Gemeindeverband „Hauptschulverband Außermontafon“
LGBL_VO_19770810_21Gemeindeverband „Hauptschulverband Außermontafon“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.08.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1977 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 2a Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1965, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1976, wird auf Antrag der Marktgemeinde Schruns und mit Zustimmung der übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:
Allgemeines
(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, St. Anton im Montafon, Schruns, Silbertal, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter für die bestehende Hauptschule in Schruns (im folgenden Hauptschule Schruns Dorf genannt) und für die zu errichtende Hauptschule in Schruns (im folgenden Hauptschule Schruns Grüt genannt).
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Hauptschulverband Außermontafon" und hat seinen Sitz in Schruns.
§ 2
Investitionsaufwand
(1) Den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes und den Beitrag gemäß Abs. 2 gedeckten Investitionsaufwand für die Hauptschule Schruns Grüt haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:
Gemeinde Bartholomäberg 16,82 v. H.
Gemeinde St. Anton im Montafon 4,56 v. H.
Marktgemeinde Schruns 33,89 v. H.
Gemeinde Silbertal 7,26 v. H.
Gemeinde Tschagguns 20,43 v. H.
Gemeinde Vandans 17,04 v. H.
(2) Die Marktgemeinde Schruns hat einen zusätzlichen Beitrag von 5,000.000 S zu leisten.
§ 3
Betriebsaufwand
Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfaltenden Beiträge zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebsaufwand für die Hauptschulen Schruns Dorf und Schruns Grüt sind jährlich in der Weise zu ermitteln, daß der Betriebsaufwand des Abrechnungsjahres beider Schulen zusammen durch die Gesamtzahl der Schüler beider Schulen geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in der verbandsangehörigen Gemeinde den ordentlichen Wohnsitz haben. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
§ 4
Verwaltungsaufwand
(1) Für die Ermittlung der auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfaltenden Beiträge zu dem durch eigene Einnahmen nicht gedeckten Verwaltungsaufwand des Gemeindeverbandes gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.
(2) Wenn die Geschäfte des Gemeindeverbandes durch das Gemeindeamt einer verbandsangehörigen Gemeinde als Geschäftsstelle besorgt werden, hat diese Gemeinde den Aufwand der Geschäftsstelle zu tragen, soweit er nicht durch einen auf alle verbandsangehörigen Gemeinden aufzuteilenden Bauschbetrag gedeckt ist. Der Bauschbetrag wird mit 4 v. H. des Betriebsaufwandes beider Schulen festgesetzt. Für die Ermittlung der auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfaltenden Beiträge gilt die Bestimmung des § 3 sinngemäß.
§ 5
Organe
Organe des Gemeindeverbandes sind
§ 6
Verwaltungsausschuß
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören elf Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:
Gemeinde Bartholomäberg 2
Gemeinde St. Anton im Montafon 1
Marktgemeinde Schruns 3
Gemeinde Silbertal 1
Gemeinde Tschagguns 2
Gemeinde Vandans 2
(2) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfaltenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist innerhalb zweier Wochen eine Sitzung einzuberufen. Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(4) Dem Verwaltungsausschuß obliegen
(5) Der Verwaltungsausschuß kann die Berechtigung zur Vergabe von Lieferungen und Leistungen für die Erhaltung der beiden Hauptschulen dem Obmann übertragen.
§ 7
Obmann
(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.
(2) Dem Obmann obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
§ 8
Prüfungsausschuß
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses gewählt und müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein. Der Obmann darf nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Verwaltungsausschuß ein schriftlicher Bericht ohne nötigen Aufschub vorzulegen.
§ 9
Urkundenfertigung
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.
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