Durchführungsverordnung zum Tierzuchtförderungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19770608_14Durchführungsverordnung zum Tierzuchtförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.06.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1977 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 2 des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1956, wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 19/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1960, wird wie folgt geändert:
„§ 3
Künstliche Besamung
(1) Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Vatertieren verwendet werden, die
(2) Der Samen für die künstliche Besamung darf nur von einer behördlich genehmigten Anstalt zur Samengewinnung bezogen und in hiezu geeigneten Behältern aufbewahrt und befördert werden.
(3) Die künstliche Besamung darf nur von einem Tierarzt oder einem von der Landwirtschaftskammer oder einer der Aufsicht der Landwirtschaftskammer unterliegenden fachlichen Vereinigung zugelassenen Besamungstechniker durchgeführt werden. Sie ist unter strenger Beachtung der hygienischen und veterinärpolizeilichen Erfordernisse durchzuführen.
(4) Der Besamer hat dem Besitzer des besamten Tieres über die Besamung einen Besamungsschein auszustellen. Dieser hat insbesondere eine fortlaufende Nummer, die Bezeichnung des Vatertieres und des besamten Tieres sowie den Zeitpunkt der Besamung zu enthalten. Eine Ausfertigung des Besamungs-scheines ist mit der Besamungsliste der Landwirtschaftskammer vorzulegen.
(5) Der Besamer hat jede durchgeführte künstliche Besamung in eine Besamungsliste einzutragen. Die Eintragung hat Angaben über die Samengewinnungsanstalt, das Vatertier, das besamte Tier, dessen Besitzer sowie den Zeitpunkt der Besamung zu enthalten. Zwei Ausfertigungen dieser Besamungsliste sind binnen zwei Wochen nach Abschluß der Besamungsperiode der Landwirtschaftskammer zu übermitteln."
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.