Verdienstzeichengesetz
LGBL_VO_19780914_23VerdienstzeichengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.09.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1978 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 20/1978
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Verdienste um das Land Vorarlberg und Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, können durch die Verleihung des Verdienstzeichens des Landes Vorarlberg gewürdigt werden.
(2) Wenn für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, eine durch Landesgesetz geschaffene besondere Auszeichnung besteht, darf das Verdienstzeichen für solche Verdienste nicht verliehen werden.
§ 2
Klassen des Verdienstzeichens
Für besondere Verdienste nach § 1 Abs. 1, vornehmlich wenn sie wesentlich zum Wohl des Landes oder seines Volkes beitragen, ist die Auszeichnung als „Großes Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“, im übrigen als „Verdienstzeichen des Landes Vorarlberg“ zu verleihen.
§ 3
Verleihung
(1) Die Verleihung des Verdienstzeichens obliegt der Landesregierung. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung des Verdienstzeichens besteht nicht.
(2) Die Gemeinden, die im Landtag vertretenen Parteien, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Vorarlberg und Vereine mit dem Sitz in Vorarlberg, deren Tätigkeitsgebiet das ganze Land umfaßt, können Anregungen für die Verleihung von Verdienstzeichen erstatten.
(3) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.
§ 4
Ausstattung und Tragen
Das Verdienstzeichen zeigt das Landeswappen Es ist so zu gestalten, daß es auf der Brust zu tragen ist. Die beiden Klassen sind so auszustatten, daß sie sich deutlich voneinander unterscheiden. Das Nähere über die Ausstattung und das Tragen ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung kann auch bestimmt werden, daß das Verdienstzeichen in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer schmalen Leiste getragen werden kann.
§ 5
Urkunde
(1) Mit dem Verdienstzeichen ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die verliehenen Verdienstzeichen zu führen.
§ 6
Rechte des Besitzers
(1) Jeder, der mit dem Verdienstzeichen ausgezeichnet wurde, ist berechtigt, das Verdienstzeichen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit dieser Auszeichnung nicht verbunden.
(2) Das Verdienstzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode des Besitzers besteht nicht.
§ 7
Strafen, Entziehung
(1) Wer das Verdienstzeichen
Eigentum übergibt,
begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis 10.000 Schilling zu bestrafen.
(2) Übertretungen sind auch strafbar, wenn sie in anderen Bundesländern oder im Ausland begangen wurden.
(3) Das Verdienstzeichen ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn der Besitzer wegen eines Verbrechens oder mehrfaches. wegen eines Vergehens verurteilt oder mehrfach wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b bestraft wurde und wenn es offenkundig ist, daß das Ansehen des Landes durch diese Straftaten geschädigt wurde.
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