Naturschutzverordnung
LGBL_VO_19790517_11NaturschutzverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.05.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1979 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 3/1979
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl. Nr. 35/ 1965. in der Fassung LGBl. Nr. 22/1975, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Unterrichtszeit an den öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (öffentliche Pflichtschulen)."
"§ 2a
Schulfreie Tage
(1) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei:
(2) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens können in jedem Unterrichtsjahr der Schulleiter, die Bezirkshauptmannschaft und in besonderen Fällen auch die Landesregierung je einen Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Soweit es zur Durchführung eines zweiten Elternsprechtages erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.
(3) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit bis zu drei Tagen von der Bezirkshauptmannschaft und darüber hinaus von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären.
(4) Wenn die Zahl der nach Abs. 3 schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen, daß die entfallenen Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie des § 2b schulfrei erklärten Tage oder auch durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Die ersten sechs Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1.
und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. Und 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz des Abs. 3 zuständige Behörde eine derartige Anordnung treffen."
"§ 2b
Schulfreier Samstag
(1) Für einzelne Volksschulen und Sonderschulen — ausgenommen jene, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden—sind die Samstage schulfrei zu erklären, wenn
(2) Ein Verfahren nach Abs. 1 ist durchzuführen, wenn die Erziehungsberechtigten eines Viertels der Schüler, die im nächsten Schuljahr voraussichtlich die Schule besuchen werden, dies bis spätestens zum 31. Mai beantragen.
(3) Die Schulfreierklärung der Samstage hat vor Beginn jenes Schuljahres zu erfolgen, welches auf die Antragsteilung nach Abs. 2 folgt. Sie gilt jeweils bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem ein neuerlicher Antrag nach Abs. 2 gestellt wird.
(4) Vor der Befragung nach Abs. 1 sind die Auswirkungen der Schulfreierklärung, insbesondere in pädagogischer, stundenplanmäßiger, gesundheitlicher und sozialer Sicht mit den Erziehungsberechtigten umfassend zu erörtern. Dabei ist nach Möglichkeit der Elternverein der Schule zur Mitwirkung heranzuziehen.
(5) Die Befragung der Erziehungsberechtigten und der Lehrer hat in Form einer geheimen und brieflichen Abstimmung zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für jedes ihrer Kinder an der betreffenden Schule eine Stimme. Die Stimmzettel und Abstimmungskuverts sind den Stimmberechtigten spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist für die Stimmabgabe zuzuleiten. Die Leitung des Abstimmungsvorganges und die Ermittlung des Ergebnisses obliegen der Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, in deren Bereich die Schule liegt.
(6) Die Rechte nach den Abs. 2 und 5 stehen mehreren Erziehungsberechtigten desselben Schülers gemeinsam zu. Die Ausübung der Rechte durch einen Erziehungsberechtigten erfolgt mit Wirkung auch für den anderen.
(7) Die Schulfreierklärung nach Abs. 1 hat durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Schulfreierklärung, insbesondere über die Abstimmung nach Abs. 5, zu erlassen.
(8) Für einzelne Polytechnische Lehrgänge können die Samstage durch Verordnung der Landesregierung schulfrei erklärt werden, wenn dies aus Gründen der Organisation oder der Schülerbeförderung erforderlich ist.“
„Berufsschulen''
"§ 5a
Schulfreie Tage
(1) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei:
(2) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens können in jedem Unterrichtsjahr der Schulleiter und die Landesregierung je einen Tag, in besonderen Fällen die Landesregierung bis zu zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären.
(3) Würde die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die betreffende Schulstufe durch Tage, die nach den Abs. 1 und 2 schulfrei sind, unter Berücksichtigung der gemäß § 6 bestimmten Zahl der Unterrichtsstunden an den einzelnen Schultagen um mehr als ein Zehntel unterschritten. so hat die Landesregierung durch Verordnung die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-, der Semester-, der Oster- und der Pfingstferien so zu bestimmen. daß die erwähnte Unterschreitung nicht eintritt. Hiebei müssen jedoch die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes. in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären.
(5) Wenn die Zahl der nach Abs. 4 schulfrei erklärten Tage mehr als drei beträgt, hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. daß die entfallenen Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 1 und 2 schulfrei erklärten Tage oder auch durch Verkürzung der Hauptferien, oder bei saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch durch entsprechende Verlängerung der Schuldauer einzubringen sind. Die ersten drei Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 1 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25.. 26. und 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage drei oder weniger. so kann die Landesregierung eine derartige Anordnung treffen. "
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