Tierseuchenfondsbeiträge, Festsetzung
LGBL_VO_19770608_15Tierseuchenfondsbeiträge, FestsetzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.06.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1977 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, wird verordnet:
§ 1
Der von den Tiereigentümern an den Tierseuchenfonds zu leistende Beitrag wird für jedes über drei Monate alte Rind und für jeden über ein Jahr alten Einhufer mit 12 S pro Jahr festgesetzt.
§ 2
Als Zeitpunkt der Einhebung der im § 1 festgesetzten Beiträge wird der 15. Mai jedes Jahres bestimmt.
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