Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern durch infektiöse Bronchopneumonie
LGBL_VO_19780316_5Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern durch infektiöse BronchopneumonieGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.03.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1978 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes. LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, wird verordnet:
§ 1
Für den Verlust von über sechs Monate alten Rindern. die infolge infektiöser Bronchopneumonie verendet sind oder über tierärztliche Empfehlung geschlachtet wurden kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 lit. b bis d des Tierseuchenfondsgesetzes eine Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds gewährt werden. wenn
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 1978 außer Kraft.
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