Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten)
LGBL_VO_19790820_30Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1979 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, wird in der Anlage die Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) kundgemacht.
§ 2
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 am 1. September 1979 in Kraft.
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen folgende
Vereinbarungüber die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen undBauweisen (Bauarten)
Artikel 1
Einrichtung eines Bundesländerausschusses
Zur gemeinsamen Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) wird mit dem Zweck, sie im Gebiet aller Vertragsparteien aus technischer Sicht möglichst weitgehend und unter gleichen Bedingungen verwenden bzw. anwenden zu können, der "Bundesländerausschuß — zur Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) — BABB" eingerichtet. Er wird im folgenden Bundesländerausschuß genannt.
Artikel 2
Aufgaben des Bundesländerausschusses
Der Bundesländerausschuß hat die Aufgabe,
Artikel 3
Mitglieder des Bundesländerausschusses
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den Bundesländerausschuß je einen Vertreter als Mitglied zu entsenden.
(2) Die Mitglieder haben möglichst dem höheren Baudienst bzw. dem höheren technischen Dienst aus dem Bauwesen der jeweiligen Vertragspartei anzugehören.
Artikel 4
Geschäftsstelle
Geschäftsstelle des Bundesländerausschusses ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Ihr obliegt insbesondere die Einberufung der Sitzungen des Bundesländerausschusses im Auftrag des Vorsitzenden und die Verteilung der Verwendungsgrundsätze (Art. 2 Z. 1 lit. a) und der Einzelgutachten (Art. 2 Z. 1 lit. b) an die Vertragsparteien.
Artikel 5
Vorsitz; Vorbereitung der Sitzungen;Sitzungsprotokoll; Beiziehung weiterer Personen
(1) Den Vorsitz bei den Sitzungen führt das Mitglied jener Vertragspartei, in deren Land die Sitzung stattfindet.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung vorzubereiten. die Tagesordnung festzulegen und für die Abfassung des Sitzungsprotokolls zu sorgen. In die Tagesordnung sind jedenfalls die von den Vertragsparteien rechtzeitig gestellten Anträge aufzunehmen.
(3) Der Bundesländerausschuß tritt in der Regel vierteljährlich jeweils in einem anderen Land zusammen. Jede Vertragspartei kann in dringenden Fällen die Abhaltung einer Sondersitzung verlangen, die grundsätzlich in diesem Land stattfindet.
(4) Die Vertragsparteien sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Beischluß der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(5) Der Bundesländerausschuß kann bei Bedarf Fachleute aus Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme beiziehen.
(6) Das Sitzungsprotokoll hat insbesondere die Stellungnahme der Mitglieder zu den behandelten Beratungsgegenständen und deren Erledigung unter Anführung des Abstimmungsergebnisses sowie Ort der nächsten Sitzung zu enthalten. Es ist den Mitgliedern zur Verifizierung zu übersenden und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats Einwendungen dagegen erhoben werden. Werden Einwendungen erhoben, ist darüber bei der nächsten Sitzung zu beschließen.
Artikel 6
Verfahren im Bundesländerausschuß
(1) Der Bundesländerausschuß beschließt, ob Anträge einzelner Vertragsparteien in Prüfung zu nehmen sind sowie darüber, ob, auf welche Art, durch welche Vertragspartei und innerhalb welcher Zeit eine Vorprüfung vorzunehmen ist; eine Vertragspartei kann nicht gegen ihren Willen beauftragt werden, eine Vorprüfung vorzunehmen.
(2) Anträge einer Vertragspartei auf Erstattung eines Einzelgutachtens (Art. 2 Z. 1 lit. b) sind vom Bundesländerausschuß in Prüfung zu nehmen, wenn die Verwendung bzw. Anwendung des Baustoffes. des Bauteiles oder der Bauweise (Bauart) im Gebiet mindestens dreier Vertragsparteien beabsichtigt ist.
(3) Für Beschlüsse ist bei ordnungsgemäßer Einberufung aller Mitglieder die Anwesenheit V011 mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Mehrheit abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Mängel in der Einberufung gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
Artikel 7
Wirkungen der Verwendungsgrundsätzeund der Einzelgutachten
(1) Die Vertragsparteien, in deren Rechtsordnung, die behördliche Zulassung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) vorgesehen ist. verpflichten sich bei der Entscheidung über die Zulassung auf die Verwendungsgrundsätze (Art. 2 Z. 1 lit. a) und die Einzelgutachten (Art. 2 Z. 1 lit. b) Bedacht zu nehmen, soweit dies mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vereinbar ist.
(2) Die Vertragsparteien, in deren Rechtsordnung die behördliche Zulassung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) nicht vorgesehen ist verpflichten sich, die Verwendungsgrundsätze (Art. 2 Z. 1 lit. a) und die Einzelgutachten (Art. 2 Z. 1 lit. b) den Baubehörden bzw. deren Sachverständigen als den technischen Wissenschaften entsprechende technische Regeln und Bedingungen zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel 9
Kündigung
(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
(2) Die Kündigung durch eine Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander.
Artikel 10
Ausfertigung, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (Depositar) verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift. der Vereinbarung.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art. 8 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
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