Fremdenverkehrsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19780503_9Fremdenverkehrsgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.05.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1978 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1970, wird in der Anlage das Fremdenverkehrsgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 28/1966, berücksichtigt, welche sich
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes richtiggestellt.
Artikel III
Die §§ 18 und 19 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 28/1966, werden als nicht mehr geltend festgestellt.
Gesetzüber die Förderung und den Schutz des Fremdenverkehrs(Fremdenverkehrsgesetz—FVkG.).
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Förderung des Fremdenverkehrs
(1) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, den im öffentlichen Interesse gelegenen Fremdenverkehr zu fördern.
(2) Unter Fremdenverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen zu verstehen, die sich durch den vorübergehenden Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes ergeben, sofern der Aufenthalt freiwillig ist und nicht ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit oder dem Schulbesuch dient.
(3) Gäste im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes aufhalten.
(4) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
§ 2
Schutz des Fremdenverkehrs
Der Fremdenverkehr, insbesondere Maßnahmen und öffentliche Einrichtungen zu seiner Förderung, stehen unter einem besonderen Schutz.
II. ABSCHNITT
Fremdenverkehrsbeiträge
§ 3
Ermächtigung zur Einhebung
Die Gemeinden sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für fremdenverkehrsfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Fremdenverkehrsbeiträge einzuheben.
§ 4
Abgabenschuldner
(1) Abgabepflichtig sind alle Personen, die durch eine selbständige Erwerbstätigkeit unmittelbar oder mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.
(2) Die Gebietskörperschaften sind nicht abgabepflichtig im Sinne des Abs. 1.
§ 5
Ausmaß
(1) Fremdenverkehrsbeiträge können bis zu dem im Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß erhoben werden.
(2) Für die Berechnung des Höchstausmaßes sind unter Zugrundelegung der Ergebnisse des dem Beitragszeitraum zweitvorangegangenen Jahres zu ermitteln:
(3) Die Summe der nach Abs. 2 lit. a bis c ermittelten Beträge ergibt das Höchstausmaß.
§ 6
Bemessung
(1) Die Fremdenverkehrsbeiträge sind nach dem wirtschaftlichen Nutzen zu bemessen, den der Beitragspflichtige aus dem Aufenthalt von Gästen zieht. Bei der Einschätzung dieses Nutzens sind alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die Vorteile aus dem Aufenthalt von Gästen und Gründe, die den dem Beitragspflichtigen verbleibenden Nutzen beeinträchtigen, zu berücksichtigen.
(2) Der Bürgermeister hat alljährlich nach Anhören des Einschänkungsbeirates gemäß § 7 den Kreis der Beitragspflichtigen und das Anteilsverhältnis derselben am Gesamtaufkommen der Fremdenverkehrsbeiträge festzusetzen und hierüber ein Verzeichnis anzulegen.
(3) Jedem Beitragspflichtigen ist vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zu geben, in das Verzeichnis nach Abs. 2 Einsicht zu nehmen. Dies kann auch dadurch geschehen, daß das Verzeichnis mindestens eine Woche lang während der Amtsstunden zur Einsicht aufgelegt wird. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
§ 7
Einschätzungsbeirat
(l) Zur Beratung des Bürgermeisters bei seiner Verfügung gemäß § 6 Abs. 2 ist von der Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode ein Beirat zu wählen, dem mindestens drei, höchstens aber sieben beitragspflichtige Bürger möglichst unterschiedlicher Berufszugehörigkeit angehören müssen.
(2) Der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Gemeindevorstandes hat den Einschätzungsbeirat nach Bedarf einzuberufen, einen Schriftführer zu bestimmen und in den Sitzungen den Vorsitz zu führen. Ein Stimmrecht kommt dem Vorsitzenden nur zu, wenn er Mitglied des Beirates ist.
(3) Zu einem gültigen Beschluß des Einschätzungsbeirates ist die Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
(4) Über die Beschlüsse des Einschätzungsbeirates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die von einem vom Einschätzungsbeirat zu wählenden Mitglied und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(5) Für die Mitglieder des Einschätzungsbeirates gelten die Bestimmungen über die Befangenheit und Amtsverschwiegenheit der Mitglieder der Gemeindevertretung sinngemäß.
III. ABSCHNITT
Gästetaxe
§ 8
Ermächtigung zur Einhebung
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, zur Dekkung ihres Aufwandes für Einrichtungen und fremdenverkehrsfördernde Maßnahmen, die den Gästen zugute kommen, eine Steuer, im folgenden Gästetaxe genannt, einzuheben.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gästetaxe, insbesondere über Höhe, zeitliche Beschränkungen der Abgabepflicht, besondere Befreiungsgründe sowie bei der Rechnungslegung zu verwendende Vordrucke, sind auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeindevertretung (Taxordnung) zu treffen.
(3) Die Gemeinde hat den Inhabern von Beherbergungsbetrieben eine Ausfertigung der Taxordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben haben ihren Gästen auf Verlangen in die Taxordnung Einsicht zu gewähren.
§ 9
Abgabenschuldner
Abgabepflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen.
§ 10
Befreiungen
(1) Von der Abgabepflicht sind befreit:
(2) Personen, die in einer Wohnung im Sinne des § 13 Abs. 1 nächtigen, sind mit Ausnahme des Wohnungsinhabers — unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 — von der Abgabepflicht befreit, wenn für den Wohnungsinhaber die Gästetaxe mit einem Pauschalbetrag festgesetzt ist.
(3) Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.
§ 11
Ausmaß
(1) Die Gästetaxe ist in der Taxordnung nach feststehenden Beträgen zu bestimmen. Dabei ist auf den Aufwand gemäß § 8 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(2) Die Gästetaxe kann nach Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft oder auch nur für bestimmte Zeitabschnitte des Jahres eingehoben werden.
(3) Die Gästetaxe ist mit höchstens 10 S je Nächtigung festzusetzen. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung bei Änderungen des von ihr kundgemachten Lebenshaltungskostenindex entsprechend abzuändern. Indexänderungen sind jedoch erst zu berücksichtigen, wenn sie 1 S ausmachen.
(4) Für das Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg ist durch Verordnung der Landesregierung für die Schillingbeträge gemäß Abs. 3 ein der Kaufkraft entsprechender Umrechnungsschlüssel in Deutsche Mark festzusetzen.
§ 12
Fälligkeit und Entrichtung
(1) Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
(2) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.
(3) Der Unterkunftsgeber hat der Gemeinde innert vier Wochen nach dem letzten Aufenthaltstag des Abgabenschuldners über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag anzuführen.
(4) Unterkunftsgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.
(5) Mangels eines Unterkunftsgebers ist die Gästetaxe bei Fälligkeit vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzufahren.
(6) Die Taxordnung kann bestimmen, daß bei der Rechnungslegung Vordrucke zu verwenden sind. Solche Vordrucke hat die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 13
Pauschalierung
(1) Für Abgabepflichtige, die als dinglich Berechtigte, Mieter oder Entleiher eine Wohnung innehaben (Wohnungsinhaber), die nicht ständig der Deckung ihres ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dient, insbesondere eine Wohnung, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt wird, ist die Gästetaxe, wenn dies im Interesse der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, auf Antrag oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen.
(2) Der Pauschalbetrag ist für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr unter Zugrundelegung des für die Gästetaxe gemäß § 11 festgesetzten Betrages und der nach den gegebenen Umständen zu erwartenden Anzahl von Nächtigungen von Gästen (§ 1 Abs. 3), soweit auf sie nicht die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 zutreffen, zu bemessen.
(3) Wenn die tatsächlichen Verhältnisse von den der Pauschalierung zugrunde gelegten wesentlich abweichen, ist der Bescheid über die Pauschalierung auf Antrag oder von Amts wegen entsprechend abzuändern.
(4) Im Falle einer Pauschalierung finden die Bestimmungen des § 12 keine Anwendung.
IV. ABSCHNITT
Strafbestimmungen, eigener Wirkungsbereich
§ 14
Strafen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(3) Schriftstücke oder bildliche Darstellungen, die Gegenstand einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b und c bilden, sind für verfallen zu erklären.
(4) Außerhalb von Vorarlberg im Inland begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden. Zur Ahndung solcher Verwaltungsübertretungen ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig
§ 15
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.