Ausübung der Fischerei am Bodensee
LGBL_VO_19790820_29Ausübung der Fischerei am BodenseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1979 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 4 und 10 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:
Gemeinsame Bestimmungen für die Berufs- und Sportfischerei
§ 1
Schonzeiten und Schonmaße
(l) Für die nachstehend genannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Schonmaße:
Fischart Schonzeit Schonmaß
Blaufelchen 15. 10. – 10. 1. 35 cm
andere Felchen 15. 10. – 10. 1. 30 cm
Äsche 1. 3. – 30. 4. 30 cm
Forelle 15. 7. – 15. 9. 35 cm
Seesaibling (Rötel) 1. 11. – 31. 12. 25 cm
Hecht 1. 4. – 20. 5. 40 cm
Zander 1. 4. – 31. 5. 40 cm
Barsch 5. 5. – 20. 5. –-
Karpfen --- 25 cm
Schleie --- 20 cm
Aal --- 40 cm
(2) Die Schonzeiten beginnen und enden jeweils um 12 Uhr der im Abs. 1 angegebenen Tage.
(3) Das Schonmaß ist eingehalten, wenn der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß nicht unterschreitet.
(4) Während der Schonzeit dürfen auf die betreffende Fischart keine gezielten Fänge durchgeführt werden.
(5) Mit Reusen, Trappnetzen oder Sportfischereigeräten gefangene untermaßige oder in Schonung befindliche Fische sind unverzüglich mit aller Vorsicht in das Wasser zurückzusetzen. Weißfische (Karpfenartige), für die kein Schonmaß festgesetzt ist, sind ausnahmslos an Land zu bringen.
(6) Die Behörde kann für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder der Wissenschaft oder aus sonstigen im Interesse der Fischerei gelegenen Gründen gegen jederzeitigen Widerruf Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 bewilligen.
§ 2
Fischereiabfälle
Alle beim Fischfang anfallenden Abfälle, wie verdorbene Fische und Fischeingeweide, dürfen nicht in das Gewässer gegeben oder am Ufer zurückgelassen werden.
§ 3
Einsatz von Fischen
(1) Der Fischeinsatz darf nur unter Aufsicht des staatlichen Fischereiaufsehers erfolgen.
(2) Die in einem Kalenderjahr durchgeführten Fischeinsätze sind der Behörde unter Angabe der auf die einzelnen Fischarten und Altersgruppen entfaltenden Mengen sowie der Zeitpunkte, an welchen die Einsätze erfolgt sind, bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres bekanntzugeben.
§ 4
Bekanntgabe der Fangergebnisse
(1) Die Patentinhaber haben die in einem Kalendermonat erzielten Fangergebnisse, aufgegliedert nach Fischarten, jeweils bis zum 10r des folgenden Monats der Behörde schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Inhaber der auf ein Kalenderjahr lautenden Erlaubnisse zur Ausübung der Sportfischerei haben die von ihnen im betreffenden Jahr erzielten Fangergebnisse, aufgegliedert nach Fischarten, bis zum 10. Jänner des folgenden Jahres dem Fischereiberechtigten bzw., wenn dieser eine andere Person zur Erteilung der Sportfischereierlaubnisse ermächtigt hat, dieser bekanntzugeben. Die Gesamtsumme der gemeldeten Ergebnisse ist hierauf von den Fischereiberechtigten bzw. den von diesen zur Erteilung der Sportfischereierlaubnisse ermächtigten Personen bis zum 31. Jänner schriftlich der Behörde bekanntzugeben.
(3) Die von den übrigen Sportfischern in einem Kalenderjahr erzielten Fangergebnisse sind von den Fischereiberechtigten bzw. den von diesen zur Erteilung der Sportfischereierlaubnisse ermächtigten Personen im Wege einer Schätzung auf der Grundlage
Vorschriften für die Berufsfischerei
Allgemeine Bestimmungen überFanggeräte und ihre Verwendung
§ 5
Zulässige Fanggeräte
(1) Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehend angeführten Fanggeräten ausgeübt werden:
(2) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese Fanggeräte von einem Patentinhaber auch gleichzeitig verwendet werden.
(3) Bei Ausübung der Fischerei darf von ein und demselben Patentinhaber gleichzeitig nicht mehr als ein Boot benützt werden.
(4) Bei Ausübung der Fischerei dürfen in verwendungsbereitem Zustand nur Fanggeräte mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf Grund derselben erlassenen Bescheide entsprechen und deren Verwendung zum betreffenden Zeitpunkt und im Hinblick auf das verliehene Patent zulässig ist.
(5) Hinsichtlich der Anzahl der auf Grund eines Patentes zugelassenen Fanggeräte gelten das Hochseepatent und das Haldenpatent zusammen als ein Patent.
(6) Für Zwecke der künstlichen Fischzucht, der Wissenschaft und Forschung oder aus sonstigen im Interesse der Fischerei gelegenen Gründen kann die Behörde auch die Verwendung anderer als der nach Abs. 1 zugelassenen Fanggeräte sowie Ausnahmen von den in den §§ 7 bis 15 festgelegten Bestimmungen über die einzelnen Fanggeräte und deren Verwendung bewilligen.
§ 6
Überprüfung und Kennzeichnungder Fanggeräte
(1) Sämtliche Netze und Reusen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung dem staatlichen Fischereiaufseher zur Überprüfung vorzuweisen und von diesem, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, zu plombieren. Trappnetze sind an der höchsten Stelle des Netzes, Reusen am ersten Bügel, alle übrigen Netze an beiden Enden der Oberähre mit je einer Plombe zu versehen. Nach Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke können Netze vor dem Anschlagen vorplombiert werden.
(2) Netze und Reusen dürfen nach der Plombierung keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Maschenweite zu verändern. Ergibt eine spätere Nachprüfung, daß ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen.
(3) Die Maschenweite ist am nassen Netz zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils zehn seitlich nebeneinanderliegenden Maschenreihen über eine Höhe von fünf Maschen zusammengefaßt und mit einem Gewicht von 1 kg belastet werden. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Maß der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. In nassem Zustand ist ein Netz, wenn es unmittelbar vor der Messung während mindestens zwölf Stunden im Wasser war.
(4) Die Höhe der Netze ergibt sich aus der Anzahl der Maschen nach der Tabelle in der Anlage.
(5) Netze und Legschnüre sind mit Bojen und Bauchen zu kennzeichnen. Die Bojen sind mit dem Vor- und Familiennamen, die Bauchen mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Patentinhabers zu versehen. In Fällen, in denen wegen Namensgleichheit der Patentinhaber Verwechslungen möglich sind, ist eine zusätzliche Kennzeichnung der Bauchen zu verlangen. Die schiffahrtsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Bestimmungen über die einzelnenFanggeräte und deren Verwendung
§ 7
Freitreibende Schwebnetze
(1) Für freitreibende Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
(2) Vom 1. Juli 12 Uhr bis 15. September 12 Uhr dürfen nur Schwebnetze mit einer Schnurlänge von mindestens 5 m verwendet werden.
(3) Freitreibende Schwebnetze dürfen vom 31 März 12 Uhr bis 15. Oktober 12 Uhr verwendet und während dieser Zeit nur von Montag bis einschließlich Donnerstag gesetzt werden. Sie dürfen jeweils nur während einer Nacht gesetzt bleiben.
(4) Vom 31. März bis 31. Mai sowie vom 1. Oktober bis 15. Oktober dürfen freitreibende Schwebnetze frühestens um 15 Uhr, vom 1. Juni bis 30. September frühestens um 16 Uhr gesetzt werden.
(5) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens sechs freitreibende Schwebnetze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
§ 8
Verankerte Schwebnetze
(1) Für die verankerten Schwebnetze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
(2) Verankerte Schwebnetze dürfen vom 10. Juni 12 Uhr bis 31. März 12 Uhr verwendet jedoch an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
(3) Sie sind an beiden Enden zu verankern. Zwischen den Sätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens sechs verankerte Schwebnetze verwenden, die zu einem Satz oder zwei Sätzen zu verbinden sind.
§ 9
Spannsätze (Ankersätze)
(1) Für die Spannsätze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
(2) Spannsätze dürfen vom 10. Jänner 12 Uhr bis 31. August 12 Uhr verwendet werden. Vom 1. Juni 12 Uhr bis 31. August 12 Uhr ist den Inhabern von Hochseepatenten das Setzen von Spannsätzen nicht gestattet. Während der übrigen Zeit ist die gleichzeitige Verwendung von frei treibenden oder verankerten Schwebnetzen und Spannsätzen untersagt.
(3) Spannsätze dürfen vom 10. Jänner bis 31. März an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden. Vom 31. März bis 31. August dürfen sie nur jeweils von Montag bis einschließlich Donnerstag gesetzt werden und müssen spätestens am Freitag um 12 Uhr gehoben sein.
(4) Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern und so zu setzen, daß sich beide Satzenden auf der Halde befinden.
(5) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig nur einen Spannsatz verwenden.
§ 10
Forellensätze
(1) Für den Forellensatz gelten nachstehende Höchst- und Mindestmaße:
(2) Der Forellensatz darf vom 15. September 12 Uhr bis 15. Juli 12 Uhr verwendet, jedoch an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
(3) Der Forellensatz ist an beiden Enden zu verankern. Zwischen den Sätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens sechs Netze verwenden, die zu einem Satz oder zwei Sätzen zu verbinden sind.
§ 11
Bodennetze
(1) Für am Boden aufstehende Netze (Bodennetze) gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
(2) Abweichend vom Abs. 1 dürfen vom 21. Mai bis 31. März des folgenden Jahres zur Durchführung gezielter Brachsenfänge Bodennetze mit einer Maschenweite von mindestens 80 mm, einer Fadenstärke von mindestens 0.20 mm und einer Höhe von höchstens 4 m verwendet werden.
(3) Bodennetze dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden. Sie müssen jedoch vom 1. Mai bis 30. September an Samstagen bis spätestens 11 Uhr gehoben sein und dürfen an Sonntagen erst ab 16 Uhr gesetzt werden. Vom 1. Oktober bis 30. April dürfen Bodennetze an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden, ausgenommen beim Laichfischfang auf Gangfische.
(4) Vom 1. Dezember bis 15. Dezember dürfen auf der Halde nur Bodennetze mit einer Maschenweite von mindestens 38 mm verwendet werden.
(5) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens 20 Bodennetze verwenden.
§ 12
Trappnetze
(1) Trappnetze dürfen in der Höhe 2 m nicht überschreiten und höchstens bis in eine Wassertiefe gesetzt werden, die ihrer Höhe entspricht.
(2) Trappnetze dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden. Sie sind mindestens jeden zweiten Tag zu entleeren.
(3) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens zwei Trappnetze verwenden.
§ 13
Reusen
(1) Der Durchmesser der Reusen darf beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht überschreiten. Die Maschenweite muß mindestens 10 mm betragen. Drahtreusen sind verboten.
(2) Reusen dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden. Sie sind mindestens jeden zweiten Tag zu entleeren.
§ 14
Legschnüre
Legschnüre dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Anzahl und mit beliebig vielen Angeln verwendet werden. Sie sind täglich zu heben.
§ 15
Sandfelchensatz
(1) Für den Sandfelchensatz gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmaße:
(2) Der Sandfelchensatz ist an beiden Enden zu verankern; die uferseitige Verankerung muß sich in einer Wassertiefe von höchstens 5 m befinden.
(3) Der Sandfelchensatz darf nur zum Laichfischfang auf Sandfelchen verwendet werden.
Ausübung des Laichfischfanges
§ 16
Allgemeines
(1) Der Laichfischfang darf auf Fische, für die eine Schonzeit festgesetzt ist, nur auf Grund einer besonderen Bewilligung der Behörde ausgeübt werden.
(2) Der Bescheid, mit dem die Bewilligung zum Laichfischfang erteilt wird, hat zu enthalten:
(3) Das gewonnene Fortpflanzungsgut ist zur Erbrütung an eine vom staatlichen Fischereiaufseher zu bezeichnende Fischzuchtanstalt abzuliefern.
§ 17
Laichfischfang auf Blaufelchen
(1) Zum Laichfischfang auf Blaufelchen dürfen nur freitreibende Schwebnetze verwendet werden. Die Schnurlänge darf, wenn im Bescheid über die Bewilligung zum Laichfischfang nichts anderes bestimmt wird, nicht mehr als 5 m betragen. An jedem Netz müssen auf die ganze Netzlänge verteilt mindestens vier Bauchen in gleichen Abständen angebracht werden.
(2) Wer den Laichfischfang auf Blaufelchen ausübt, darf während dieser Zeit keine Bodennetze verwenden, ausgenommen für den Laichfischfang auf Gangfische.
(3) Der Laichfischfang auf Blaufelchen und auf Gangfische darf nicht am selben Tag ausgeübt werden.
(4) Boote, von denen aus der Laichfischfang ausgeübt wird, müssen mit mindestens zwei Personen, die Gewähr für die sachgemäße Durchführung der Laichfischerei bieten, besetzt sein.
§ 18
Laichfischfang auf Gangfische und Sandfelchen
(1) Zum Laichfischfang auf Gangfische dürfen nur Bodennetze und der Spannsatz verwendet werden. Bodennetze, die zum Laichfischfang auf Gangfische verwendet werden, müssen eine Maschenweite von mindestens 38 mm aufweisen.
(2) Für den Laichfischfang auf Sandfelchen ist der Sandfelchensatz zu verwenden.
§ 19
Laichfischfang auf andere Fische
Laichreife Forellen und Hechte sind zur Gewinnung des Fortpflanzungsgutes der vom staatlichen Fischereiaufseher bezeichneten Fischzuchtanstalt zu übergeben. Die Fische sind nach der Gewinnung des Fortpflanzungsgutes dem Patentinhaber auszuhändigen.
Vorschriften für die Sportfischerei
§ 20
Zulässige Fanggeräte und Fangarten
(1) Die Sportfischerei darf nur
(2) Auf Grund einer Erlaubnis zur Ausübung der Sportfischerei dürfen höchstens zwei Fanggeräte mit höchstens je vier Angeln verwendet werden. Darunter darf sich nur ein zusammengesetzter Angelhaken befinden.
(3) Beim Fischfang dürfen nur die nach Abs. 1 zulässigen Fanggeräte mitgeführt werden.
§ 21
Ausübung der Sportfischerei
(1) In der Zeit zwischen 23 Uhr und einer Stunde vor Sonnenaufgang darf nicht gefischt werden.
(2) Während des Fischfanges dürfen die Fanggeräte nicht verlassen werden.
(3) Das Fischen mit der Wurfrolle ist so auszuüben, daß andere Personen in ihrer Gesundheit oder körperlichen Sicherheit nicht gefährdet werden.
(4) Fischeier sowie Fische, die den im § 1 Abs. 1 aufgezählten Arten angehören, dürfen nicht als Köder verwendet werden.
(5) Gefangene Fische sind entweder sofort zu töten oder in einem geeigneten Wasserbehälter aufzubewahren.
Organisations-, Übergangs- undSchlußbestimmungen
§ 22
Behörde
Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
§ 23
Übergangsbestimmung
(1) Bis zum 31. März 1983 dürfen beim Forellensatz Netze mit einer Höhe bis zu 6 m verwendet werden, sofern diese Netze am 1. April 1978 im Besitz des betreffenden Patentinhabers waren.
(2) Bis zum 31. März 1985 dürfen Trappnetze mit einer Höhe bis zu 3 m verwendet werden, sofern diese am 1. April 1977 im Besitze des betreffenden Patentinhabers waren.
§ 24
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl. Nr. 49/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1977, außer Kraft.
Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen
Höchste
Netzhöhe Maschenweite Anzahl
in mm der Maschen
2 m 32 34
35 31
38 28
41 26
44 25
47 23
50 22
53 21
56 20
59 19
62 18
65 17
68 16
74 15
80 14
86 13
92 12
98 11
4 m 100 22
110 20
120 18
5 m 50 54
55 49
60 46
7 m 44 85
46 81
48 78
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