Landes-Personalvertretungsgesetz
LGBL_VO_19781114_30Landes-PersonalvertretungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.11.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1978 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 12/1978
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeines
§ 1
Aufgaben, Geltungsbereich
(1) Die Personalvertretung der Vorarlberger Landesbediensteten—im folgenden als Personalvertretung bezeichnet — ist dazu berufen, im Rahmen dieses Gesetzes die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Dienstnehmer des Landes, die sich im Dienststand befinden, zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit vom Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Landesbedienstete, die in Betrieben tätig sind, auf Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und auf Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.
(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Gewerkschaft der öffentlich Bediensteten) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Rechtliche Stellung der Personalvertretung
Die Personalvertretung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie hat ihre Aufgaben in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an staatliche Organe zu besorgen. Der Landesregierung kommt der Personalvertretung gegenüber ein Aufsichtsrecht zu.
Organisation der Personalvertretung
§ 3
Zusammensetzung
Die Gesamtheit der nach diesem Gesetz gewählten Personalvertreter bildet die Personalvertretung.
§ 4
Funktionsdauer
(1) Die Funktionsdauer der Personalvertretung beträgt vier Jahre. Die abtretende Personalvertretung hat jedoch die Geschäfte bis zur Konstituierung der neu gewählten Personalvertretung weiterzuführen; dies gilt nicht für die Einberufung der neu gewählten Personalvertretung zu ihrer ersten Sitzung.
(2) Die Tätigkeit der Personalvertretung endet vor Ablauf der Funktionsdauer, wenn
§ 5
Einberufung der ersten Sitzung
Die Personalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Personalvertreter, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Personalvertreter, längstens binnen vier Wochen nach dem Wahltag zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung sind jedenfalls der Obmann, der Obmannstellvertreter und der Schriftführer zu wählen. Bis zur Wahl des Obmannes hat der an Lebensjahren älteste anwesende Personalvertreter den Vorsitz zu führen.
§ 6
Geschäftsführung
(1) Die Sitzungen der Personalvertretung sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann hat die Personalvertretung binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Personalvertreter dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. In der Einladung sind die Beratungsgegenstände anzugeben.
(2) Die Personalvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Personalvertretung teilzunehmen. Ist ein Personalvertreter verhindert, so hat er dies dem Obmann unter Angabe des Grundes unverzüglich bekanntzugeben. Personalvertreter, die unentschuldigt und ohne triftigen Grund drei aufeinanderfolgenden Sitzungen fernbleiben, können von der Personalvertretung ihres Amtes für verlustig erklärt werden. Dieser Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) In den Sitzungen der Personalvertretung hat der Obmann den Vorsitz zu führen.
(4) Die Personalvertretung ist beschlußfähig, wenn alle Personalvertreter eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Zu einem Beschluß ist. soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(5) Über jede Sitzung der Personalvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche jedenfalls Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personalvertreter, den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis wiederzugeben hat. (6) Die Personalvertretung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten dem Obmann übertragen. In Angelegenheiten, die nur für eine Dienststelle von Bedeutung sind, kann die Entscheidung unter den gleichen Voraussetzungen an die bei dieser Dienststelle gewählten Personalvertreter übertragen werden; für die Tätigkeit der bei der Dienststelle gewählten Personalvertreter gelten in solchen Fällen der § 5 und die Abs. 1 bis 5 sinngemäß.
(7) Der Obmann hat die laufenden Geschäfte der Personalvertretung zu führen und vertritt diese nach außen. Die Personalvertretung kann auf Antrag des Obmannes beschließen, daß bestimmte laufende Geschäfte von anderen Personalvertretern zu besorgen sind.
(8) Die Personalvertretung kann nähere Bestimmungen über d e Geschäftsführung erlassen.
§ 7
Ausschlüsse
(1) Die Personalvertretung kann zur Vorberatung von Angelegenheiten, die in ihren Aufgabenbereich fallen, Ausschüsse einsetzen.
(2) Auf die Geschäftsführung der Ausschüsse sind die Bestimmungen des § 5 und des § 6 Abs. 1, 3 bis 5, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Den Beratungen der Ausschüsse können auch sachverständige Landesbedienstete beigezogen werden. die nicht Personalvertreter sind.
§ 8
Dienststellenversammlung
(1) Die Dienststellenversammlung wird aus den einer Dienststelle angehörenden Landesbediensteten gebildet. In den Fällen des § 20 Abs. 2 besteht die Dienststellenversammlung aus den Landesbediensteten des betreffenden Wahlkörpers.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt
(3) Die Dienststellenversammlung ist einzuberufen, wenn ein Bedarf dafür gegeben ist, über Verlangen des Obmannes oder wenn ein Drittel der ihr angehörenden Landesbediensteten dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einberufung der Dienststellenversammlung obliegt dem vom betreffenden Wahlkörper an erster Stelle gewählten Personalvertreter, im Falle seiner Verhinderung dem an zweiter Stelle gewählten und so fort. In der Einladung sind die Beratungsgegenstände anzugeben.
(4) Die Regelung des zweiten Satzes des Abs. 3 gilt für die Führung des Vorsitzes in der Dienststellenversammlung sinngemäß.
(5) Die Dienststellenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihr angehörenden Landesbediensteten anwesend ist. Ist eine Dienststellenversammlung nicht beschlußfähig und wird innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit denselben Beratungsgegenständen einberufen, so ist diese Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
(6) Zu einem Beschluß der Dienststellenversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Beschlußfassung über die Enthebung von Personalvertretern bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(7) Über jede Sitzung der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche jedenfalls Angaben über Zeit und Ort der Sitzung. Feststellungen über die Beschlußfähigkeit, den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat.
(8) Der Obmann der Personalvertretung hat das Recht, auch an Dienstellenversammlungen, denen er nicht angehört, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(9) Die Personalvertretung kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung erlassen.
Tätigkeit der Personalvertretung
§ 9
Befugnisse
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.
(2) Die Personalvertretung hat das Recht, mitzuwirken:
(3) Der Personalvertretung sind möglichst zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens gleichzeitig:
(4) Die Personalvertretung ist berechtigt,
§ 10
Verfahren
(1) In den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 haben die Organe des Dienstgebers und die Personalvertretung mit dem Ziele zusammenzuwirken, das Einvernehmen herzustellen.
(2) Wenn Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 beabsichtigt sind, ist dies der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Personalvertretung hat das Recht, zu den geplanten Maß nahmen binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Innerhalb einer Woche, nachdem ihr die beabsichtigte Maßnahme zur Kenntnis gebracht wurde, kann die Personalvertretung überdies verlangen, daß mit ihr Verhandlungen geführt werden. Kommt bei diesen Verhandlungen ein Einvernehmen nicht zustande und handelt es sich um Angelegenheiten, die nicht dringend sind, so kann die Personalvertretung binnen zwei Wochen weitere Verhandlungen verlangen; sie sind innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(3) Den in den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 zur Entscheidung berufenen Organen ist die schriftliche Stellungnahme der Personalvertretung sowie die in allfälligen Verhandlungen über den Gegenstand von der Personalvertretung vertretene Auffassung vor der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Frist zur Stellungnahme gemäß Abs. 2 zweiter Satz ist auf begründeten Antrag der Personalvertretung zu erstrecken, wenn und insolange die Angelegenheit einen Aufschub duldet. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann die Frist auch verkürzt werden.
(5) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(6) Die Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 von der Personalvertretung angeregt wurden und die Absicht besteht, dem Standpunkt der Personalvertretung vollinhaltlich Rechnung zu tragen.
(7) In den Angelegenheiten des § 9 Abs. 3 hat die Personalvertretung das Recht, innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß. Die Stellungnahme ist dem zur Entscheidung berufenen Organ zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die Organe des Dienstgebers haben die Personalvertretung von der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 unverzüglich zu verständigen.
§ 11
Regelmäßige Dienstgeberbesprechungen
Die Organe des Dienstgebers haben mit den Organen der Personalvertretung mindestens einmal vierteljährlich Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Personalvertretung fallen, zu besprechen. Das Recht der Personalvertretung, im Sinne des § 9 Abs. 2 Verhandlungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
§ 12
Akteneinsicht
(1) Dem Obmann der Personalvertretung sowie den in der betreffenden Angelegenheit gemäß § 6 Abs. 6 und 7 zuständigen Personalvertretern ist Einsicht in jene von Landesdienststellen geführten Akten und Aktenteile zu gewähren, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist. Auch die Anfertigung von Abschriften, Ablichtungen u. dgl. ist zu gestatten.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Kenntnisnahme durch die Personalvertretung eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienststelle herbeiführen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Landesbediensteten erfolgen.
Rechte und Pflichten, Schutzbestimmungen
§ 13
Grundsätze für die Amtsführung derPersonalvertreter
(1) Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu besorgen.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Personalvertreter dürfen von den Landesbediensteten für ihre Tätigkeit als Personalvertreter keine Entschädigung oder Belohnung annehmen.
§ 14
Verantwortlichkeit der Personalvertreter
(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit der Dienststellenversammlung ihres Wahlkörpers verantwortlich.
(2) Die von der Personalvertretung gewählten oder beauftragten Organe sind bei Erfüllung ihrer Aufgaben der Personalvertretung verantwortlich. Sie können von ihr abberufen werden. Davon ausgenommen sind der Wahlvorstand und die Wahlkommissionen.
(3) Beschlüsse nach Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 15
Schutz der Personalvertreter
(1) Die Vorgesetzten dürfen die Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und haben auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Den Personalvertretern steht ohne Kürzung der Bezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu; ihre Inanspruchnahme ist dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(2) Die Personalvertreter dürfen wegen ihrer Tätigkeit vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden. Sie dürfen aus diesem Grunde insbesondere weder bei der Dienstbeurteilung noch in ihrer dienstlichen Laufbahn schlechter gestellt, noch dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.
(3) Die Personalvertreter und die Ersatzmänner dürfen zu einer Dienststelle, welche einem anderen Wahlkör-per zuzurechnen ist, nicht versetzt oder zum Dienst zugeteilt werden, es sei denn, der Betroffene stimmt Maßnahme zur Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Dienstzuteilung nur für einen untergeordneten Teil der Arbeitszeit oder für weniger als einen Monat im Jahr erfolgt.
§ 16
Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter
(1) Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten, Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind ferner zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Landesbediensteten verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Landesbediensteten gewünscht wird oder sich aus der Sache selbst ergibt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung fort.
(2) Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht gröblich verletzt, ist vom Wahlvorstand seines Amtes verlustig zu erklären. In solchen Verfahren sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes kann nicht berufen werden.
§ 17
Personal- und Sachaufwand
(1) Auf Antrag der Personalvertretung hat die Landesregierung einen Personalvertreter unter Fortzahlung der Bezüge ganz oder teilweise vom Dienst freizustellen und der Personalvertretung zur Besorgung von Kanzleiarbeiten einen Landesbediensteten der Verwendungsgruppe D (d) oder C © ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Wenn die Personalvertretung dies verlangt, ist ihr anstatt des freigestellten Personalvertreters ein zweiter Landesbediensteter der genannten Verwendungsgruppen zur Verfügung zu stellen.
(2) Personalvertreter, die gemäß Abs. 1 vom Dienst freigestellt wurden, haben nach Beendigung ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihren früheren oder einen anderen gleichwertigen Dienstposten.
(3) Gegenüber den gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Landesbediensteten steht dem Obmann der Personalvertretung hinsichtlich dieser Verwendung das Leitungs- und Weisungsrecht in sachlicher Hinsicht zu.
(4) Das Land hat die Kosten für Reisen der Personalvertreter innerhalb des Landes, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zu tragen. Hiebei ist die Landesreisegebührenverordnung sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Land hat den angemessenen Sachaufwand der Personalvertretung zu tragen. Auf Antrag der Personalvertretung sind ihr insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten samt Einrichtungsgegenständen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 18
Rechte und Schutz der Landesbediensteten
(1) Den Landesbediensteten, welche sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben, ist die hiefür erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Das gleiche gilt für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes durch die Landesbediensteten.
(2) Jenen Landesbediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des unumgänglich notwendigen Dienstbetriebes erforderlich sind, ist die Teilnahme an Dienststellenversammlungen zu ermöglichen.
(3) Die Landesbediensteten dürfen wegen der Ausübung ihrer Rechte in der Wahlwerbung, im Wahlverfahren und in der Dienststellenversammlung vom Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
Wahlen, Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 19
Wahlgrundsätze
(1) Die Personalvertreter sind von den Landesbediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und — abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen — persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Wahlberechtigte, die aus gerechtfertigten (gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, sind zur Briefwahl berechtigt.
§ 20
Wahlkörper, Zahl der zu wählendenPersonalvertreter
(1) Für die Wahl der Personalvertreter bilden die einer Dienststelle angehörenden und die allenfalls gemäß Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten einen Wahlkörper.
(2) Landesbedienstete, die einer Dienststelle mit weniger als fünf Dienstnehmern angehören, und Landesbedienstete, die nicht bei einer Dienststelle des Landes verwendet werden, sind durch Verordnung des Wahlvorstandes der nächstgelegenen Dienststelle, bei der Wahlen nach diesem Gesetz durchzuführen sind, zuzuweisen.
(3) Es haben zu wählen:
(4) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach dem Verwaltungsaufbau eine organisatorische Einheit darstellen.
§ 21
Wahlvorstand
(1) Vor jeder Wahl der Personalvertretung ist ein Wahlvorstand zu wählen.
(2) Dem Wahlvorstand obliegt die Durchführung der Wahlen, einschließlich anfälliger Nachwahlen, zur Personalvertretung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Wahlvorstand hat insbesondere die Personalvertretungswahl auszuschreiben und die erforderlichen Wahlanordnungen zu treffen. Er entscheidet über alle Fragen, die sich hinsichtlich des Wahlrechtes und der Wählbarkeit ergeben. Gegen die Entscheidungen des Wahlvorstandes kann nicht berufen werden.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Ebensoviele Ersatzmitglieder sind zu wählen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind von der Personalvertretung zu wählen. Hie-bei ist das Stärkeverhältnis der in der Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu wählenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Personalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen zur Personalvertretung wählbar sein.
(5) Der Wahlvorstand ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Mitglied, längstens binnen zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes zu seiner ersten Sitzung einzuberufen. Der Wahlvorstand hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sollen rechtskundig sein.
(6) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 5 und 8 sowie des § 34 sinn-gemäß.
(7) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind durch Anschlag an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen.
(8) Jede Wählergruppe hat das Recht, einen Wahlzeugen in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Wahlzeugen müssen zur Personalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(9) Die Funktionsperiode des Wahlvorstandes endet mit der Wahl des Wahlvorstandes für die nächste Personalvertretungswahl.
§ 22
Wahlkommissionen
(1) Für jeden Wahlkörper ist vor Wahlen eine Wahlkommission zu wählen. Sie hat den Vorgang der Stimmabgabe zu leiten und die Stimmenzählung vorzunehmen.
(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern. Ebenso viele Ersatzmitglieder sind zu wählen. Der § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(3) Die Wahlkommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission sind durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, Kundzumachen.
(5) Jede Wählergruppe hat das Recht, einen Wahlzeugen in die Wahlkommission zu entsenden. Die Wahlzeugen müssen zur Personalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 23
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand angehören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht zum Vorarlberger Landtag aus anderen Gründen als jenen des Mangels der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Wohnsitzes oder des Lebensalters ausgeschlossen sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte besitzt nur eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht in jenem Wahlkörper auszuüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung
(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen
§ 24
Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand hat für jeden Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen, in welche die in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten einzutragen sind. Sofern ein Landesbediensteter bei mehr als einer Dienststelle Dienst zu verrichten hat, ist für die Eintragung in die Wählerliste jene Dienststelle maßgebend, deren Personalstand der Landesbedienstete angehört.
(2) Die Wählerliste ist bei den in Betracht kommenden Landesdienststellen zwei Wochen lang zur Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.
(3) Gegen die Wählerliste können die Wahlberechtigten innerhalb der Auflagefrist Einspruch erheben. Über die Einsprüche hat der Wahlvorstand zu entscheiden. In solchen Verfahren sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden.
(4) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens ist die Wählerliste abzuschließen. Sie darf nicht mehr geändert werden.
(5) Die Landesregierung hat dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.
§ 25
Wahlausschreibung
(1) Die Personalvertretungswahl ist vom Wahlvorstand so rechtzeitig auszuschreiben, daß die neugewählte Personalvertretung ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode der bestehenden Personalvertretung aufnehmen kann. Im Falle der vorzeitigen Auflösung der Personalvertretung und bei Nachwahlen hat die Wahlausschreibung unverzüglich zu erfolgen.
(2) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Wahlausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind. kundzumachen. Landesbediensteten, die nicht bei Landesdienststellen beschäftigt sind, ist die Wahlausschreibung auf andere geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen.
§ 26
Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand schriftlich einzubringen.
(2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlwerber aufgenommen werden, die in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen sind. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein, als im Wahlkörper Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlvorschläge müssen überdies die Zustimmungserklärung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthalten. In die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Wahlwerber aufgenommen werden als die doppelte Anzahl der vom Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter.
(3) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die den Rechtsvorschriften nicht entsprechen, unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzugeben. Werden die Mängel nicht bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.
(4) Der Wahlvorstand hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag an der Amtstafel jener Dienststellen anzuschlagen, die den in Betracht kommenden Wahlkörper bilden.
§ 27
Stimmzettel
(1) Die Wahl ist mittels amtlicher Stimmzettel durchzuführen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat jedenfalls die Wählergruppen und die Namen ihrer Wahlwerber in der Reihenfolge der Wahlvorschläge zu enthalten.
(3) Der Wahlvorstand hat für jeden Wahlkörper die erforderliche Zahl amtlicher Stimmzettel herstellen zu lassen.
(4) Der Wahlvorstand hat Wahlberechtigten, die glaubhaft machen, daß sie aus gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, auf Antrag den in Betracht kommenden Stimmzettel, ein Wahlkuvert sowie einen Vordruck für die Abgabe der im § 29 Abs. 2 verlangten Erklärung spätestens eine Woche vor dem Wahltag zuzuleiten.
§ 28
Ausfüllen des Stimmzettels
(1) Der Wahlberechtigte hat auf dem Stimmzettel jene Wählergruppe zu bezeichnen, die er wählen will.
(2) Jeder Wähler ist berechtigt, Wahlwerber jener Wählergruppe, die er wählt, zu reihen oder zu streichen. Reibungen oder Streichungen von Wahlwerbern anderer Wählergruppen gelten als nicht erfolgt.
§ 29
Stimmabgabe
(1) Zur Stimmabgabe haben die Wahlberechtigten einzeln vor die Wahlkommission zu treten und sich erforderlichenfalls auszuweisen. Sodann hat ihnen ein Mitglied der Wahlkommission ein undurchsichtiges Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf haben sich die Wahlberechtigten in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Bei der Ausübung des Briefwahlrechtes ist der Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert ist zusammen mit der vom Wahlberechtigten eigenhändig unterschriebenen Erklärung, wonach er den Stimmzettel frei von Zwang oder Drohung selbst ausgefüllt hat, in einem verschlossenen Briefumschlag der Wahlkommission jenes Wahlkörpers, bei dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, zu übermitteln. Auf dem äußeren Briefumschlag ist der Absender anzugeben. Solche Stimmzettel sind, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, nach Abschluß der persönlichen Stimmabgabe im verschlossenen Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen und gemeinsam mit den persönlich abgegebenen Stimmen zu zählen. Diese Art der Stimmabgabe ist in der Wählerliste besonders zu vermerken.
(3) In Ausübung des Briefwahlrechtes abgegebene Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn die im Abs. 2 verlangte Erklärung nicht beigegeben ist, von einem im Wahlkörper nicht Wahlberechtigten unterschrieben ist oder von einem Wahlberechtigten stammt, der sein Wahlrecht persönlich ausgeübt hat. Die Wahlkommission hat solche Wahlkuverts verschlossen zu den Wahlakten zu nehmen.
§ 30
Gültigkeit des Stimmzettels
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel des betreffenden Wahlkörpers handelt und wenn der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will.
(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, dessen Gültigkeit nach den Grundsätzen des Abs. 1 zu beurteilen ist.
(3) Dem amtlichen Stimmzettel hinzugefügte Namen sind nicht zu berücksichtigen.
§ 31
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmabgaben übereinstimmt. Dann hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen:
(2) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfaltenden Mandate ist wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede dieser Zahlen die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Die so angeschriebenen Zahlen werden, bei der größten beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der im Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als Zahlen ihrer Zahlenreihe mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(3) Die auf eine Wählergruppe gemäß Abs. 2 entfaltenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktesummen zuzuweisen. Bei gleich großen Wahlpunktesummen entscheidet das Los. Die Wahlpunktesummen der einzelnen Wahlwerber sind an Hand der für die betreffende Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel wie folgt zu ermitteln: Der auf dem Stimmzettel an die erste Stelle gereihte Wahlwerber erhält doppelt so viele Wahlpunkte als der Wählergruppe Mandate zufallen. Der auf dem Stimmzettel an die zweite Stelle gereihte Wahlwerber erhält einen Wahlpunkt weniger, der an die dritte Stelle gereihte erhält zwei Wahlpunkte weniger und so fort. Die Reihung richtet sich in erster Linie nach den Reihungsvermerken des Wählers auf dem Stimmzettel und in zweiter Linie nach der Reihenfolge. in welcher die Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel angeführt sind. Wahlwerber, die gestrichen wurden, erhalten keinen Wahlpunkt.
(4) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 3 bestimmten Reihenfolge als Ersatzmänner.
(5) Über die Wahlhandlung ist von der Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 32
Kundmachung der Wahlergebnisse
(1) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Wahlvorstand mitzuteilen und die Wahlakten verschlossen dem Wahlvorstand zu übergeben, der die von der Wahlkommission ermittelten Wahlergebnisse zu überprüfen und nötigenfalls richtigzustellen hat.
(2) Der Wahlvorstand hat die gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner hat er die Wahlergebnisse durch Anschlag an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Die im § 29 Abs. 3 erwähnten Wahlkuverts sind vom Wahlvorstand auf eine Art zu vernichten, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließt.
§ 33
Ruhen und Erlöschender Mitgliedschaft zur Personalvertretung
(1) Die Mitgliedschaft zur Personalvertretung ruht während der Dauer einer Dienstenthebung.
(2) Die Mitgliedschaft zur Personalvertretung erlischt
§ 34
Berufung von Ersatzmännern
(1) Ist ein Personalvertreter verhindert so ist der in der Reihenfolge gemäß § 31 Abs. 4 jeweils nächste Ersatzmann jener Wählergruppe zu berufen, welcher der Verhinderte angehört. Bei unvorhergesehener Verhinderung eines zu einer Sitzung einberufenen Personalvertreters ist der Ersatzmann auch ohne Einberufung durch den Vorsitzenden berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen, wenn dies vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden mitgeteilt wird.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Mitgliedschaft zur Personalvertretung, wobei der Ersatzmann in die freie Stelle nachrückt. Nach Beendigung des Ruhens der Mitgliedschaft zur Personalvertretung tritt der nachgerückte Personalvertreter wieder in seine frühere Stellung als Ersatz-mitglied zurück.
(3) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung entscheidet im Streitfalle der Wahlvorstand auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der Personalvertretung. In solchen Verfahren sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes kann nicht berufen werden.
§ 35
Nachwahlen
(1) Sinkt die Zahl der von einem Wahlkörper gewählten Personalvertreter und Ersatzmänner zusammengenommen durch Erlöschen der Mitgliedschaft zur Personalvertretung unter die Hälfte, so ist in diesem Wahlkörper für den Rest der Funktionsdauer der Personalvertretung eine Nachwahl durchzuführen.
(2) Auf Nachwahlen sind die §§ 19 bis 32 sinngemäß anzuwenden.
§ 36
Personalvertretungswahlordnung
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen zur Personalvertretung erlassen.
Aufsicht über die Personalvertretung
§ 37
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.
(2) Die Landesregierung hat rechtswidrige Beschlüsse und sonstige rechtswidrige Maßnahmen der Personalvertretung und der Dienststellenversammlung aufzuheben.
Schlußbestimmungen
§ 38
Beschwerderecht
Die Personalvertretung ist berechtigt, über Eingriffe in ihre Rechte durch Handlungen oder Unterlassungen von Landesbediensteten, soweit sie als Organe des Dienstgebers tätig werden, bei der Dienstbehörde Beschwerde zu führen.
§ 39
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gewählten Personalvertreter bilden die Personalvertretung nach diesem Gesetz. Die Funktionsperiode dieser Personalvertretung läuft am 20. Dezember 1979 ab.
(2) Die Bestimmung des § 21 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt für die erste nach diesem Gesetz durchzuführende Personalvertretungswahl nicht.
(3) Bis zur ersten nach diesem Gesetz durchgeführten Personalvertretungswahl gilt für die Berufung von Ersatzmitgliedern die Bestimmung des § 3 Abs. 2 der mit Beschluß der Vorarlberger Landesregierung vom 26. Mai 1964 erlassenen Personalvertretungsverordnung für die Vorarlberger Landesbediensteten.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.