Verdienstzeichenverordnung
LGBL_VO_19781228_41VerdienstzeichenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1978 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 4 des Verdienstzeichengesetzes, LGBl. Nr. 23/1978, wird verordnet:
§ 1
(1) Das „Große Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“ besteht aus einem Brustkreuz und ist an einem rot-weißen Dreiecksband an der linken Brustseite zu tragen. Das Kreuz ist von Spitze zu Spitze diagonal 50 mm groß und hat vier Balken, die an den Enden etwas verbreitert sind. Es ist aus Tombak geprägt, echt vergoldet, trägt in der Mitte das Landeswappen und auf der Rückseite die Inschrift „Für Verdienste“. Das Dreiecksband ist aus einem 45 mm breiten moirierten Band zusammengenäht.
(2) Das „Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“ unterscheidet sich vom Großen Verdienstzeichen dadurch, daß es 48 mm groß und in Bronze ausgeführt ist.
§ 2
Jeder mit dem Verdienstzeichen Ausgezeichnete hat das Recht, das Verdienstzeichen auch in verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder als Uniformträger das Band in Form einer schmalen Leiste zu tragen.
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