Ausnahme eines bestimmten Uferstreifens des Brühlgrabens in Mäder vom Uferschutz
LGBL_VO_19771206_29Ausnahme eines bestimmten Uferstreifens des Brühlgrabens in Mäder vom UferschutzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.12.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1977 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 33/1973, wird verordnet:
§ 1
Das linke Ufer des Brühlgrabens in Mäder wird vom Ursprung dieses Grabens bis zur nördlichen Begrenzung der Gp. 974 der KG. Mäder hinsichtlich des Bereiches, der außerhalb eines an das Hochwasserabflußgebiet anschließenden 10 m breiten Geländestreifens liegt, von der Geltung des § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes ausgenommen.
§ 2
Die Begrenzung des im § 1 genannten Gebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Gemeindeamt Mäder zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Plänen dargestellt.
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