Bäuerliches Siedlungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19770810_20Bäuerliches Siedlungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.08.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1977 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 3/1977
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Das Bäuerliche Siedlungsgesetz, LGBl. Nr. 37/1970, wird wie folgt geändert:
(6) Einem Antrag nach Abs. 5 ist die Erklärung desjenigen, der die Förderung gewährt hat, anzuschließen, daß die Förderung oder der Wert derselben zurückerstattet ist.
(7) Wenn jemand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Förderung gewährt, hat er die Behörde von der rechtsgültigen Zusicherung derselben zu verständigen."
"§ 8
Eintragung im Grundbuch
(1) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht das Einlangen der Verständigung gemäß § 6 Abs. 7 mitzuteilen.
(2) Das Grundbuchsgericht hat die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen von Amts wegen im Grundbuch einzuverleiben.
(3) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragungen gemäß Abs. 2 bei Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 auf Ansuchen des Eigentümers der belasteten Liegenschaften zu löschen."
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