Sicherheitsgesetz, Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_VO_19771229_33Sicherheitsgesetz, Aufhebung von Bestimmungen durch den VerfassungsgerichtshofGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1977 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG. sowie gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1977, G 8/76 13, die §§ 1 bis 28 den § 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, den § 32, den § 33 Abs. 1, im § 33 Abs. 2 die Worte "des 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 15 Abs.3, § 17 Abs. 1, § 21 und", den § 34 Abs. 1 lit. a und c bis f. im § 34 Abs. 1 lit. b die Worte "einen der gemäß § 7 Abs. 1 festgesetzten Höchstwerte überschreitet, ohne hiefür eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 5 erwirkt zu haben, oder sonst", den § 35 und den § 36 lit. b des Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1975, aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen, mit Ausnahme der für den Bereich des Landes Vorarlberg außer Kraft getretenen Bestimmungen des zweiten Satzes im § 389 und des § 390 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, treten nicht wieder in Wirksamkeit.
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