Naturschutzverordnung
LGBL_VO_19790405_10NaturschutzverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.04.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1979 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 2 und 7 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
Schutz von Pflanzen
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen weder mißbräuchlich genutzt noch mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden den keine Anwendung auf geschützte Pflanzen, welche nachweislich in Gärten oder Kulturen gezogen oder nachweislich nach Vorarlberg eingeführt werden.
§ 2
Vollkommen geschützte Pflanzen
Folgende Pflanzen und deren Teile dürfen weder ausgegraben noch gepflückt, auf sonstige Weise beschädigt oder vernichtet, in frischem oder getrocknetem Zustand mitgeführt, versendet, feilgehalten, ausgeführt, anderen überlassen oder erworben werden:
§ 3
Teilweise geschützte Pflanzen
(1) Von folgenden Pflanzen dürfen nicht mehr als fünf Stück gepflückt, abgeschnitten, abgerissen oder befördert werden:
(2) Von folgenden Pflanzen darf höchstens ein Handstrauß gepflückt, abgeschnitten, abgerissen oder befördert werden:
(3) Die unterirdischen Teile und die Rosetten der in den Abs. 1 und 2 genannten Pflanzen dürfen weder ausgegraben noch beschädigt oder vernichtet werden. Es ist ferner verboten, diese Pflanzenteile in frischem oder getrocknetem Zustand mitzuführen, zu versenden, feilzuhalten, auszuführen, anderen zu überlassen oder zu erwerben.
(4) Die oberirdischen Teile der in den Abs. 1 und 2 genannten Pflanzen dürfen nur für den persönlichen Bedarf gepflückt, abgeschnitten oder abgerissen werden.
§ 4
Beeren und Pilze
(1) Beeren und Pilze dürfen von anderen Personen als den Grundeigentümern nur für den persönlichen Bedarf gesammelt werden.
(2) Es dürfen nur solche technische Hilfsmittel für das Sammeln von Beeren verwendet werden, welche die Pflanze in ihrer Substanz nicht beschädigen.
Schutz von Tieren
§ 5
Allgemeine Bestimmungen
(1) Freilebende nicht jagdbare Tiere sowie deren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig beunruhigt oder verfolgt, ohne gerechtfertigten Grund gefangen oder getötet werden. Ihre Brutstätten und Nester dürfen nicht ohne gerechtfertigten Grund entfernt oder zerstört werden.
(2) Es ist verboten, nicht jagdbare Vögel
(3) Landesfremde nicht jagdbare Tiere dürfen in der freien Natur nicht ausgesetzt oder angesiedelt werden.
§ 6
Geschützte Säugetiere
(1) Alle Arten von freilebenden nicht jagdbaren Säugetieren mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Arten sind geschützt.
(2) Nicht geschützt sind folgende Arten:
(4) Igel mit einem Körpergewicht von weniger als einem Kilogramm dürfen vom 1. Oktober bis zum 1. März vorübergehend gehalten werden.
§ 7
Geschützte Vögel
(1) Alle freilebenden nicht jagdbaren Vögel mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Arten sind geschützt.
(2) Nicht geschützt sind folgende Arten:
(3) Es ist verboten,
(4) Amsel (Turdus merula) und Star (Sturnus vulgaris) dürfen in Kulturen, in denen sie erheblichen Schaden anrichten, bekämpft werden.
§ 8
Andere geschützte Tiere
(1) Folgende andere Arten freilebender heimischer Tierklassen sind geschützt:
(2) Es ist verboten:
(3) Die Kreuzotter darf in Hausgärten bekämpft werden.
(4) Die in Abs. 1 Z. 3 lit. f bis i angeführten Käfer sowie Schmetterlinge dürfen bei Massenvermehrung als Forstschädlinge oder in landwirtschaftlichen Kulturen bekämpft werden.
§ 9
Schutz des Lebensraumes
Zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Tierarten ist es verboten, außerhalb des bebauten Gebietes
§ 10
Vorschriften für Präparatoren
(1) Präparatoren dürfen lebende oder tote geschützte Tiere, deren Bälge, Eier(schalen) oder Nester zur Bearbeitung nur dann annehmen, wenn der Einlieferer die allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 11 vorweist. Über diese Eingänge ist ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen.
(2) Im Aufnahme- und Auslieferungsbuch sind insbesondere einzutragen:
Gemeinsame Vorschriften
§ 11
Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Maßnahmen im Rahmen der allgemein üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, für landwirtschaftliche Kultivierungsmaßnahmen sowie für die schadlose Beseitigung von Totfunden geschützer Tiere.
(2) Von den Vorschriften dieser Verordnung können Ausnahmen bewilligt werden,
(3) Im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 ist durch Bedingungen oder Auflagen der Schutzzweck nach § 2 des Naturschutzgesetzes zu wahren bzw. dessen Verletzung in möglichst geringem Ausmaß zu halten.
(4) Ausnahmebewilligungen für Zwecke der Haltung von Stubenvögeln sind nur für folgende Arten möglich:
(5) Die Bescheide über Ausnahmebewilligungen sind beim Sammeln, Transportieren, Fangen u. dgl. mitzuführen.
§ 12
Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Naturschutzverordnung, DRGBl. I/1936 S 181, in der Fassung DRGBl. I/1940 S 567, DRGBl. I/1940 S 568, LGBl. Nr. 18/1960 und LGBl. Nr. 24/1969, sowie die Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen, LGBl. Nr. 18/1960, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1961, LGBl. Nr. 39/1962 und LGBl. Nr. 24/1969, außer Kraft.
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