Pflichtschulorganisationsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19780705_18Pflichtschulorganisationsgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.07.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1978 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25 der Landesverfassung. LGBl. Nr. 1/1970 wird in der Anlage das Pflichtschulorganisationsgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1963, berücksichtigt, die sich aus den nachstehenden Vorschritten ergehen:
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Gesetzüber den Aufhau, die Organisationsformen und dieKlassenschülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen
(Pflichtschulorganisationsgesetz)
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen.
(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgänge sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.
§ 2
Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichenPflichtschulen
(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt oder wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört.
(3) Die Geschlechtertrennung gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung sind der Schulerhalter sowie bei allgemeinbildenden Pflichtschulen der Bezirksschulrat, bei Berufsschulen der Landesschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat und der Landesschulrat haben ihr Äußerungen auf Grund von Beschlüssen ihrer Kollegien abzugeben.
Volksschulen
§ 3
Aufbau
(1) Die Volksschule hat acht Schulstufen zu umfassen, wobei — soweit die Schülerzahl dies zuläßt — jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere — in der Regel aufeinanderfolgende — Schulstufen zu umfassen hat.
§ 4
Organisationsformen
(1) Die Volksschulen sind als ein- bis vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder als ein- bis achtklassige Volksschulen für die erste bis achte Schulstufe zu führen.
(2) An Volksschulen mit acht Schulstufen kann die Oberstufe (fünfte bis achte Schulstufe) auch als Ausbauvolksschule geführt werden.
(3) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung nach den örtlichen Erfordernissen festzulegen. Vor dieser Festlegung sind der Schulerhalter und der Bezirksschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat hat seine Äußerungen auf Grund eines Beschlusses seines Kollegiums abzugeben.
Hauptschulen
§ 5
Aufbau
Die Hauptschule hat vier Schulstufen (fünft. bis achte Schulstufe) zu umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
§ 6
Organisationsformen
(1) Die Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen einzügig oder zweizügig zu führen.
(2) Eine Hauptschule ist zweizügig zu führen. wenn unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl die durchgehende Führung von zwei Klassenzügen in allen vier Schulstufen gesichert erscheint. Wenn die Führung von zwei Klassenzügen im Hinblick auf die geringe Schülerzahl einen unzumutbar hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich brächte, sind entweder beide Klassenzüge in einer Klasse zu führen oder es ist die Hauptschule einzügig zu führen.
(3) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
(4) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung sind der Schulerhalter, der Bezirksschulrat und der Landesschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat und der Landesschulrat haben ihre Äußerungen auf Grund von Beschlüssen ihrer Kollegien abzugeben.
Sonderschulen
§ 7
Aufbau
(1) Die Sonderschule hat acht Schulstufen zu umfassen.
(2) Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule und der Hauptschule insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.
§ 8
Organisationsformen
(1) Die Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig:
(3) Die im Abs. 2 unter den lit. b, c. d, f und h angeführten Sonderschulen haben unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Hauptschule“ bzw. „Polytechnischer Lehrgang“ unter Beifügung der Art der Behinderung zu tragen; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden.
(7) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung ist der Schulerhalter zu hören.
Polytechnische Lehrgänge
§ 9
Aufbau
(1) Der Polytechnische Lehrgang hat ein Schuljahr (neunte Schulstufe) zu umfassen.
(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl nach ihrer Vorbildung in Klassen zusammenzufassen.
§ 10
Organisationsformen
(1) Der Polytechnische Lehrgang ist als selbständige Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann der Polytechnische Lehrgang in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung sind der Schulerhalter und der Bezirksschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat hat seine Äußerung auf Grund eines Beschlusses seines Kollegiums abzugeben.
Berufsschulen
§ 11
Aufbau
(1) Die Berufsschulen mit Ausnahme der hauswirtschaftlichen Berufsschulen haben so viele Schulstufen (Schuljahre)zu umfassen, wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 des Berufsausbildungsgesetzes) entspricht. Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die hauswirtschaftlichen Berufsschulen haben zwei Schulstufen (Schuljahre) zu umfassen.
§ 12
Organisationsformen
(1) Die Berufsschulen mit Ausnahme der hauswirtschaftlichen Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind — bei gleichem Unterrichtsausmaßzu führen:
(3) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen dauert der Unterricht in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechend vier zusammenhängende Wochen. Die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden.
(4) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen dauert der Unterricht in jeder Schulstufe entsprechend länger, wenn an ganzjährigen Berufsschulen gleicher Art zur Erfüllung des Lehrplanes mehr als ein voller Schultag oder mehr als zwei halbe Schultage in der Woche notwendig sind.
(5) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern zulässig, wobei die entfaltenden Schultage einzubringen sind.
(6) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung ist der Landesschulrat zu hören. Der Landesschulrat hat seine Äußerung auf Grund eines Beschlusses seines Kollegiums abzugeben.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13
Klassenschülerzahlen
(1) Soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, darf die Zahl der Schüler in einer Klasse 36 nicht übersteigen.
(2) Bei Volksschulen ist bei der Teilung von Klassen auf die Erreichung einer höheren Organisationsform und auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schule Bedacht zu nehmen.
(3) Die Zahl der Schüler in Klassen einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für taubstumme Kinder oder einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 10. die Zahl der Schüler in Klassen einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder oder einer Heilstätten-schule darf 12 und die Zahl der Schüler in Klassen einer sonstigen Sonderschule darf 18 nicht übersteigen. Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder hat sich nach den Behinderungen der Schüler zu richten und darf jedenfalls 12 nicht übersteigen.
(4) Bei Polytechnischen Lehrgängen. die einer Sonderschule angeschlossen sind. gelten die in Abs. 3 genannten Klassenschülerzahlen. Bei Teilung einer Klasse eines Polytechnischen Lehrganges ist auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
§ 14
Gruppenunterricht
(1) In Volksschulklassen ist der Unterricht im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens 20 und im Pflichtgegenstand Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens 30 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. Im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen. bei einer Schülerzahl von mindestens 31 für drei Schülergruppen zu erteilen.
(2) In Hauptschulklassen ist der Unterricht in den Pflichtgegenständen lebende Fremdsprache und Leibesübungen sowie im Freigegenstand lebende Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens 30, im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. Im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen, bei einer Schülerzahl von mindestens 31 für drei Schülergruppen zu erteilen.
(3) In Allgemeinen Sonderschulen, in Sonderschulen für körperbehinderte Kinder und in Sondererziehungsschulen ist bei einer Schülerzahl von mindestens 12, in Klassen und Schulen in Krankenanstalten bei einer Schülerzahl von mindestens 10 der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Hauswirtschaft statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. In Sonderschulen für körperbehinderte Kinder ist ferner der Unterricht im Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen bei einer Schülerzahl von mindestens 12 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen.
(4) In Klassen der Polytechnischen Lehrgänge ist der Unterricht im Pflichtgegenstand Berufskunde und praktische Berufsorientierung, im Pflichtgegenstand Leibesübungen sowie im Freigegenstand lebende Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens 30, im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. Im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft und Kinderpflege ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen. bei einer Schülerzahl von mindestens 31 für drei Schülergruppen zu erteilen.
(5) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden. Die Schülerzahlen nach den Abs. 1 bis 4 und nach § 13 dürfen nicht überschritten werden. Die Zusammenfassung der Schüler ist vorzunehmen. wenn dadurch der Aufwand des Schulerhalters wesentlich verringert wird.
(6) In Berufsschulklassen ist der Unterricht in Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens 3O, in Maschinschreiben. in Stenotypie und in lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens 25, in Fachzeichnen und in den praktischen Unterrichtgegenständen bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. Der Unterricht in den praktischen Unterrichtsgegenständen kann, soweit dies die räumliche Ausstattung erfordert, statt für die gesamte Klasse für Schüler-gruppen von mindestens 9 Schülern, soweit es darüber hinaus aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, auch für kleinere Schülergruppen erteilt werden.
§ 15
Besondere Bestimmungen für einigeUnterrichtsgegenstände, Förderunterricht
(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist an den öffentlichen Pflichtschulen mit Ausnahme der ersten bis vierten Schulstufe ohne Rücksicht auf die Schülerzahlen nach § 14 getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) Der Unterricht in einem alternativen Pflichtgegenstand, einem Freigegenstand oder in einer unverbindlichen Übung ist bei einer Mindestzahl von 15, in einer Fremdsprache jedoch bei einer Mindestzahl von 12 Anmeldungen abzuhalten. Der Freigegenstand oder die unverbindliche Übung darf nach Beendigung des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weitergeführt werden, wenn die Zahl der teilnehmenden Schüler unter 12, bei Fremdsprachen unter 9 sinkt.
(3) Ein Förderunterricht ist in der ersten bis vierten Schulstufe bei einer Mindestzahl von 6 Anmeldungen ab der fünften Schulstufe bei einer Mindestzahl von 8 Anmeldungen abzuhalten.
(4) Zur Erreichung der Mindestzahlen nach den Abs. 2 und 3 können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden.
§ 16
Lehrer
(1) Der Unterricht in der Volksschulklassen ist, von einzelnen Unterrichtsgegenständen und Unterrichtsstunden abgesehen durch Klassenlehrer zu erteilen. Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und. sofern einzelne Gegenstände nicht durch Klassenlehrer unterrichtet werden, die erforderlichen Lehrer für diese Gegenstände zu bestellen.
(2) Der Unterricht in den Hauptschulklassen und Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für jede Hauptschule und Berufsschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Für Sonderschulen finden die Vorschriften der Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
(4) Für die Polytechnischen Lehrgänge gilt der Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe. daß ein Leiter nur für solche Polytechnischen Lehrgänge zu bestellen ist. die als selbständige Schule geführt werden.
§ 17
Vertretung des Schulleiters
(1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters wird er von dem der Schule zugewiesenen dienstrangältesten Lehrer der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten; an Berufsschulen tritt an die Stelle des Dienstranges die Dauer der hauptamtlichen Dienstverwendung an Berufsschulen. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung, ein Lehrer, der die besonderen Anstellungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.
(3) Für Berufsschulen ist bei mindestens 900 Schülern, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht handelt, bei mindestens 600 Schülern auch ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Dieser vertritt den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.
§ 18
Schulfeste Stellen
(1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der Sonderschulen.
(2) Von den sonstigen Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, ferner von den Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schulart —ohne Zuzählung der Leiterstelle und der Stellen der Lehrerreserve — als schulfest zu erklären. Desgleichen sind von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen an Berufsschulen jene Leiterstellen und mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung mit hauptamtlichen Berufsschulleitern (Berufsschullehrern) in Betracht kommen, als schulfest zu erklären.
(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.
(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat nach Anhören des Bezirksschulrates durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen.
Schulversuche
§ 19
Vorschulklassen
An Volksschulen können zur Förderung der Erlangung der Schulreife durch Schulpflichtige, die mangels Schulreife (§ 14 des Schulpflichtgesetzes)vom Schulbesuch zurückgestellt wurden. Vorschulklassen eingerichtet werden. Die Schülerzahl in Vorschulklassen soll 20 nicht übersteigen.
§ 20
Leistungsgruppen in Volksschulen
In der dritten und vierten Schulstufe der Volksschulen können die Schüler innerhalb einer Klasse oder die Schüler mehrerer Parallelklassen in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden.
§ 21
Integrierte Grundschulen
In der ersten bis vierten Schulstufe der Volksschulen können nicht sonderschulbedürftige und sonderschulbedürftige Kinder zu teilweise gemeinsamem Unterricht zusammengefaßt werden.
§ 22
Leistungsgruppen in Hauptschulen
(1) In Hauptschulen können die Schüler innerhalb einer Klasse oder die Schüler mehrerer Parallelklassen in den Pflichtgegenständen Deutsch, lebende Fremdsprache und Mathematik nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden. In Verbindung mit der Einrichtung von Leistungsgruppen ist auch die Teilung in Klassenzüge zulässig.
(2) Zur Förderung des Übertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen sind Förderkurse einzurichten.
§ 23
Differenzierte Sonderschulen
In Sonderschulen können die Schüler innerhalb einer Klasse, die Schüler mehrerer Parallelklassen oder nächsthöherer und nächstniedrigerer Stufen in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden.
§ 24
Leistungsgruppen in Polytechnischen Lehrgängen
(1) In Polytechnischen Lehrgängen können die Schüler in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Technisches Zeichnen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden.
(2) Zur Förderung des Übertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen sind Förderkurse einzurichten.
§ 25
Leistungsgruppen in Berufsschulen
(1) In Berufsschulen können die Schüler m einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden. Die Zahl der Schüler in einer Leistungsgruppe hat mindestens 12 zu betragen.
(2) Zur Förderung des Übertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen sind Förderkurse einzurichten. Die Zahl der Schüler in einem Förderkurs hat mindestens 8 zu betragen.
§ 26
Zusammenfassung von Schülernverschiedenen Alters
In öffentlichen Pflichtschulen mit Ausnahme der hauswirtschaftlichen Berufsschulen können Klassen und Abteilungen eingerichtet werden, in denen Schüler verschiedenen Alters nach Begabung oder Interessenrichtung zusammengefaßt werden.
§ 27
Zahlenmäßige und zeitliche Beschränkungder Schulversuche
(1) Schulversuche gemäß den §§ 20, 23 und 24 dürfen in nicht mehr als 10 v. H. der in Betracht kommenden Schulen im Lande, Schulversuche gemäß § 25 in nicht mehr als 10 v. H. der Berufsschulklassen im Lande durchgeführt werden. Die Zahl der Schulversuche gemäß § 21 darf 10 v. H. der Sonderschulen im Lande nicht übersteigen.
(2) Schulversuche gemäß § 22 dürfen in nicht mehr als 10 v. H. der Hauptschulen im Lande, Schulversuche gemäß § 26 in nicht mehr als 5 v. H. der Klassen der jeweiligen Schulen im Lande durchgeführt werden. Die Zahl aller Klassen, in denen Schulversuche gemäß den §§ 22 und 26 durchgeführt werden, darf jedenfalls 5 v. H. der Klassen der öffentlichen Pflichtschulen im Lande nicht übersteigen.
(3) Schulversuche gemäß den §§ 19 bis 24 können in den Schuljahren bis 1979/80, Schulversuche gemäß § 25 in den Schuljahren bis 1981/82 begonnen werden. Sie sind nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.
§ 28
Vereinbarungen zwischen Bund und Land
(1) Soweit die Durchführung der Schulversuche im Sinne dieses Abschnittes die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz mit dem Bund abzuschließen.
(2) Solche Vereinbarungen sind insbesondere über die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer abzuschließen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.