Befristete Beschränkung der Anzahl der auf Grund eines Patentes auf dem Hohen See des Bodensees zulässigen Schwebnetze
LGBL_VO_19761230_65Befristete Beschränkung der Anzahl der auf Grund eines Patentes auf dem Hohen See des Bodensees zulässigen SchwebnetzeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1976 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 4 und 22 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:
Vom 10. Jänner 1977, 12 Uhr, bis zum 31. März 1977, 12 Uhr, dürfen zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See des Bodensees auf Grund eines Patentes höchstens drei hohe Netze verwendet werden.
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