Landesreisegebührenverordnung
LGBL_VO_19770201_1LandesreisegebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.02.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1977 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 68 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 sowie des § 110 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Der Landesbedienstete hat nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz für den nach seiner dienstrechtlichen Stellung notwendigen Mehraufwand (Reisegebühren), der ihm aus Anlaß einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle oder bei einer Dienstzuteilung oder einer Versetzung entsteht.
(2) Reisegebühren sind
(3) Diese Verordnung findet auf Landesarbeiter (§ 2 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes) keine Anwendung.
§ 2
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 3
Gebührenstufen
Zur Bestimmung der Reisegebühren werden die Landesbeamten und Landesangestellten in folgende Gebührenstufen zusammengefaßt:
Gebührenstufe Landesbeamte Landesangestellte
(DKl.) (Verw.Gr., Geh.St.)
1 I–III e, d, c / Geh.St. 1-14, b /
Geh.St. 2-9 a / Geh.St. 4
und 5
2 IV-VI c / ab Geh.St. 15, b / ab
Geh.St.10 a / Geh.St. 6-20
3 VII und VIII a / ab Geh.St. 21
4 IX -
§ 4
Reiserechnung
(1) Der Landesbedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren mit einer eigenhändig unter-schriebenen Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonats geltend zu machen, welcher der Beendigung der Dienstver¬richtung außerhalb der Dienststelle, der Dienstzu¬teilung oder der Versetzung folgt. Für die Reise¬rechnung ist das vorgesehene Formblatt zu ver¬wenden.
(2) Der Reiserechnung sind anzuschließen
(3) Bei Ansprüchen nach dem 2. Abschnitt ist von dem für die auswärtige Dienstverrichtung An-ordnungsbefugten, sonst vom Leiter der Dienststelle zu bestätigen, daß ein Dienstauftrag oder eine ent-sprechende Dienstanweisung erteilt wurde.
Dienstliche Tätigkeiten außerhalb derDienststelle
§ 5
Reisebewegung
(1) Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle des Landesbediensteten. Wird jedoch die Reisebewegung unmittelbar vom Wohnort des Landesbediensteten angetreten oder unmittelbar am Wohnort beendet und ist hiedurch die Wegstrecke verkürzt, so ist die Wohnung Ausgangs und End-punkt der Reisebewegung.
(2) Bei Unterbrechungen oder Verzögerungen der Reisebewegung aus privaten Gründen besteht Anspruch auf Reisegebühren nur in dem Ausmaß, das sich ohne Unterbrechung oder Verzögerung ergeben hätte.
§ 6
Reisekostenvergütung
(1) Als Reisekostenvergütung gebühren
(2) Kein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht
(3) Der Fahrpreis nach Abs. 1 lit. a bis d wird nach dem jeweils gültigen Tarif vergütet. Zum Fahrpreis gehören auch die Vorverkaufskosten und die Kosten einer Platzkarte.
§ 7
Eisenbahn
(1) Die Kosten der Benützung der Eisenbahn gebühren als Reisekostenvergütung im folgenden Ausmaß:
(2) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 kann die Dienstbehörde bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
§ 8
Kilometergeld
(1) Kann eine Reisebewegung mit einem Massenbeförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden oder wird durch die Zurücklegung der Wegstrecke ohne Massenbeförderungsmittel die dienstliche Tätigkeit außerhalb der Dienststelle wesentlich verkürzt, so gebührt dem Landesbediensteten für Wegstrecken, die zu Fuß oder mit einem eigenen Fahrrad zurückgelegt wer¬den, ein Kilometergeld nach der Anlage 1.
(2) Ein Anspruch auf Kilometergeld besteht nicht
§ 9
Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges
(1) Wenn die Dienstbehörde die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges genehmigt, weil die Reisebewegung anders nicht oder nicht zweckmäßig ausgeführt werden kann, gebührt dem Landesbediensteten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstverrichtungsstelle eine besondere Entschädigung nach der Anlage 2.
(2) Ein Anspruch auf die Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bestehen nicht für Wegstrecken, welche die kürzeste Verbindung, die benützt werden kann, übersteigen.
(3) Wenn die Dienstbehörde die Benützung von kostenpflichtigen Straßen, Fähren, Autoverladungen und ähnlichem genehmigt, hat der Landesbedienstete Anspruch auf den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten.
§ 10
Reiseentschädigung
Für die Ermittlung der Reiseentschädigung gilt bei dienstlichen Tätigkeiten eines Landesbediensteten am Wohnort oder eines dienstzugeteilten Landesbediensteten am Dienstort die Wohnung oder die Dienststelle, welcher der dienstzugeteilte Landesbedienstete dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist, als Dienststelle.
§ 11
Tagesgebühr
(1) Der Anspruch auf die Tagesgebühr nach Anlage 3 besteht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7.
(2) Die Tagesgebühr ist nach Kalendertagen zu berechnen.
(3) Erfordert die dienstliche Tätigkeit außerhalb der Dienststelle die Abwesenheit von der Dienststelle durch mindestens zehn Stunden, besteht Anspruch auf die volle Tagesgebühr. Diese gebührt auch dann, wenn die dienstliche Tätigkeit mindestens neun Stunden beträgt und die gesamte Mittagszeit (12 bis 14 Uhr) umfaßt. Erfordert die dienstliche Tätigkeit die Abwesenheit von der Dienststelle durch mindestens sieben Stunden, so gebühren zwei Drittel der Tagesgebühr. Dasselbe gilt, wenn die dienstliche Tätigkeit die Abwesenheit von der Dienststelle nur während fünf Stunden erfordert, aber die gesamte Mittagszeit umfaßt oder sich in die Zeit nach 21 Uhr erstreckt. Anspruch auf ein Drittel der Tagesgebühr besteht, wenn die Dienstverrichtung die Abwesenheit von der Dienststelle durch mindestens fünf Stunden erfordert.
(4) Wird die Reisebewegung mit einem Massenbeförderungsmittel angetreten, so gilt als Zeitpunkt des Beginnes der Abwesenheit die fahrplanmäßige Abfahrtszeit und als Zeitpunkt der Beendigung die tatsächliche Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels. Wird die Reisebewegung nicht mit einem Massenbeförderungsmittel angetreten, gelten als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung die tatsächliche Abfahrt und Ankunft.
(5) Ein dienstzugeteilter Landesbediensteter hat bei dienstlichen Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle nur Anspruch auf den Teil der Tagesgebühr, welcher die Tagesgebühr übersteigt, die ihm aus Anlaß der Dienstzuteilung zusteht.
(6) Werden Kosten für Mahlzeiten vom Land getragen, so verringert sich die Tagesgebühr für das Frühstück um 1/10, für das Mittagessen um 3/10 und für das Abendessen um 3/10.
(7) Für die Vertretung der Behörde bei Veranstaltungen sind dem Landesbediensteten in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Tagesgebühr besteht, die Barauslagen für persönliche Bedürfnisse bis zur Höhe von einem Drittel der Tagesgebühr und, wenn bei der Veranstaltung die Einnahme einer Hauptmahlzeit notwendig war, bis zur Höhe von zwei Dritteln der Tagesgebühr zu ersetzen.
§ 12
Nächtigungsgebühr
(1) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach der Anlage 3 besteht, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für jede Nacht während einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle.
(2) Ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr besteht nicht.
(3) Wenn die tatsächlich unvermeidlichen Auslagen für die Nächtigung die dem Landesbediensteten zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, ist diesem ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der nachgewiesenen Auslagen, höchstens jedoch bis zu 100 v. H. der Nächtigungsgebühr zu gewähren.
§ 13
Bauschvergütung
(1) Landesbediensteten, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle zu tätigen haben, kann gegen jederzeitigen Widerruf anstelle der Reisegebühren eine Bauschvergütung gewährt werden. Diese Bauschvergütung darf nicht über das Ausmaß der zustehenden Gebühren hinausgehen.
(2) Werden Reisegebühren der Höhe der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Bauschvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig zu ändern.
(3) Der Anspruch eines Landesbediensteten auf Reisegebühren für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, für welche die Bauschvergütung nicht bestimmt ist, bleibt neben der Bauschvergütung bestehen.
(4) Ist der Landesbedienstete verhindert, die Dienstverrichtungen, für die er die Bauschvergütung erhält, zu besorgen, ist die Bauschvergütung verhältnismäßig zu kürzen.
Dienstzuteilung und Versetzung
§ 14
Dienstzuteilung
(1) Für die anläßlich einer Dienstzuteilung ausgeführte Fahrt vom Dienstort zur Dienststelle, welcher der Landesbedienstete zugeteilt ist, und für die Rückfahrt anläßlich der Aufhebung der Dienstzuteilung gelten die §§ 5 bis 9 sinngemäß.
(2) Der dienstzugeteilte Landesbedienstete hat Anspruch auf Reiseentschädigung (§§ 11 und 12) nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6.
(3) Die Reiseentschädigung gebührt nicht
(4) Wenn ein Landesbediensteter während einer Dienstzuteilung erkrankt und deswegen reiseunfähig ist, gebührt ihm die Reiseentschädigung nach Abs. 2 bis zur Erlangung der Fähigkeit, in seinen Wohn- oder Dienstort befördert zu werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzuteilung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 3 lit. b und c werden die Auslagen für die tatsächlich beibehaltene Wohnung (Wohnraum) im Ort der Dienstzuteilung bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr, die dem Landes-bediensteten nach Abs. 2 gebühren würde, ersetzt, falls die Dienstzuteilung nicht aufgehoben wird.
§ 15
Versetzung
(1) Der Landesbedienstete hat bei Übersiedlung im Zuge einer Versetzung Anspruch auf Übersiedlungsvergütung.
(2) Als Übersiedungsvergütung gebühren für die Wegstrecke von der alten zur neuen Wohnung des Landesbediensteten
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