Durchführungsverordnung zum Tierzuchtförderungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19790627_19Durchführungsverordnung zum Tierzuchtförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1979 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1956. wird verordnet:
Im § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl Nr. 19/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1960 und LGBl. Nr. 14/1977, hat die lit. f zu lauten:
"f) bei der zweiten Nachkörung der Nachweis erbracht wird, daß er durch mindestens 60 Tage auf einer Alpe gesömmert wurde; für Stiere, die im Sommer vor diesem Körtermin in einer Samengewinnungsanstalt waren, ist der Nachweis der Alpung spätestens bei der Körung im darauffolgenden Herbst zu erbringen."
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