Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung
LGBL_VO_19781228_48Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/1978 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 28/1976, wird wie folgt geändert:
„Das Entgelt ist, sofern nicht die Zahlungspflicht eines anderen nachgewiesen wird, vom Inhaber des Gebäudes oder der Wohnung zu entrichten.“
Die Anlage kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden (siehe PDF).
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