Überörtliche Freiflächen im Rheintal
LGBL_VO_19770428_8Überörtliche Freiflächen im RheintalGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.04.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1977 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes LGBl. Nr. 15/]973, wird verordnet:
§ 1
In der Talsohle des Rheintales werden
§ 2
(1) In den Flächenwidmungsplänen dürfen die Gebiete nach § 1 nur als Freiflächen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), Verkehrsflächen (§ 17 des Raumplanungsgesetzes) oder Vorbehaltsflächen (; 18 des Raumplanungsgesetzes) für Gebäude oder Anlagen, deren Errichtung in den Sonderflächen (§ 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes) zulässig ist, gewidmet werden.
(2) In den Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan in Geltung steht, dürfen in den überörtlichen Freiflächen nach Abs. 1 nur Gebäude und Anlagen errichtet werden, deren Errichtung nach den im Abs. 1 angeführten Widmungen zulässig ist.
(3) Die Landesregierung kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften nach Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn eine andere als die nach diesen Vorschriften zulässige Widmung oder bauliche Nutzung die Ziele nach § 1 fit. a bis c nicht wesentlich beeinträchtigt oder dem Gesamtwohl der Bevölkerung (§ 3 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes) besser entspricht.
§ 3
Die zeichnerische Darstellung nach § 1 liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornhirn und Feldkirch sowie bei den Gemeindeämtern Altach, Dornhirn, Feldkirch, Fußach, Gaißau, Götzis, Hard, Höchst, Hohenems, Klaus, Koblach, Lauterach, Lustenau, Mäder, Meiningen, Rankweil, Röthis, Schwarzach, Sulz, Weiler und Wolfurt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
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