Gemeindeverband „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bregenz“
LGBL_VO_19780601_10Gemeindeverband „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bregenz“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.06.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1978 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 2a Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1965, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1976, wird auf Antrag der Landeshauptstadt Bregenz und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinden Bregenz, Buch, Eichenberg, Fußach, Gaißau, Hard, Höchst, Hörbranz, Hohenweiler, Kennelbach, Langen, Lauterach, Lochau, Möggers, Sulzberg und Wolfurt bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter des Polytechnischen Lehrganges Bregenz.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bregenz“ und hat seinen Sitz in Bregenz.
§ 2
Kostenaufteilung
(1) Den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Investitionsaufwand und Aufwand für den Kapitaldienst für die neu zu erstellende Schule des Polytechnischen Lehrganges in Bregenz haben die verbandsangehörigen Gemeinden vorläufig nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:
Stadt Bregenz 24, 89 v. H.
Gemeinde Buch 1, 07 v. H.
Gemeinde Eichenberg 1, 15 v. H.
Gemeinde Fußach 3, 06 v. H.
Gemeinde Gaißau 1, 03 v. H.
Marktgemeinde Hard 15, 32 v. H.
Gemeinde Höchst 8, 20 v.H.
Gemeinde Hörbranz 10, 74 v. H.
Gemeinde Hohenweiler 2, 07 v. H.
Gemeinde Kennelbach 4, 68 v. H.
Gemeinde Langen 3, 46 v. H.
Gemeinde Lauterach 7, 97 v. H.
Gemeinde Lochau 6, 58 v. H.
Gemeinde Möggers 1, 19 v. H.
Gemeinde Sulzberg 1, 43 v. H.
Gemeinde Wolfurt 7, 16 v. H.
(2) Nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebes im neu zu errichtenden Schulgebäude ist der gesamte Aufwand gemäß Abs. 1 zu ermitteln und in zehn gleiche Jahresraten zu teilen. Die einzelnen Jahresraten sind in den ersten zehn Jahren nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebes jeweils am 1. Oktober im Verhältnis der Zahl der Schüler des Polytechnischen Lehrganges, die zu diesem Zeitpunkt in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben, auf die verbandsangehörigen Gemeinden aufzuteilen. Die danach auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Jahreskostenanteile sind dem zehnten Teil der nach dem vorläufigen Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Kostenanteile gegenüberzustellen. Die sich dabei ergebenden Differenzbeträge sind zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden in Abrechnung zu bringen. Wenn ein Aufwand gemäß Abs. 1 erst nach Aufnahme des Unterrichtesbetriebes bekannt wird, ist er auf alle zehn Jahresraten gleichmäßig aufzuteilen; bereits erfolgte Abrechnungen sind nachträglich zu berichtigen.
(3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebs- und Verwaltungsaufwand wird auf die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Schüler des Polytechnischen Lehrganges, die am 1. Oktober in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben, aufgeteilt.
§ 3
Organe
Organe des Gemeindeverbandes sind
§ 4
Verwaltungsausschuß
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte. Diese werden auf die Vertreter der einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Schülerzahlen aufgeteilt. Entsprechend den der Kostenaufteilung gemäß § 2 Abs. 1 zugrunde liegenden Schülerzahlen entfallen vorläufig auf die verbandsangehörigen Gemeinden folgende Stimmrechte:
Bregenz 25 Stimmen
Buch 1 Stimme
Eichenberg 1 Stimme
Fußach 3 Stimmen
Gaißau 1 Stimme
Hard 15 Stimmen
Höchst 8 Stimmen
Hörbranz 11 Stimmen
Hohenweiler 2 Stimmen
Kennelbach 5 Stimmen
Langen 4 Stimmen
Lauterach 8 Stimmen
Lochau 7 Stimmen
Möggers 1 Stimme
Sulzberg 1 Stimme
Wolfurt 7 Stimmen
(3) Nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebes im neu zu errichtenden Schulgebäude ist die Anzahl der auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfaltenden Stimmrechte in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 jährlich neu festzusetzen. Zehn Jahre nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebes hat dann entsprechend dem geleisteten Kostenanteil die endgültige Aufteilung der Stimmrechte zu erfolgen.
(4) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr, vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
(5) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder mit insgesamt mindestens 51 v. H. der Stimmrechte anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(6) Dem Verwaltungsausschuß obliegen
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Vorstandes. Der Obmannstellvertreter und die weiteren Mitglieder sind aus der Mitte des Verwaltungsausschusses zu wählen. Für jedes der vier weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Wenn sich bei der Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit ergibt, haben sich die Wählenden beim zweiten Wahlgang jeweils auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(2) Dem Vorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind. insbesondere
(3) Der Vorstand hat den Voranschlagsentwurf alljährlich bis spätestens 31. Oktober des vorausgehenden und den Rechnungsabschluß bis spätestens 30. April des folgenden Jahres den Mitgliedern des Gemeindeverbandes zuzusenden. Die Mitglieder haben anfällige Einwendungen binnen drei Wochen schriftlich an den Obmann zu übermitteln. Der Voranschlagsentwurf für das nächste Verwaltungsjahr ist dem Verwaltungsausschuß bis spätestens 15. Dezember, der Rechnungsabschluß und der Geschäftsbericht bis spätestens 15. Juni samt den einlangenden Einwendungen zur Beschlußfassung vorzulegen.
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Vorstand berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für die Erstellung des Jahresvoranschlages. des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes.
(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuß in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Vorstand ist vom Obmann bei Bedarf und ferner auf Verlangen von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern binnen zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung muß mindestens acht Tage vor der Sitzung unter Anführung der Tagesordnung den Vorstandsmitgliedern zugestellt werden. Die Sitzung ist binnen zwei Wochen nach der Einladung durchzuführen.
(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.
§ 6
Obmann
(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.
(2) Wenn der gewählte Obmann nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses ist, kommt ihm ein Stimmrecht nicht zu.
(3) Dem Obmann obliegen
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Vorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Vorstandes tätig zu werden.
(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Vorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
§ 7
Rechnungsprüfer
(1) Der Verwaltungsausschuß hat zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuß noch dem Vorstand angehören.
(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuß ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
§ 8
Verwaltung
(1) Die zur Besorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderlichen Kanzlei- und Sitzungsräume hat die Landeshauptstadt Bregenz zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Rechnungsjahr der Gemeinden zusammen.
§ 9
Sachverständige
Der Verwaltungsausschuß und der Vorstand sind berechtigt, ihren Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.
§ 10
Urkundenfertigung
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.
§ 11
Auflösung des Gemeindeverbandes
Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes ist dessen Vermögen auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Kosten im Sinne des § 2 aufzuteilen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.