Pflichtschulzeitgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19790718_23Pflichtschulzeitgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1979 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1970, wird in der Anlage das Pflichtschulzeitgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl. Nr. 35/1965, berücksichtigt, die sich aus den nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt. Nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen werden durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt.
Artikel III
Der § 10 des Pflichtschulzeitgesetzes, LGBl. Nr. 35/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt.
Gesetzüber die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen
(Pflichtschulzeitgesetz)
Allgemeines
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt die Unterrichtszeit an den öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen. Polytechnischen Lehrgängen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (öffentliche Pflichtschulen).
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind öffentliche Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung Zugewiesenen Personen.
(4) Auf Schulschikurse, Schulwanderungen und ähnliche Veranstaltungen. die außerhalb der Schule stattfinden finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Volks-, Haupt-, Sonderschulen undPolytechnische Lehrgänge
§ 2
Schuljahr
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien.
(2) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am dritten Montag im Februar und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern bis zum Beginn des zweiten Semesters.
(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung die Hauptferien um höchstens drei Wochen verlängern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist. Die auf diese Weise entfaltenden Schultage sind durch Verringerung der im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 schulfrei erklärten Tage einzubringen. Hiebei müssen jedoch die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.
(5) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 schulfrei sind, sind Schultage.
§ 3
Schulfreie Tage
(1) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei:
(2) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens können in jedem Unterrichtsjahr der Schulleiter, die Bezirkshauptmannschaft und in besonderen Fällen auch die Landesregierung je einen Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Soweit es zur Durchführung eines zweiten Elternsprechtages erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.
(3) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit bis zu drei Tagen von der Bezirkshauptmannschaft und darüber hinaus von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären.
(4) Wenn die Zahl der nach Abs. 3 schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß die entfallenen Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie des § 4 schulfrei erklärten Tage oder auch durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Die ersten sechs Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz des Abs. 3 zuständige Behörde eine derartige Anordnung treffen.
§ 4
Schulfreier Samstag
(1) Für einzelne Volksschulen und Sonderschulen—ausgenommen jene, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden—sind die Samstage schulfrei zu erklären, wenn
(2) Ein Verfahren nach Abs. 1 ist durchzuführen, wenn die Erziehungsberechtigten eines Viertels der Schüler, die im nächsten Schuljahr voraussichtlich die Schule besuchen werden, dies bis spätestens zum 31. Mai beantragen.
(3) Die Schulfreierklärung der Samstage hat vor Beginn jenes Schuljahres zu erfolgen. welches auf die Antragstellung nach Abs. 2 folgt. Sie gilt jeweils bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem ein neuerlicher Antrag nach Abs. 2 gestellt wird.
(4) Vor der Befragung nach Abs. 1 sind die Auswirkungen der Schulfreierklärung, insbesondere in pädagogischer, stundenplanmäßiger, gesundheitlicher und sozialer Sicht mit den Erziehungsberechtigten umfassend zu erörtern. Dabei ist nach Möglichkeit der Elternverein der Schule zur Mitwirkung heranzuziehen.
(5) Die Befragung der Erziehungsberechtigten und der Lehrer hat in Form einer geheimen und brieflichen Abstimmung zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für jedes ihrer Kinder an der betreffenden Schule eine Stimme. Die Stimmzettel und Abstimmungskuverts sind den Stimmberechtigten spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist für die Stimmabgabe zuzuleiten. Die Leitung des Abstimmungsvorganges und die Ermittlung des Ergebnisses obliegen der Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, in deren Bereich die Schule liegt.
(6) Die Rechte nach den Abs. 2 und 5 stehen mehreren Erziehungsberechtigten desselben Schülers gemeinsam zu. Die Ausübung der Rechte durch einen Erziehungsberechtigten erfolgt mit Wirkung auch für den anderen.
(7) Die Schulfreierklärung nach Abs. 1 hat durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Schulfreierklärung, insbesondere über die Abstimmung nach Abs. 5, zu erlassen.
(8) Für einzelne Polytechnische Lehrgänge können die Samstage durch Verordnung der Landesregierung schulfrei erklärt werden, wenn dies aus Gründen der Organisation oder der Schülerbeförderung erforderlich ist.
§ 5
Schultag
(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schuheiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der ersten und zweiten Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der dritten und vierten Schulstufe höchstens sechs, für Schüler der fünften und sechsten Schulstufe höchstens sieben und für Schüler der siebten bis neunten Schulstufe höchstens acht betragen.
(2) Der Unterricht darf nicht vor acht Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Mit Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft kann jedoch der Schulleiter den Beginn des Unterrichtes frühestens für sieben Uhr und für Schüler ab der fünften Schulstufe das Ende des Unterrichts spätestens für 18 Uhr ansetzen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder auf Grund der örtlichen Verhältnisse notwendig ist.
(3) Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie auf die örtlichen Verhältnisse hat der Schulleiter mit Zustimmung der Bezirkshauptmannschaft festzulegen, nach welcher Zeiteinteilung der Unterricht zu führen ist. Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht an Vormittagen oder ausnahmsweise an Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an Vormittagen und Nachmittagen geführt werden. Beim geteilten Unterricht hat zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen. Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen die Schüler auch zu Mittag essen, so kann der Zeitraum zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden.
§ 6
Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, insbesondere, wenn aus Raummangel an einer Schule wechselweise am Vormittag und am Nachmittag unterrichtet wird (Wechselunterricht), kann die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Arm des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können bis zur achten Schulstufe höchstens zwei und in der neunten Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen. In diesem Falle hat die Dauer der hierauf folgenden Pause mindestens zehn Minuten zu betragen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauf folgenden Pause aneinander anschließen. In diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfaltenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
Berufsschulen
§ 7
Schuljahr
(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Bei ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien.
(2) Das Schuljahr beginnt für ganzjährige und saisonmäßige Berufsschulen am zweiten Montag im September und für lehrgangsmäßige Berufsschulen am ersten Werktag im September; wenn dieser auf einen Freitag oder Samstag fällt, beginnt das Schuljahr jedoch an dem auf den Samstag folgenden Werktag. Das Schuljahr dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Das erste Semester (Abs. 1 zweiter Satz) beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am dritten Montag im Februar und dauert bis zum Beginn der Hauptferien.
(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien (Abs. 1 zweiter Satz) beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern bis zum Beginn des zweiten Semesters.
(4) An hauswirtschaftlichen Berufsschulen kann die Landesregierung auf Antrag einer Gemeinde die Hauptferien um höchstens sechs Wochen verlängern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist. Die auf diese Weise entfallenen Schultage sind durch Verringerung der im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 schulfrei erklärten Tage einzubringen. Hiebei müssen jedoch die im § 8 Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.
(5) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage, soweit sie nach den Bestimmungen des § 8 nicht schulfrei sind,
(6) Welche Tage im Sinne des Abs. 5 an den einzelnen Schulen (Klassen) Schultage sind, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse der Schulleiter festzulegen.
§ 8
Schulfreie Tage
(1) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei:
(2) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens können in jedem Unterrichtsjahr der Schulleiter und die Landesregierung je einen Tag, in besonderen Fällen die Landesregierung bis zu zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären.
(3) Würde die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die betreffende Schulstufe durch Tage, die nach den Abs. 1 und 2 schulfrei sind, unter Berücksichtigung der gemäß § 9 bestimmten Zahl der Unterrichtsstunden an den einzelnen Schultagen um mehr als ein Zehntel unterschritten, so hat die Landesregierung durch Verordnung die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-, der Semester-, der Oster- und der Pfingstferien so zu bestimmen, daß die erwähnte Unterschreitung nicht eintritt. Hiebei müssen jedoch die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären.
(5) Wenn die Zahl der nach Abs. 4 schulfrei erklärten Tage mehr als drei beträgt, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß die entfallenen Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 1 und 2 schulfrei erklärten Tage oder auch durch Verkürzung der Hauptferien, oder bei saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch durch entsprechende Verlängerung der Schuldauer einzubringen sind. Die ersten drei Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage drei oder weniger, so kann die Landesregierung eine derartige Anordnung treffen.
§ 9
Schultag
Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptferien und der schulfreien Tage gemäß §8 Abs. 1 sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf Schulwochen und Schultage aufzuteilen.
§ 10
Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 15 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen. In diesem Falle hat die Dauer der hierauf folgenden Pause mindestens zehn Minuten zu betragen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauf folgenden Pause aneinander anschließen. In diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfaltenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 11
Schulversuche
Die Landesregierung kann zur Erprobung von zweckentsprechenden Unterrichtszeiten durch Verordnung Regelungen treffen, bei denen von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Schulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl der in der betreffenden Schulart im Landesgebiet bestehenden Klassen nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.
§ 12
Verordnungen
(1) Vor der Erlassung von Verordnungen der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft auf Grund dieses Gesetzes ist der Landesschulrat zu hören.
(2) Verordnungen der Landesregierung auf Grund dieses Gesetzes sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(3) Wenn sich auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen nur auf einzelne Schulen beziehen, sind sie abweichend von den sonst geltenden Vorschriften über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
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