendet werden, dürfen nicht in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden.
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