Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern infolge enzootischer Rinderleukose
LGBL_VO_19790627_20Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern infolge enzootischer RinderleukoseGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1979 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes. LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, wird verordnet:
Für den Verlust von Rindern, die wegen enzootischer Rinderleukose geschlachtet werden, wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 lit. b bis d des Tierseuchenfondsgesetzes eine Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds gewährt.
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