Pflichtschulorganisationsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19780615_16Pflichtschulorganisationsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.06.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1978 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 36/1977
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 36/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1966 und Nr. 19/1967, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen.
(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgänge sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufs-schulen.“
„§ 1a
Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Pflichtschulen
(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes. der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehr-planmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt oder wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört.
(3) Die Geschlechtertrennung gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung sind der Schulerhalter sowie bei allgemeinbildenden Pflichtschulen der Bezirksschulrat, bei Berufsschulen der Landesschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat und der Landesschulrat haben ihre Äußerungen auf Grund von Beschlüssen ihrer Kollegien abzugeben.“
„§ 5
Organisationsformen
(1) Die Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen einzügig oder zweizügig zu führen.
(2) Eine Hauptschule ist zweizügig zu führen, wenn unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl die durchgehende Führung von zwei Klassenzügen in allen vier Schulstufen gesichert erscheint. Wenn die Führung von zwei Klassenzügen im Hinblick auf die geringe Schülerzahl einen unzumutbar hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich brächte, sind entweder beide Klassenzüge in einer Klasse zu führen oder es ist die Hauptschule einzügig zu führen.
(3) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
(4) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung sind der Schulerhalter, der Bezirksschulrat und der Landesschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat und der Landesschulrat haben ihre Äußerungen auf Grund von Beschlüssen ihrer Kollegien abzugeben.“
„§ 7
Organisationsformen
(1) Die Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig:
(3) Die im Abs. 2 unter den lit. b, c. d, f und h angeführten Sonderschulen haben unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“. „Hauptschule“ bzw. „Polytechnischer Lehrgang“ unter Beifügung der Art der Behinderung zu tragen; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden.
(7) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung ist der Schulerhalter zu hören.“
„§ 9
Organisationstonnen
(1) Der Polytechnische Lehrgang ist als selbständige Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann der Polytechnische Lehrgang in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung sind der Schulerhalter und der Bezirksschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat hat seine Äußerung auf Grund eines Beschlusses seines Kollegiums abzugeben.“
„Berufsschulen“
„§ 11
Organisationsformen
(1) Die Berufsschulen mit Ausnahme der hauswirtschaftlichen Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind — bei gleichem Unterrichtsausmaß — zu führen:
(3) An lehrgangsmäßigen Berufsspulen dauert der Unterricht in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, vier zusammenhängende Wochen. Die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden.
(4) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen dauert der Unterricht in jeder Schulstufe entsprechend länger, wenn an ganzjährigen Berufsschulen gleicher Art zur Erfüllung des Lehrplanes mehr als ein voller Schultag oder mehr als zwei halbe Schultage in der Woche notwendig sind.
(5) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern zulässig, wobei die entfaltenden Schultage einzubringen sind.
(6) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 hat die Landesregierung festzulegen. Vor dieser Festlegung ist der Landesschulrat zu hören. Der Landesschulrat hat seine Äußerung auf Grund eines Beschlusses seines Kollegiums abzugeben.“
„§ 12a
Gruppenunterricht
(1) In Volksschulklassen ist der Unterricht im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens 20 und im Pflichtgegenstand Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens 30 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. Im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen, bei einer Schülerzahl von mindestens 31 für drei Schülergruppen zu erteilen.
(2) In Hauptschulklassen ist der Unterricht in den Pflichtgegenständen lebende Fremdsprache und Leibesübungen sowie im Freigegenstand lebende Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens 30, im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schüler-gruppen zu erteilen. Im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen, bei einer Schülerzahl von mindestens 31 für drei Schülergruppen zu erteilen.
(3) In Allgemeinen Sonderschulen, in Sonderschulen für körperbehinderte Kinder und in Sondererziehungs-schulen ist bei einer Schülerzahl von mindestens zwölf, in E(lassen und Schulen in Krankenanstalten bei einer Schülerzahl von mindestens zehn der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Hauswirtschaft statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. In Sonderschulen für körperbehinderte Kinder ist ferner der Unterricht im Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen bei einer Schülerzahl von mindestens zwölf statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen.
(4) In Klassen der Polytechnischen Lehrgänge ist der Unterricht im Pflichtgegenstand Berufskunde und praktische Berufsorientierung, im Pflichtgegenstand Leibesübungen sowie im Freigegenstand lebende Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens 30, im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. Im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft und Kinderpflege ist der Unterricht bei einer Schülerzahl von mindestens 16 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen, bei einer Schülerzahl von mindestens 31 für drei Schülergruppen zu erteilen.
(5) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden. Die Schülerzahlen nach den Abs. 1 bis 4 und nach § 12 dürfen nicht überschritten werden. Die Zusammenfassung der Schüler ist vorzunehmen, wenn dadurch der Aufwand des Schulerhalters wesentlich verringert wird.
(6) In Berufsschulklassen ist der Unterricht in Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens 30, in Maschinschreiben, in Stenotypie und in lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens 25, in Fachzeichnen und in den praktischen Unterrichtsgegenständen bei einer Schülerzahl von mindestens 20 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. Der Unterricht in den praktischen Unterrichtsgegenständen kann, soweit dies die räumliche Ausstattung erfordert, statt für die gesamte Klasse für Schüler-gruppen von mindestens neun Schülern, soweit es darüber hinaus aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, auch für kleinere Schülergruppen erteilt werden.“
„§ 12b
Besondere Bestimmungen für einigeUnterrichtsgegenstände, Förderunterricht
(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist an den öffentlichen Pflichtschulen mit Ausnahme der ersten bis vierten Schulstufe ohne Rücksicht auf die Schülerzahlen nach § 12a getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2) Der Unterricht in einem alternativen Pflichtgegenstand, einem Freigegenstand oder in einer unverbindlichen Übung ist bei einer Mindestzahl von 15, in einer Fremdsprache jedoch bei einer Mindestzahl von zwölf Anmeldungen abzuhalten. Der Freigegenstand oder die unverbindliche Trübung darf nach Beendigung des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weitergeführt werden wenn die Zahl der teilnehmenden Schüler unter zwölf, bei Fremdsprachen unter neun sinkt.
(3) Ein Förderunterricht ist in der ersten bis vierten Schulstufe bei einer Mindestzahl von sechs Anmeldungen, ab der fünften Schulstufe bei einer Mindestzahl von acht Anmeldungen abzuhalten.
(4) Zur Erreichung der Mindestzahlen nach Abs. 2 und 3 können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden.“
„VIII. Abschnitt
Schulversuche
§ 16
Vorschulklassen
An Volksschulen können zur Förderung der Erlangung der Schulreife durch Schulpflichtige, die mangels Schulreife (§ 14 des Schulpflichtgesetzes)vom Schulbesuch zurückgestellt wurden, Vorschulklassen eingerichtet werden. Die Schülerzahl in Vorschulklassen soll 20 nicht übersteigen.
§ 17
Leistungsgruppen in Volksschulen
In der dritten und vierten Schulstufe der Volksschulen können die Schüler innerhalb einer Klasse oder die Schüler mehrerer Parallelklassen in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden.
§ 18
Integrierte Grundschulen
In der ersten bis vierten Schulstufe der Volksschulen können nicht sonderschulbedürftige und sonderschulbedürftige Kinder zu teilweise gemeinsamem Unterricht zusammengefaßt werden.
§ 19
Leistungsgruppen in Hauptschulen
(1) In Hauptschulen können die Schüler innerhalb einer Klasse oder die Schüler mehrerer Parallelklassen in den Pflichtgegenständen Deutsch, lebende Fremdsprache und Mathematik nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden. In Verbindung mit der Einrichtung von Leistungsgruppen ist auch die Teilung in Klassenzüge zulässig.
(2) Zur Förderung des Obertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen sind Förderkurse einzurichten.
§ 20
Differenzierte Sonderschulen
In Sonderschulen können die Schüler innerhalb einer Klasse, die Schüler mehrerer Parallelklassen oder nächsthöherer und nächstniedrigerer Stufen in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden.
§ 21
Leistungsgruppen in Polytechnischen
Lehrgängen
(1) In Polytechnischen Lehrgängen können die Schüler in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Technisches Zeichen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden.
(2) Zur Förderung des Obertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen sind Förderkurse einzurichten.
§ 22
Leistungsgruppen in Berufsschulen
(1) In Berufsschulen können die Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden. Die Zahl der Schüler in einer Leistungsgruppe hat mindestens zwölf zu betragen.
(2) Zur Förderung des Obertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen sind Förderkurse einzurichten. Die Zahl der Schüler in einem Förderkurs hat mindestens acht zu betragen.
§ 23
Zusammenfassung von Schülernverschiedenen Alters
In öffentlichen Pflichtschulen mit Ausnahme der hauswirtschaftlichen Berufsschulen können Klassen und Abteilungen eingerichtet werden, in denen Schüler verschiedenen Alters nach Begabung oder Interessenrichtung zusammengefaßt werden.
§ 24
Zahlenmäßige und zeitliche Beschränkungder Schulversuche
(1) Schulversuche gemäß den §§ 17, 20 und 21 dürfen in nicht mehr als 10 v. H. der in Betracht kommenden Schulen im Lande, Schulversuche gemäß § 22 in nicht mehr als 10 v. H. der Berufsschulklassen im Lande durchgeführt werden. Die Zahl der Schulversuche gemäß § 18 darf 10 v. H. der Sonderschulen im Lande nicht übersteigen.
(2) Schulversuche gemäß § 19 dürfen in nicht mehr als 10 v. H. der Hauptschulen im Lande, Schulversuche gemäß § 23 in nicht mehr als 5 v. H. der Klassen der jeweiligen Schulen im Lande durchgeführt werden. Die Zahl aller Klassen, in denen Schulversuche gemäß den §§ 19 und 23 durchgeführt werden, darf jedenfalls 5 v. H. der Klassen der öffentlichen Pflichtschulen im Lande nicht übersteigen.
(3) Schulversuche gemäß den §§ 16 bis 21 können in den Schuljahren bis 1979/80, Schulversuche gemäß § 22 in den Schuljahren bis 1981/82 begonnen werden. Sie sind nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.
§ 25
Vereinbarungen zwischen Bund und Land
(1) Soweit die Durchführung der Schulversuche im Sinne dieses Abschnittes die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz mit dem Bund abzuschließen.
(2) Solche Vereinbarungen sind insbesondere über die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer abzuschließen.“
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