Starkstromwegegesetz
LGBL_VO_19780731_22StarkstromwegegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1978 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 11/1977
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Leitungsanlagen für Starkstrom sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
§ 2
Begriffe
(1) Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen, die der Fortleitung von Starkstrom dienen. Hiezu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
Elektrizitätsrechtliche Bewilligung
§ 3
Bewilligungspflichtige Leitungsanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Leitungsanlage bedarf — unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen — der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Leitungsanlagen bis 1000 Volt und, unabhängig von der Betriebsspannung, zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, soferne hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden.
§ 4
Vorprüfungsverfahren
(1) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung gemäß §§ 5 oder 6 vorliegt und zu befürchten ist, daß durch die geplante Leitungsanlage öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1 und 2) wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Zur Durchführung des Vorprüfungsverfahrens hat der Bewilligungswerber der Behörde über Aufforderung die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.
(3) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden, sonstigen Dienststellen und öffentlich rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1 und 2) vertreten, zu hören.
(4) Das Vorprüfungsverfahren ist mit Bescheid abzuschließen, in welchem festgestellt wird, ob und unter welchen Bedingungen die geplante Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1 und 2) nicht widerspricht.
§ 5
Vorarbeiten
(1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Leitungsanlage hat die Behörde über Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes durch Bescheid zu bewilligen.
(2) Im Antrag ist die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte im Maßstab 1:20.000 beizuschließen, in welcher die vorläufig beabsichtigte Trassenführung ersichtlich zu machen ist.
(3) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfs der Leitungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auf etwaige Belange der Land- und Forstwirtschaft, des Natur und Landschaftsschutzes sowie der Landesverteidigung durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen.
(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, daß der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Liegenschaft nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(5) Die Bewilligung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie kann verlängert werden, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfs dies erfordert und vor ihrem Ablauf darum angesucht wird.
(6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Bewilligung zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(7) Sofern Vorarbeiten vorgenommen werden sollen, mit welchen erhebliche Beschädigungen der Oberfläche oder des Bewuchses eines Grundstückes oder der darauf befindlichen Anlagen verbunden sind, wie bei Erdbohrungen oder Ausästungen, hat der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaft mindestens zwei Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis zu setzen.
(8) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sowie die an diesen Liegenschaften dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung über Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.
§ 6
Antrag auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichenBewilligung
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen anzuschließen:
(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
(4) Die im Abs. 2 unter lit. a bis e angeführten Beilagen sind. wenn die geplante Leitungsanlage nur das Gebiet einer Gemeinde berührt, in dreifacher Ausfertigung beizubringen. Für jede weitere Gemeinde, die durch die geplante Leitungsanlage betroffen wird, ist eine zusätzliche Ausfertigung dieser Beilagen vorzulegen. Die für die Gemeinden bestimmten Ausfertigungen können sich auch auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde beschränken.
(5) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 und 3 erforderlichen Beilagen verlangen, wenn dies zur Beteilung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
§ 7
Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen. zu erteilen, wenn die Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht.
(2) In der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landwirtschaft. des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Sofern dadurch die Beeinträchtigung von Grundstücken verringert und das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert wird, hat in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung durch die Vorschreibung von Änderungen oder Ergänzungen der geplanten Leitungsanlage oder von sonstigen Auflagen eine Abstimmung mit den durch die Leitungsanlage berührten privaten Interessen zu erfolgen, es sei denn, daß der betroffene Grundeigentümer der Inanspruchnahme seines Grundstückes bereits schriftlich zugestimmt hat.
(3) Die zur Wahrung der im Abs. 2 angeführten Interessen zuständigen Behörden, sonstigen Dienststellen und öffentlich rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören. Soweit dieses Anhörungsrecht der Gemeinde zukommt, ist es eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungsbereiches.
(4) Das Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist, sofern das Vorhaben auch einer Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz bedarf, nach Möglichkeit mit diesem Verfahren zu verbinden.
(5) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung anordnen, daß die Leitungsanlage erst auf Grund einer besonderen Bewilligung in Betrieb genommen werden darf (Betriebsbewilligung), wenn die Einhaltung von Auflagen aus Sicherheitsgründen einer Überprüfung bedarf. Sie ist nach Einlangen der Anzeige der Betriebsfertigstellung (§ 9 Abs. 1) zu erteilen, wenn die Überprüfung ergibt, daß diesen Auflagen entsprochen worden ist.
(6) Die sich aus der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf jeden Erwerber der Leitungsanlage über. Der Rechtsübergang ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 8
Baubeginn
Der Bewilligungsinhaber hat den Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher den von den Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden anzuzeigen. Die Anzeige ist von der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Eine im Bewilligungsbescheid allenfalls auferlegte Verpflichtung zur Verständigung vom Beginn der Bauarbeiten wird dadurch nicht berührt.
§ 9
Beginn, Unterbrechung und Ende des Betriebes
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsfertigstellung der Leitungsanlage oder von Teilstücken, die gesondert in Betrieb genommen werden sollen, der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält er, sofern nicht die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 7 Abs. 5 vorbehalten worden ist, das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage oder eines Teilstückes derselben sowie jede mehr als ein Jahr dauernde Betriebsunterbrechung und die darauffolgende Wiederinbetriebnahme der Behörde anzuzeigen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat, sofern es sich nicht um Erdkabel, Umform, Umspann- oder Schaltanlagen handelt, den Betriebsbeginn gemäß Abs. 1 sowie die Wiederinbetriebnahme gemäß Abs. 2 im Rundfunk und in der Vorarlberger Tagespresse anzukünden.
§ 10
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis c können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten oder betriebstechnische Gründe dies erfordern. Die Frist nach Abs. 1 lit. e kann verlängert werden, wenn die Leitungsanlage betriebsbereit ist und energiewirtschaftliche Gründe für ihren weiteren Bestand sprechen. Eine Fristverlängerung ist nur möglich, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist bescheidmäßig festzustellen. Gleichzeitig hat die Behörde, sofern es sich nicht um Erdkabel handelt, wenn und soweit es im öffentlichen Interesse gelegen ist oder von einem Grundeigentümer beantragt wird, dem über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Leitungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist und privatrechtliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen, kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.
Leitungsrechte
§ 11
Allgemeines
(1) Wenn und insoweit es zur Errichtung und Erhaltung sowie zum Betrieb einer Leitungsanlage erforderlich ist, hat die Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen sowie des sonstigen öffentlichen Gutes mit Bescheid Leitungsrechte einzuräumen.
(2) Im Antrag auf Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke und die Namen und Anschriften der Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie der Inhalt der beanspruchten Leitungsrechte (§ 12) anzuführen.
(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn
§ 12
Inhalt der Leitungsrechte
(1) Die Leitungsrechte umfassen folgende Rechte:
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ist im Bescheid über die Einräumung des Leitungsrechtes festzulegen.
§ 13
Ausästung und Durchschläge
(1) Das Recht auf Ausästung und auf die Vornahme von Durchschlägen kann nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der Leitungsanlage und zur Hintanhaltung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.
(2) Der Leitungsberechtigte ist berechtigt, nach vorheriger Verständigung des durch das Leitungsrecht Belasteten die Ausästung oder den Durchschlag vorzunehmen. Sofern zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Belasteten nichts anderes vereinbart worden ist, ist das dabei anfallende Holz auf Kosten des Leitungsberechtigten von diesem aufzuarbeiten und dem Belasteten zur kostenlosen Übernahme anzubieten. Übernimmt der Belastete das Holz nicht, so ist es von der Liegenschaft zu entfernen, es sei denn, daß dies wirtschaftlich unzumutbar wäre.
§ 14
Ausübung der Leitungsrechte
(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit möglichster Schonung der betroffenen Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte auch auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß während der Ausführung der Arbeiten der bestimmungsgemäße Gebrauch des benutzten Grundstückes nach Möglichkeit erhalten bleibt. Nach Beendigung der Arbeiten hat der Leitungsberechtigte den früheren Zustand soweit als möglich wiederherzustellen.
(2) Durch die Leitungsrechte darf der nach den Raumplanungsvorschriften zulässige Gebrauch eines Grundstückes nur unwesentlich behindert werden. Ist ein solcher Gebrauch eines Grundstückes in zweckmäßiger Weise nur möglich, wenn die Leitungsanlage beseitigt, geändert oder abgesichert wird, so hat der Leitungsberechtigte über eine diesbezügliche Anzeige des durch das Leitungsrecht Belasteten innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Diese Frist kann von der Behörde über Antrag des Leitungsberechtigten auf höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn triftige Gründe hiefür vorliegen und vor ihrem Ablauf angesucht wird. Ist der Leitungsberechtigte der Auffassung, daß die Voraussetzungen des zweiten Satzes nicht vorliegen, so hat er die Streitfrage binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde im Sinne des Abs. 4 anhängig zu machen. In diesem Fall finden die Bestimmungen über die Frist zur Durchführung der vom Belasteten geforderten Vorkehrungen keine Anwendung.
(3) Wenn die angezeigte Nutzung des Grundstückes nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Beseitigung, Änderung oder Absicherung der Leitungsanlage gemäß Abs. 2 erfolgt, hat der bisher durch das Leitungsrecht Belastete den entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die Festlegung der Vergütung gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.
(4) In Streitfällen über die Ausübung von Leitungsrechten hat die Behörde zu entscheiden. Streitfälle im Sinne des Abs. 2 hat die Behörde innerhalb von drei Monaten zu entscheiden; findet die Behörde, daß die in Streit gezogene Forderung des Belasteten zu Recht besteht, so hat sie im Bescheid eine angemessene Erfüllungsfrist festzusetzen. die nicht mehr als drei Monate betragen darf.
§ 15
Wirkung der Leitungsrechte
(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.
(2) Die Leitungsrechte sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige am Grundstück dinglich Berechtigte wirksam. Ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung steht der Wirksamkeit des Bescheides, mit dem ein Leitungsrecht eingeräumt wird, nicht entgegen.
(3) Leitungsrechte erlöschen gleichzeitig mit dem Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung der Leitungsanlage.
§ 16
Entschädigung für die Einräumungvon Leitungsrechten
Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die am Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der Leitungsanlage unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 19 lit. a bis d sinngemäß.
Enteignung
§ 17
Allgemeines
Wenn es der dauernde Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung erfordert und der Bestand der Leitungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, hat die Behörde über Antrag die für die Errichtung und den Betrieb der Leitungsanlage notwendigen Enteignungen auszusprechen.
§ 18
Umfang der Enteignung
(1) Die Enteignung kann umfassen
(2) Von der Enteignung nach Abs. 1 lit. b ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen im Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Enteignete kann im Zuge des Verfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch genommenen unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
§ 19
Durchführung von Enteignungen
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
Gemeinsame Bestimmungen
§ 20
Rechtsansprüche
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes räumen Rechtsansprüche ein
§ 21
Beurkundung von Übereinkommen
Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.
§ 22
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Verfahren nach Abs. 1 lit. b betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.
§ 23
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Schilling zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 24
Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes
Unabhängig von einer allfälligen Bestrafung oder Schadenersatzpflicht ist der Verfügungsberechtigte über eine Anlage, mit deren Errichtung oder Änderung die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten worden sind, verpflichtet, über bescheidmäßige Aufforderung durch die Behörde den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
§ 25
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehenden Leitungsanlagen gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.
(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Elektrizitätslandesgesetz, LGBl. Nr. 34/1933, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1937 und Nr. 48/1949, insoweit außer Kraft, als es Angelegenheiten betrifft, die in diesem Gesetz geregelt sind.
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