Geschäftsordnung für den Jugendbeirat
LGBL_VO_19771206_28Geschäftsordnung für den JugendbeiratGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.12.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1977 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 9 Abs. 10 des Jugendgesetzes, LGBl. Nr. 19/1977, wird verordnet:
§ 1
Aufgaben des Jugendbeirates
Der Jugendbeirat hat die Landesregierung zu beraten:
§ 2
Mitglieder des Jugendbeirates
(1) Dem Jugendbeirat gehören an:
(2) Für jedes nach Abs. 1 lit. a und b zu entsendende Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestimmen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt.
(3) Die Anzahl der von den Jugendorganisationen in den Jugendbeirat zu entsendenden Mitglieder beträgt bei Jugendorganisationen mit einer Mitgliederzahl
von 300 bis 10001
über 1000 bis 2000 2
über 2000 bis 3000 3
über 3000 bis 4000 4
über 4000 bis 5000 5
über 5000 6
(4) Die auf die einzelnen Jugendorganisationen entfaltende Anzahl von Mitgliedern im Jugendbeirat ist alle drei Jahre neu festzusetzen.
§ 3
Persönliche Voraussetzungen und Abberufungder Mitglieder
(1) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jugendbeirates dürfen nur Personen entsandt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg haben und die für eine Mitgliedschaft im Jugendbeirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und charakterlichen Voraussetzungen besitzen.
(2) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Jugendbeirates ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn
§ 4
Einberufung der Sitzungen
(l) Der Jugendbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt. (2) Die Mitglieder sind in der Regel mindestens zwei Wochen, in dringenden Fällen spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden zu verständigen, der binnen 24 Stunden das für den Verhinderten bestellte Ersatzmitglied einzuberufen hat.
(4) Bei unvorhergesehener Verhinderung eines Mitgliedes ist dessen Ersatzmitglied auch ohne Einberufung durch den Vorsitzenden berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen.
(5) Zu den Sitzungen ist ferner das mit den Angelegenheiten der Jugendförderung betraute Mitglied der Landesregierung einzuladen.
(6) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten sind erforderlichenfalls auch Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
§ 5
Beschlußfähigkeit und Stimmrecht
(1) Der Jugendbeirat ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende zur Behandlung derselben Tagesordnung neuerlich eine Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Die Ladung zu dieser neuerlichen Sitzung muß wenigstens zwölf Stunden vor Beginn derselben zugestellt sein und den Hinweis enthalten, daß die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben ist.
(2) Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das mit den Angelegenheiten der Jugendförderung betraute Mitglied der Landesregierung und der Berichterstatter haben beratende Stimme.
(3) Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies der Vorsitzende anordnet o-der wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
(4) Die Mitglieder sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen und haben ihre Vertretung zu veranlassen:
§ 6
Antragsrecht und Geschäftsbehandlung
(1) Jedes Mitglied des Jugendbeirates ist berechtigt Anträge zu den in § 1 genannten Angelegenheiten zu stellen. Die Anträge müssen schriftlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung des Jugendbeirates dem Vorsitzenden zur Aufnahme in die Tagesordnung übermittelt werden.
(2) Abänderungsanträge und Anträge auf Geschäftsbehandlung können auch mündlich in der Sitzung des Jugendbeirates gestellt werden.
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies der Jugendbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Gegenstände dürfen erst am Schluß der Sitzung behandelt werden.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
(5) Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluß der Rednerliste oder der Aussprache, auf Vertagung des Gegenstandes oder Übergang zur Tagesordnung allen anderen Anträgen voraus. Über die Reihenfolge der Abstimmung solcher Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden.
(6) Hierauf ist zuerst über die Abänderungsanträge abzustimmen. Über weitergehende Anträge ist jedoch stets vor den weniger weitgehenden abzustimmen. Im Streitfalle hat der Vorsitzende zu entscheiden, welcher Antrag als weitergehend anzusehen ist.
(7) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.
§ 7
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Jugendbeirates zu übermitteln.
(4) Die Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Vor-arlberger Landesregierung für die Angelegen¬heiten der Jugendförderung zuständige Abteilung zu führen.
§ 8
Entschädigung der Mitglieder fürZeitversäumnisse und Fahrtkosten
Den Mitgliedern des Jugendbeirates nach § 2 lit. a und b gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
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